Hilfsmittel

Hilfsmittel bei Zwischenprüfungsklausuren

Der Prüfungsausschuss hat auf seiner Sitzung am 27.11.2013 beschlossen, dass grundsätzlich Gesetzestexte nur dann als zulässiges Hilfsmittel gelten, wenn 

1. sie unbearbeitet sind (d.h., dass auch Unterstreichungen nicht zulässig sind. Dass Kommentierungen, Vermerke etc. nicht zulässig sind, ist selbstverständlich).
2. Klebezettel nur mit der Standardabkürzung des Gesetzes und nur auf dessen Anfang  (§1 oder Inhaltsübersicht) verweisen (und z.B. nicht auf Einzelnormen).

Der*die Veranstalter*in der Klausur kann hiervon abweichen. Abweichungen werden in der nachfolgenden Übersicht bekannt gegeben.

Ausländischen Studierenden ist auch die Nutzung eines einfachen Wörterbuches "Deutsch - Fremdsprache" und umgekehrt gestattet. Wörterbücher, in denen die Begriff näher erläutert werden, sind nicht zulässig.

Grundsätzlich sind selbstgemachte Kopien aus Gesetzessammlungen nicht zulässig. Zulässig sind i.d.R. nur die entsprechenden Gesetzessammlungen in Buchform oder als Lose-Blatt-Sammlung.


Wintersemester 2025/26

Keine Abweichungen von diesem Standard wurden für die Klausuren zu folgenden Vorlesungen gemeldet:
VerfR I, ZR II, ZR IIIa, Methoden & Verfahren, SR II

Für folgende Klausuren wurden die aufgeführten Abweichungen gemeldet:

SR IUnterstreichungen und Markierungen im Gesetzestext sind zulässig, sofern sie keine Systematik erkennen lassen. Klebezettel "post it's" sind zulässig, auch mit der Angabe des damit markierten Tatbestandes. Querverweise auf andere Tatbestände sind nicht erlaubt.

VerfR IIUnterstreichungen und Markierungen im Gesetzestext sind zulässig, sofern sie keine Systematik erkennen lassen.

RG II: Es sind keine Hilfsmittel zulässig.


Bitte beachten Sie, dass die Veranstalter*innen noch Gelegenheit haben, Abweichungen vom genannten Standard zu benennen.

Letzte Änderung: 5.2.2026