Hilfsmittel

Hilfsmittel bei Zwischenprüfungsklausuren

Der Prüfungsausschuss hat auf seiner Sitzung am 27.11.2013 beschlossen, dass grundsätzlich Gesetzestexte nur dann als zulässiges Hilfsmittel gelten, wenn 

1. sie unbearbeitet sind (d.h., dass auch Unterstreichungen nicht zulässig sind. Dass Kommentierungen, Vermerke etc. nicht zulässig sind, ist selbstverständlich).
2. Klebezettel nur auf den Anfang eines Gesetzes (§1 oder Inhaltsübersicht) verweisen (und z.B. nicht auf Einzelnormen).

Der*die Veranstalter*in der Klausur kann hiervon abweichen. Abweichungen werden in der nachfolgenden Übersicht bekannt gegeben.

Ausländischen Studierenden ist auch die Nutzung eines einfachen Wörterbuches "Deutsch - Fremdsprache" und umgekehrt gestattet. Wörterbücher, in denen die Begriff näher erläutert werden, sind nicht zulässig.

Grundsätzlich sind selbstgemachte Kopien aus Gesetzessammlungen nicht zulässig. Zulässig sind i.d.R. nur die entsprechenden Gesetzessammlungen in Buchform oder als Lose-Blatt-Sammlung.


Wintersemester 2023/24

Keine Abweichungen von diesem Standard wurden für die Klausuren zu folgenden Vorlesungen gemeldet:
SR I, SR II, VerfR II, ZR II.


Für folgende Klausuren wurden die aufgeführten Abweichungen gemeldet:
VerfR I: Unbeschriftete Post-its sind generell zulässig, beschriftete Klebezettel dürfen nur auf den Gesetzesanfang und nur mit Gesetzeskürzel hinweisen. (Auch mehrfarbige) Markierungen mit Textmarker und Unterstreichungen sind zulässig.
ZR IIIa: Unterstreichungen ohne systematischen Charakter, die nur zur Lesehilfe dienen, sind zulässig.
RG II: Es sind keine Hilfsmittel zugelassen.
Methoden & Verfahren: Es sind keine Hilfsmittel zugelassen.


Beachten Sie, dass die VeranstalterInnen noch Gelegenheit haben, Abweichungen vom genannten Standard zu benennen.

Letzte Änderung: 31.01.24