Digestenexegese - Dig. 16,3: Depositi vel contra (Verwahrung)

Rechtshistorisches Seminar

PD Dr. Guido Pfeifer

Die Digesten sind das Herzstück des Corpus Iuris Civilis, in dem Kaiser Justinian im 6. Jhdt. n. Chr. die Schriften der klassischen römischen Juristen aus der Zeit vom 1. Jhdt. v. Chr. bis zum 3. Jhdt. n. Chr. hat zusammenstellen und neu ordnen lassen. Durch ihre Rezeption als ius commune seit dem Mittelalter sind sie zur gemeinsamen Grundlage aller modernen europäischen Zivilrechtskodifikationen und besonders des deutschen BGB geworden. In der Exegese als der klassischen Form der Textinterpretation werden ausgewählte Digestenstellen aus dem Bereich des Privatrechts in ihrem historischen wie auch dogmatischen Kontext analysiert. Der Vergleich mit dem geltenden Recht ermöglicht es, Ähnlichkeiten und Unterschiede bei der Lösung klassischer zivilistischer Probleme zu erkennen und nach dem historischen Hintergrund moderner Rechtsentwicklung zu fragen. Der Digestentitel 16, 3 (Depositi vel contra) behandelt das Recht der Verwahrung. Sie gehört zu den ältesten Rechtsinstituten in allen antiken Rechtskreisen. In der Praxis des römischen Rechts reicht ihr Spektrum von der Nothinterlegung von vermögenswerten Gegenständen bis zur „irregulären“, weil darlehensähnlichen Verwahrung von Geld. Dogmatisch diente die Verwahrung den römischen Juristen immer wieder als Referenz für unentgeltliche und damit besonders am Gedanken der Utilität orientierte Rechtsverhältnisse, etwa bei den Fragen der Gefahrtragung und des Haftungsmaßstabs.

Leistungsnachweis für Nebenfachstudierende und Schwerpunktbereichsstudium (jeweils Grundlagen des Rechts) durch mündlichen Seminarvortrag von etwa 30 Minuten Dauer und anschließende schriftliche Ausarbeitung im Umfang von ca. 25 Seiten. Altsprachliche Kenntnisse sind nicht vorausgesetzt, aber hilfreich.

Themenübersicht

  • Abgrenzung zur locatio conductio: D. 16, 3, 1, 8-10
  • Abgrenzung zum mandatum: D. 16, 3, 1, 11-13
  • Folgen der res deterior reddita: D. 16, 3, 1, 16
  • Haftung des Erben: D. 16, 3, 1, 47 - 4
  • Verwahrung auf den Todesfall: D. 16, 3, 26 pr.
  • Zinsen beim depositum irregulare: D. 16, 3, 24+28
  • Eigentumserwerb im Prozess: D. 16, 1, 30
  • Vertragstreue vs. Eigentumsschutz: D. 16, 3, 31, 1
  • Abgrenzung beim Sorgfaltsmaßstab: D. 16, 3, 32
  • Verwahrung und Kondiktion: D. 16, 3, 34