Darüber hinaus ist die Position der Verteidigung zwischen Justiz und Beschuldigtem in dem Maße rechtlich ungesichert, wie die Berufung auf den erreichten - primär berufsständisch begriffenen – Status die Frage nach der exakten Rechtsgrundlage abgeschnitten hat. Diese Unsicherheit belastet nicht nur – aber gerade auch – die skizzierten großen dogmatischen Kontroversen um das Recht der Strafverteidigung und damit die Lösung zentraler Streitfragen, die im Alltagsgeschäft der Gerichte nicht selten freischwebend zwischen der gesetzlichen Regelung der Strafprozessordnung und von Rollenbildern geprägtem Vorverständnis gelöst zu werden pflegen. Die nicht endende Diskussion über die „Stellung des Strafverteidigers“ leidet hierunter ganz erheblich; sie kann nicht leisten, was sie will und soll: eine verlässliche Grundlage schaffen für die Begründung vieler, nicht ohne weiteres aus den Einzelregelungen ableitbarer Entscheidungen.
Fotoquelle: Justizia © Liz Collet