Studienbeginn im WS 2003/04 oder später

Das Bestehen der Schwerpunktbereichsprüfung setzt voraus, dass ein Schwerpunktbereich gewählt worden ist. In diesem Schwerpunktbereich müssen mindestens drei studienbegleitende Prüfungsleistungen erworben werden, davon mindestens eine in einem Seminar (Seminararbeit). Eine weitere studienbegleitende Prüfungsleistung kann auch in einem anderen Schwerpunktbereich erworben werden. Diese kann auch in einem Seminar (Seminararbeit) erworben werden; insgesamt  müssen mindestens zwei dieser vier studienbegleitenden Prüfungsleistungen in einem Seminar (Seminararbeit) erworben werden.

Neben diesen vier Veranstaltungen müssen i.d.R. noch zwei weitere Veranstaltungen besucht werden; insgesamt müssen Veranstaltungen im Umfang von 12 Semesterwochenstunden (SWS) im Rahmen des Schwerpunktbereichsstudiums besucht worden sein. Davon müssen 8 SWS (i.d.R. vier Veranstaltungen) dem gewählten Schwerpunktbereich zugeordnet gewesen sein.

Nachfolgend wird die Schwerpunktbereichsprüfung anhand einiger häufig gestellter Fragen erklärt:

1. Das Schwerpunktbereichsstudium

1.1 Muss ich die studienbegleitenden Prüfungsleistungen der Schwerpunktbereichsprüfung vorher im Prüfungsamt anmelden?

Seit dem Sommersemester 2023 ist bei studienbegleitenden Schwerpunktbereichsprüfungen (probeweise) keine Anmeldung im Prüfungsamt erforderlich. Die Anmeldung erfolgt bei den Veranstalter*innen, entweder nach einem von diesen vorgegebenen Verfahren oder automatisch durch Prüfungsantritt bzw. mit der Ausgabe des Themas der Seminararbeit oder des Impulsreferats. Die Prüfung wird daher erstmals nach dem Eintrag des Prüfungsergebnisses in Ihrem Prüfungsdatensatz im QIS zu sehen sein.


1.2 Kann ich studienbegleitende Prüfungsleistungen der Schwerpunktbereichsprüfung auch erwerben, wenn ich noch keinen Schwerpunktbereich gewählt habe?

Ja.

Bitte beachten Sie aber,

  • dass möglicherweise nicht alle erbrachten Leistungen bei der Berechnung der Gesamtnote der Schwerpunktbereichprüfung berückichtigt werden können, wenn Sie mehr als eine Leistung vorher erbracht haben und Sie später nicht dem gewünschten Schwerpunktbereich zugeordnet werden;
  • dass trotzdem der Besuch einer Veranstaltung im Rahmen des Schwerpunktbereichsstudiums die bestandene Zwischenprüfung voraussetzt, außer der*die Veranstalter*in hat die Veranstaltung für Studierende ohne Zwischenprüfung freigegeben.

1.3 Wie kann ich einen Schwerpunktbereich wählen?

Mitte der Vorlesungszeit (in der Regel im Juni und Dezember) kann der Schwerpunktbereich gewählt werden. Der genaue Zeitraum wird per Aushang und hier bekannt gegeben. Voraussetzung ist, dass Sie die Zwischenprüfung bestanden haben. Studienortwechsler*innen können einen Schwerpunktbereich nur wählen, wenn Sie im Anmeldezeitraum hier eingeschrieben sind.

Bei der Wahl können bis zu drei Optionen angegeben werden. Gemäß der Optionen und der Kapazität des Schwerpunktbereiches erfolgt die Zuteilung zu einem Schwerpunktbereich. Wählen mehr Studierende einen Schwerpunktbereich als dieser Kapazität hat, wird nach der  Zwischenprüfungsdurchschnittsnote (gewichtet nach dem jeweiligen Fach) zugeteilt. Zuvor erworbene Leistungsnachweise und „Wartesemester“ werden nicht berücksichtigt. Wer nicht gemäß seiner ersten Option einem Schwerpunktbereich zugeteilt werden kann, wird nach Möglichkeit gemäß seiner zweiten bzw. dritten Option zugeteilt. Werden drei Optionen angegeben, wird auch die dritte als ernsthafte Wahl angesehen.
Es müssen nicht drei Optionen angegeben werden. Wer nur eine oder zwei Optionen angibt, kann eventuell dann nicht im gewünschten Semester einem Schwerpunktbereich zugeordnet werden und muss sich im nächsten Semester erneut anmelden. Es erfolgt keine "Zwangszuteilung" zu einem Schwerpunktbereich, welcher nicht als erste, zweite oder dritte Option angegeben worden ist.

Ein Wechsel des Schwerpunktbereiches ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. (§ 30 Abs. 2 StudO.)

Eine Statistik der Zuteilungen zu den Schwerpunktbereichen in den letzten Semestern finden Sie auf dieser Seite.

1.4 Kann ich die gleiche Veranstaltung im nächsten Semestern zur Notenverbesserung oder, um dort eine weitere Prüfungsleistung zu erwerben, erneut besuchen?

Nein, in der gleichen Veranstaltung kann in einem folgenden Semester nur dann ein zweiter Prüfungsversuch unternommen werden, wenn die Prüfung im Erstversuch nicht bestanden worden ist. Wurde die Prüfung bestanden, ist ein weiterer Versuch zur Notenverbesserung nicht möglich, da einen solchen die Prüfungsordnung nicht vorsieht. Ebenso ist es nicht möglich, ein Seminar zum Erwerb einer Teilleistung für den Grundlagenschein ein weiteres Mal zur Erbringung einer studienbegleitenden Prüfungsleistung im Rahmen der Schwerpunktbereichsprüfung zu besuchen bzw. auch dort eine Prüfungsleistung zu erwerben.

1.5 Wie erhalte ich einen "Sitzschein"?

Im Studiengang Rechtswissenschaft gibt es keine "Sitzscheine". Daher benötigen Sie von den Veranstalter*innen keine Teilnahmebescheinigung. Wenn Sie die ausgewählten Veranstaltungen alle auch tatsächlich besuchen, haben Sie in dieser Hinsicht bei der Anmeldung zur Wissenschaftlichen Hausarbeit keine Probleme.


2. Die wissenschaftliche Hausarbeit

2.1 Muss ich erst die studienbegleitenden Prüfungsleistungen der Schwerpunktbereichsprüfung erworben haben, bevor ich die Wissenschaftliche Hausarbeit schreiben darf?

Ja, die Wissenschaftliche Hausarbeit ist das Schwerpunktbereichsstudium abschließend. (§ 31 Abs. 1 PrüfO).

Zur Anmeldung der Wissenschaftlichen Hausarbeit muss deshalb, neben der bestandenen Zwischenprüfung sowie der rechtswissenschaftlichen Fremdsprachenkompetenz (§ 9 Abs. 1 Nr. 2e JAG) und der Teilnahme an  Lehrveranstaltungen zur Vermittlung interdisziplinärer Schlüsselqualifikationen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2d JAG), auch der Erwerb einer ausreichenden Zahl studienbegleitender Prüfungsleistungen (§ 51 PrüfO) und der Besuch einer ausreichenden Zahl an Veranstaltungen im Schwerpunktbereichsstudium (§ 25 Abs. 3 - 5) nachgewiesen werden.

Nach erfolgter Beantragung der Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung kann keine studienbegleitende Prüfungsleistung mehr angemeldet werden.

Haben Sie alle gem. § 51 PrüfO erforderlichen Leistungen erworben, aber müssen Sie eine weitere, bereits angemeldete Prüfung noch absolvieren, kann die Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung bzw. die Ausgabe des Themas der wissenschaftlichen Hausarbeit ggf. erst dann erfolgen, wenn die Prüfungsleistung schließlich erbracht worden ist. Ist die Leistung erbracht, aber es steht noch die Bewertung aus, können Sie trotzdem zugelassen werden und die Bearbeitung der wissenschaftlichen Hausarbeit beginnen. Die Note der studienbegleitenden Prüfung wird dann später berücksichtigt.

2.2 Wie ist das überhaupt mit der Wissenschaftlichen Hausarbeit?

Die Wissenschaftliche Hausarbeit wird in Fortführung einer Lehrveranstaltung des Schwerpunktbereichsstudiums geschrieben, die Sie besucht haben und die dem gewählten Schwerpunktbereich zugeordnet ist. Diese Veranstaltung ist i.d.R. ein Seminar.
Sie müssen den*die Veranstalter*in als Betreuer*in Ihrer Wissenschaftlichen Hausarbeit gewinnen. Ist Ihnen dies gelungen, reichen Sie im Schwerpunktbereichsprüfungsamt den Zulassungsantrag zur Schwerpunktbereichsprüfung zusammen mit den Nachweisen, dass Sie die Zulassungsbedingungen zur Schwerpunktbereichsprüfung gem. § 50 (PrüfO) erfüllen und eine ausreichende Zahl an Veranstaltungen (Belegbogen) besucht haben, ein.
Nach Prüfung Ihrer Unterlagen wird Ihr*e Betreuer*in angeschrieben und gebeten, das Thema Ihrer Wissenschaftlichen Hausarbeit im Prüfungsamt einzureichen. Sobald dies geschehen ist, erhalten Sie von uns Nachricht, dass Ihnen das Thema im Prüfungsamt ausgegeben werden kann.

Bitte rechnen Sie mit einer Bearbeitungszeit von 2-3 Wochen. Das Thema wird an Sie per Email an einem mit dem Prüfungsamt vereinbarten Termin ausgegeben. Bitte beachten Sie, dass die Ausgabe zeitnah zum Zeitpunkt der Benachrichtigung, dass Sie zur Schwerpunktbereichsprüfung zugelassen werden können, erfolgt. Ansonsten behalten wir uns das Recht vor, das Thema dem*der Betreuer*in zurückzugeben und ein neues Thema anzufordern.

2.3 Ich finde keine*n Betreuer*in für meine Wissenschaftliche Hausarbeit. Was kann ich tun?

Grundsätzlich sollten Sie bei der Wahl der Veranstaltungen, in denen Sie eine studienbegleitende Schwerpunktbereichsprüfungsleistung erwerben wollen, stets die Frage, wer Ihre Wissenschaftliche Hausarbeit betreuen soll, mitberücksichtigen.

In begründeten Ausnahmefällen kann die Personalunion von  Betreuer*in und Veranstalter*in der Lehrveranstaltung, in deren Fortführung die Wissenschaftliche Hausarbeit geschrieben werden soll, aufgelöst werden. Als Ausnahmefälle können u.a. das Ausscheiden von infrage kommenden Prüfern*innen, deren ausgelastete Prüfungskapazität, das Forschungssemester eines*einer Veranstalter*in gelten. In diesen Fällen sind ein formloser, aber begründeter Antrag, ggf. nebst Nachweisen, im Prüfungsamt einzureichen.

Findet sich trotzdem kein Betreuer, müssen Sie ggf. eine weitere Lehrveranstaltung besuchen, bei vorheriger Absprache mit dem*der Veranstalter*in, dass er*sie Ihre wissenschaftliche Hausarbeit betreut. Eine Zuteilung einer*s Betreuers*in durch das Prüfungsamt erfolgt nicht.

2.4 Muss ich erst das universitäre  Schwerpunktbereichstudium abschließen oder die staatliche Pflichtfachprüfung ablegen?

Hierzu gibt es keine Vorgaben. Wünschenswert ist es, wenn Sie bereits vor der Staatlichen Pflichtfachprüfung das Schwerpunktbereichsstudium abschließen und die Wissenschaftliche Hausarbeit zeitnah nach der Staatlichen Pflichtfachprüfung schreiben, um Ihre Studienzeit nicht zu verlängern.
Beabsichtigen Sie die wissenschaftliche Hausarbeit zwischen schriftlichem und mündlichem Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung zu schreiben, beachten Sie bitte: Überschneiden sich die Bearbeitungszeit der wissenschaftlichen Hausarbeit und die Vorbereitungszeit für die mündliche Prüfung, dann geht dies allein zu Ihren Lasten. Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit  aus diesem Grund wird nicht gewährt.

2.7 Welche Leistungen werden bei der Berechnung der Gesamtnote berücksichtigt?

Es gehen automatisch nur die vier besten Prüfungsergebnisse in die Gesamtnote ein - nach Berücksichtigung der in § 51 PrüfO genannten Vorgaben, dass darunter mindestens zwei Seminararbeiten sein müssen und maximal eine Leistung aus einem anderen als dem gewählten Schwerpunktbereich stammen darf.

2.8 Muss ich bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses der Schwerpunktbereichsprüfung immatrikuliert sein?

Sie müssen nur in dem Semester immatrikuliert sein, in dem Sie zur Schwerpunktbereichsprüfung (Wissenschaftliche Hausarbeit) zugelassen werden.

Bedenken Sie aber, dass Sie im Falle eines Fehlversuches beim Wiederholungsversuch die Infrastruktur der Goethe-Universität nicht vollumfänglich nutzen können, wenn Sie nicht eingeschrieben sind.

2.9 Wie erfahre ich das Ergebnis meiner Wissenschaftlichen Hausarbeit / Schwerpunktbereichsprüfung?

Liegen die beiden Gutachten zu Ihrer Wissenschaftlichen Hausarbeit vor, erhalten Sie auf dem Postweg einen Bescheid über das Prüfungsergebnis und das Zeugnis zu Ihrer Schwerpunktbereichsprüfung. Dieses legen Sie beim JPA vor, um Ihr Zeugnis über die Erste Prüfung zu erhalten.