Besonders qualifizierte Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen haben die Möglichkeit, am Institut für Rechtsgeschichte des Fachbereichs Rechtswissenschaft den akademischen Grad eines Doktors der Rechtswissenschaft (Dr. jur.) zu erwerben. Damit wird die Fähigkeit zur selbständigen, vertieften wissenschaftlichen Arbeit nachgewiesen.
Die Voraussetzungen der Annahme als Doktorand ergeben sich aus der Promotionsordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft. Demnach wird als Doktorand angenommen, wer:
Grundsätzlich muss zudem die erfolgreiche Teilnahme an einem rechtswissenschaftlichen Seminar eines Betreuungsberechtigten des Fachbereichs nachgewiesen werden. Die dort erbrachte Leistung muss mindestens mit der Note gut bewertet worden sein. Von einer Annahme als Doktorand ist ausgeschlossen, wer eine rechtswissenschaftliche Promotion in Frankfurt einmal, im Übrigen mehr als einmal erfolglos versucht hat.
Wer als Doktorand angenommen werden will, muss einen entsprechenden Antrag an den Dekan als Vorsitzenden des Promotionsausschusses des Fachbereichs stellen. Die diesem Antrag beizufügenden Unterlagen ergeben sich aus § 5 Abs. 1 und 2 der Promotionsordnung. Der Promotionsausschuss entscheidet dann innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung.
Doktoranden des Instituts für Rechtsgeschichte werden von den dortigen Professoren betreut. Mit dem vorgesehenen Betreuer wird auch das Dissertationsthema festgelegt. Die Zahl zu betreuender Doktoranden kann begrenzt werden. Bewerber sollen deshalb schon im Vorfeld eines Antrags auf Annahme als Doktorand mit potenziellen Betreuern Rücksprache halten. Im Rahmen der Betreuung unterstützt der Betreuer den Doktoranden:
In der Regel werden die Einzelheiten des Betreuungsverhältnisses in einer Betreuungsvereinbarung festgehalten. Teil der Betreuung durch das Institut für Rechtsgeschichte ist auch das in der Regel während der Vorlesungszeit wöchentlich stattfindende Mittwochsseminar.
Wer als Doktorand angenommen wurde, wird grundsätzlich auch zur Prüfung zugelassen. Derzeit wird eine Promotionsgebühr von 150,- Euro erhoben. Die Prüfung besteht in der Begutachtung der Dissertation sowie der Verteidigung dieser Arbeit (Disputation). Im Rahmen des Prüfungsverfahrend wird die Gesamtnote der Promotionsleistung festgesetzt. In diese Note fließen ein:
bewertet haben. Beide Teilleistungen müssen mit mindestens rite (ausreichend) bewertet worden sein.
Der Doktorgrad wird mit der Aushändigung einer Urkunde durch den Dekan des Fachbereichs verliehen und darf erst ab diesem Zeitpunkt geführt werden. Die Urkunde wird erst verliehen, wenn entweder 40 Pflichtexemplare der Arbeit oder, sofern die Veröffentlichung der Arbeit in einem Buch, einer Zeitschrift oder einem Sammelband eines wissenschaftlichen Verlages gesichert ist, 4 Pflichtexemplare abgeliefert wurden.
Der Fachbereich Rechtswissenschaft der Johann Wolfgang Goethe-Universität erkennt aufgrund eines Habilitationsverfahrens die Habilitation zu. Sie dient dem Nachweis einer qualifizierten Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung und Lehre.
Zum Habilitationsverfahren kann zugelassen werden, wer:
Ein Anspruch auf Zulassung zum Habilitationsverfahren besteht nur, wenn zudem:
Die Prüfung erfolgt durch den Fachbereichsrat. Sie besteht in der Bewertung der Habilitationsschrift, einem Probevortrag und einem wissenschaftlichen Gespräch. Innerhalb eines Jahres findet eine öffentliche Antrittsvorlesung über ein vom Bewerber frei zu wählendes Thema statt. Im Anschluss an die Antrittsvorlesung überreicht der Dekan die Habilitationsurkunde. Auf Antrag wird auch die Bezeichnung Privatdozentin bzw. Privatdozent durch Urkunde verliehen.
Das Nähere regelt die Habilitationsordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft.