Promotion und Habilitation am Institut für Rechtsgeschichte

Promotion

Besonders qualifizierte Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen haben die Möglichkeit, am Institut für Rechtsgeschichte des Fachbereichs Rechtswissenschaft den akademischen Grad eines Doktors der Rechtswissenschaft (Dr. jur.) zu erwerben. Damit wird die Fähigkeit zur selbständigen, vertieften wissenschaftlichen Arbeit nachgewiesen.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen der Annahme als Doktorand ergeben sich aus der Promotionsordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft. Demnach wird als Doktorand angenommen, wer:

  1. ein Studium der Rechtswissenschaft mit der Ersten Staatsprüfung / Ersten Prüfung mindestens mit der Note vollbefriedigend oder einer gleichwertigen Prüfung im Rahmen einer einstufigen Juristenausbildung abgeschlossen hat.
  2. ein gleichwertiges juristisches Universitätsstudium im Ausland abgeschlossen hat, sofern dieses in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt ist.
  3. ein Universitätsstudium eines anderen Faches abgeschlossen hat und die dortigen Voraussetzungen für die Annahme als Doktorand erfüllt.
  4. aufgrund seiner bisherigen Leistungen nachweisen kann, dass er die zur Promotion erforderliche besondere wissenschaftliche Leistung erbringen wird, auch wenn das in Nr. 1 genannte Prüfungsergebnis nicht erreicht wurde. Der Nachweis ist durch Voten von zur Betreuung von Dissertationen des Fachbereichs berechtigte Personen zu erbringen.
  5. ein nicht-gleichwertiges Universitätsstudium der Rechtswissenschaft im Ausland abgeschlossen, aber den Grad eines Master of Laws (LL.M.) an einer juristischen Fakultät einer deutschen Universität erworben hat, sofern zwei Professorinnen oder Professoren des Fachbereichs die Fähigkeit zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit bestätigen.
  6. am Fachbereich Rechtswissenschaft der Johann Wolfgang Goethe-Universität für mindestens ein Jahr als wissenschaftlicher Mitareiter beschäftigt war oder an einem der Universität verbundenen rechtswissenschaftlichen Institut ein Jahr lang selbständig wissenschaftlich tätigt war.

Grundsätzlich muss zudem die erfolgreiche Teilnahme an einem rechtswissenschaftlichen Seminar eines Betreuungsberechtigten des Fachbereichs nachgewiesen werden. Die dort erbrachte Leistung muss mindestens mit der Note gut bewertet worden sein. Von einer Annahme als Doktorand ist ausgeschlossen, wer eine rechtswissenschaftliche Promotion in Frankfurt einmal, im Übrigen mehr als einmal erfolglos versucht hat.

Wer als Doktorand angenommen werden will, muss einen entsprechenden Antrag an den Dekan als Vorsitzenden des Promotionsausschusses des Fachbereichs stellen. Die diesem Antrag beizufügenden Unterlagen ergeben sich aus § 5 Abs. 1 und 2 der Promotionsordnung. Der Promotionsausschuss entscheidet dann innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung.

Betreuung

Doktoranden des Instituts für Rechtsgeschichte werden von den dortigen Professoren betreut. Mit dem vorgesehenen Betreuer wird auch das Dissertationsthema festgelegt. Die Zahl zu betreuender Doktoranden kann begrenzt werden. Bewerber sollen deshalb schon im Vorfeld eines Antrags auf Annahme als Doktorand mit potenziellen Betreuern Rücksprache halten. Im Rahmen der Betreuung unterstützt der Betreuer den Doktoranden:

  • beim Austausch mit Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern
  • Besuch von Fachtagungen
  • Aufbau (inter)nationaler Netzwerke
  • Publikation von Forschungsergebnissen

In der Regel werden die Einzelheiten des Betreuungsverhältnisses in einer Betreuungsvereinbarung festgehalten. Teil der Betreuung durch das Institut für Rechtsgeschichte ist auch das in der Regel während der Vorlesungszeit wöchentlich stattfindende Mittwochsseminar.

Prüfung

Wer als Doktorand angenommen wurde, wird grundsätzlich auch zur Prüfung zugelassen. Derzeit wird eine Promotionsgebühr von 150,- Euro erhoben. Die Prüfung besteht in der Begutachtung der Dissertation sowie der Verteidigung dieser Arbeit (Disputation). Im Rahmen des Prüfungsverfahrend wird die Gesamtnote der Promotionsleistung festgesetzt. In diese Note fließen ein:

  1. zu 2/3 das arithemtische Mittel der Noten, mit denen die Gutachterinnen und Gutachter die Dissertation
  2. zu 1/3 das arithemtische Mittel der Noten, mit denen die Mitglieder des Prüfungsausschusses die Disputation

bewertet haben. Beide Teilleistungen müssen mit mindestens rite (ausreichend) bewertet worden sein.

Der Doktorgrad wird mit der Aushändigung einer Urkunde durch den Dekan des Fachbereichs verliehen und darf erst ab diesem Zeitpunkt geführt werden. Die Urkunde wird erst verliehen, wenn entweder 40 Pflichtexemplare der Arbeit oder, sofern die Veröffentlichung der Arbeit in einem Buch, einer Zeitschrift oder einem Sammelband eines wissenschaftlichen Verlages gesichert ist, 4 Pflichtexemplare abgeliefert wurden.

Habilitation

Der Fachbereich Rechtswissenschaft der Johann Wolfgang Goethe-Universität erkennt aufgrund eines Habilitationsverfahrens die Habilitation zu. Sie dient dem Nachweis einer qualifizierten Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung und Lehre.

Voraussetzungen und Zulassungsanspruch

Zum Habilitationsverfahren kann zugelassen werden, wer:

  1. den Grad eines Doktors der Rechtswissenschaft (Dr. jur.) an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule erworben hat
  2. einen gleichwertigen ausländischen Grad erworben hat
  3. das berufsqualifizierende staatliche Abschlussexamen eines deutschen oder vergleichbaren ausländischen Studiengangs der Rechtswissenschaft bestanden hat
  4. bereits forschend und lehrend auf dem Gebiet der Rechtswissenschaft tätig war
  5. eine vom Thema seiner Dissertation thematisch verschiedene Habilitationsschrift vorlegt. Es genügt die Vorlage bereits veröffentlichter Schriften.

Ein Anspruch auf Zulassung zum Habilitationsverfahren besteht nur, wenn zudem:

  1. der Grad eines Doktors der Rechtswissenschaft des Fachbereichs mindestens mit der Note magna cum laude erworben wurde
  2. der Grad eines Doktors der Rechtswissenschaft an einem anderen Fachbereich mindestens mit der Note magna cum laude erworben wurde und der Bewerber mindestens zwei Jahre lang am Fachbereich, einem angeschlossenen rechtswissenschaftlichen Institut oder am Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte beschäftigt war.

Prüfung

Die Prüfung erfolgt durch den Fachbereichsrat. Sie besteht in der Bewertung der Habilitationsschrift, einem Probevortrag und einem wissenschaftlichen Gespräch. Innerhalb eines Jahres findet eine öffentliche Antrittsvorlesung über ein vom Bewerber frei zu wählendes Thema statt. Im Anschluss an die Antrittsvorlesung überreicht der Dekan die Habilitationsurkunde. Auf Antrag wird auch die Bezeichnung Privatdozentin bzw. Privatdozent durch Urkunde verliehen.

Das Nähere regelt die Habilitationsordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft.