​Promotionsurkunde

Die Verleihung des Doktorgrades erfolgt durch Aushändigung der Promotionsurkunde durch die Dekanin oder den Dekan.

Voraussetzung für die Aushändigung der Urkunde ist der Nachweis der Veröffentlichung (z.B. durch die Ablieferung der 4 Pflichtexemplare oder der Nachweis, dass die Veröffentlichung gesichert ist.

Dies erfolgt durch

  1. Einreichung eines beidseitig unterschriebenen Verlagsvertrags und
  2. Einer formlosen Erklärung mit Datum und Unterschrift, in der man sich verpflichtet, dem Fachbereich Rechtswissenschaft innerhalb eines Jahres nach der Disputaiton 4 Exemplare der Dissertation zur Verfügung zu stellen.

Die Verleihung des Doktorgrades erfolgt durch Aushändigung der Promotionsurkunde

Der Doktorgrad darf erst nach Aushändigung der Urkunde geführt werden.

Die Promotionsurkunde ist unter dem Datum der Disputation mit Siegel und Unterschrift der Dekanin oder des Dekans auszustellen. Sie enthält die Gesamtnote.

Voraussetzung für die Aushändigung der Urkunde ist die Ablieferung der vier Pflichtexemplare oder der Nachweis, dass die Veröffentlichung gesichert ist.


WICHTIG! Der Doktortitel darf erst nach Erhalt der Doktorurkunde getragen werden. Dr. dess. sieht die Promotionsordnung nicht vor.