1. Generelle Voraussetzungen
In der Regel wird ein Staatsexamen im Promotionsfach mit Prädikat, d.h. mindestens der Note „vollbefriedigend“ benötigt oder aber der Nachweis darüber, dass Sie am Fachbereich ein Jahr als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wissenschaftliche Mitarbeiterin beschäftigt waren. Auch Abschlüsse in verwandten Fächern können als Voraussetzung anerkannt werden. Hier muss in der Regel der Nachweis erbracht werden, dass Sie unter den besten 15 % Ihres Abschlussjahrgangs gehörten und an diesem ebenfalls promotionsberechtigt wären). Im Übrigen ist als Doktorandin oder Doktorand anzunehmen, wer bis auf das geforderte Prüfungsergebnis die Voraussetzungen für eine Annahme erfüllt, wenn seine bisherigen Leistungen erwarten lassen, dass er die in § 24 HHG genannte besondere wissenschaftliche Qualifikation erbringen wird. Dies ist durch zwei positive Voten von zur Betreuung von Dissertationen des Fachbereichs berechtigte Personen nachzuweisen.
Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ferner die erfolgreiche Teilnahme an einem rechtswissenschaftlichen Seminar eines oder einer Betreuungsberechtigten nachweisen. Die hier erbrachte Leistung muss mindestens mit der Note „gut“ bewertet worden sein. In begründeten Fällen kann der Promotionsausschuss von diesem Erfordernis absehen, sofern eine befürwortende Stellungnahme einer zur Betreuung von Dissertationen des Fachbereichs berechtigten Person vorliegt.
Über die Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit anderer Abschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss.
2. Anerkennung ausländischer Abschlüsse
Über die Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss in Zusammenarbeit mit dem International Office.
3. Sprachnachweise
Hochschulabsolvent*innen,
die den Hochschulabschluss im Ausland erworben haben und deren Muttersprache
nicht die deutsche Sprache ist und ihre Dissertation in Deutsch schreiben
möchten, müssen die DSH-Prüfung oder eine Bescheinigung des International
Office vorlegen, die feststellt, dass aufgrund von äquivalenten
Sprachnachweisen die DSH-Prüfung erlassen wird. Über Ausnahmen entscheidet der
Promotionsausschuss.
4. Finden einer Betreuerin oder eines Betreuers
Als Betreuer*innen kommen die Professor*innen des Fachbereichs in Frage, aber auch Privatdozent*innen. Sie finden auf der Homepage des Fachbereichs 01 unter „Lehrendes Personal“ entsprechende Listen. Entlastungsprofessor*innen dürfen nicht betreuen.
https://www.jura.uni-frankfurt.de/91217442/Lehrendes_Personal
5. Schreiben eines Exposés
Haben Sie eine Betreuungsperson gefunden, schreiben Sie das Exposé in Absprache mit dieser.
6. Abschluss einer Betreuungsvereinbarung
Vor der Anmeldung Ihrer Promotion sollten Sie eine Betreuungsvereinbarung mit Ihrer Betreuerin oder Ihrem Betreuer abschließen. Dazu sollte ein Gespräch mit Ihrem*Ihrer Betreuer*in stattfinden über den Promotionsprozess sowie die gegenseitigen Erwartungen und Verpflichtungen dabei.
Betreuungsvereinbarung mit Anlage
als RTF-Dokument hier, als PDF Dokument hier
Annahme als Doktorand*in
Wenn Sie Ihr Exposé geschrieben haben, können Sie ein Gesuch auf Annahme als Doktorand*in stellen und an das Promotionsbüro, z.Hd. Frau Marion Süß, senden.
Der Antrag umfasst
insgesamt folgende Dokumente:
Das Gesuch. Es ist an die Dekanin oder den Dekan als Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten. Es sollte Ihre Adressdaten, den Arbeitstitel des Promotionsprojekts, die betreuende Person und Datum und Unterschrift enthalten.
Zusätzlich sollte dem Antrag auf Annahme - falls vorhanden - auch die Betreuungsvereinbarung beigelegt werden.
Über die Annahme der Bewerberin oder des Bewerbers als Doktorandin oder Doktorand entscheidet der Promotionsausschuss. Die Entscheidung wird innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.
Immatrikulation
Bewerber*innen sollen in der Regel immatrikuliert sein. Die Immatrikulation erfolgt über den Goethe Campus