Zwischenprüfungsleistungen
- Zum Erwerb der
Zwischenprüfung müssen Sie erfolgreich eine Hausarbeit und eine Klausur
im Bereich der Grundlagen des Rechts sowie drei Klausuren im Zivil-,
Straf- und Öffentlichen Recht schreiben. Eine der Leistungen im Bereich
der Grundlagen des Rechts kann durch eine Seminararbeit ersetzt werden
(§ 20 Abs. 3). Bitte beachten Sie, dass für Seminarleistungen
anderer Fristen gelten als für Klausuren und Hausarbeiten (§ 40 Abs. 3).
Die Anmeldefristen sind bindend.
- Die Zwischenprüfungsleistungen können Sie in den in § 38 der Studien- und Prüfungsordnung genannten Veranstaltungen erwerben.
- Die
Hausarbeiten in den Veranstaltungen im Zivil-, Straf- und Öffentlichen
Recht zählen nicht zu den zwischenprüfungsrelevanten Leistungen. Sie
müssen aber zum Erwerb der Anfängerscheine erfolgreich geschrieben
worden sein, damit Sie zum Besuch der jeweilgen Fortgeschrittenenübung
berechtigt sind.
Anmeldung zu einer Prüfungsleistung
- Sie haben sich zu jeder
Prüfungsleistung (auch der Seminararbeit) innerhalb der vorgegebenen
Anmeldefristen (§ 40) anzumelden. Sie können sich persönlich im
Zwischenprüfungsamt anmelden oder über QIS im Internet über das E-Center
auf der Homepage Fachbereichs oder durch Zusendung des ausgefüllten und
unterschriebenen Anmeldeformulars auf dem Postweg, per Fax oder als pdf
per Email.
- Eine Prüfungsanmeldung ist erst möglich, wenn Sie
die Zulassung zur Zwischenprüfung beantragt haben. Bitte beachten Sie,
dass Sie die in § 39 genannten weiteren Unterlagen dem Antrag beifügen.
- Ihre Anmeldung ist bindend.
Sollten Sie eine Prüfung nicht antreten oder eine Hausarbeit nicht
abgeben und nicht rechtzeitig gem. der §§ 40 Abs. 3 und 46 Ihre
Anmeldung zurückgezogen haben oder Ihren Rücktritt von der Prüfung
erklärt haben, wird die Prüfung mit „ungenügend (0 Punkten)“
bewertet.
Fristen und Wiederholung einzelner Prüfungsleistungen
- Sie
haben die fünf Prüfungsleistungen grundsätzlich bis zum Ende des
vierten Fachsemesters zu erbringen. Ist lediglich eine der geforderten
Prüfungsleistungen nicht erbracht, kann diese im fünften Fachsemester
nachgeholt werden. (§ 43)
- Jede Prüfungsleistung kann
grundsätzlich einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist nur
in der Hausarbeit oder der Klausur im Bereich der Grundlagen des Rechts
sowie in einer Klausur im Zivil-, Straf- und Öffentlichen Recht
möglich. (§ 42)
Klausuren
- Für die Klausuren im Rahmen der Zwischenprüfung wird zur Zeit das Klausurpapier vom Prüfungsamt gestellt.
- Sie
bekommen, sofern Sie sich zur Klausur angemeldet haben, einen Sitzplatz
durch Namensschild zugewiesen. Sollten Sie Ihr Namensschild nicht
finden, wenden Sie sich bitte an das Aufsichtspersonal.
- Bringen Sie bitte zu jeder Klausur Ihre GoetheCard oder einen amtlichen Lichtbildausweis mit.
- Jede
Arbeit wird im Verlaufe der Klausur durch das Aufsichtspersonal mit
einem Stempel versehen. Arbeiten, welche keinen Stempel aufweisen,
werden nicht gewertet! Bitte achten Sie deshalb darauf, dass Ihre Arbeit
abgestempelt wird.
- Die Klausuren versehen Sie mit Ihrem Namen, Vornamen und Ihrer Matrikelnummer.
- Nur
die vom für die Veranstaltung Verantwortlichen ausdrücklich
zugelassenen Hilfsmittel sind zu benutzen. Bitte beachten Sie die
Informationen hierzu hier.
- Die Mitnahme von Mobiltelefonen ist nicht zulässig und kann als Täuschungsversuch gewertet werden.
Rücknahme der Anmeldung und Rücktritt von der Prüfung
- Innerhalb
der Fristen des § 40 Abs. 3 können Sie ohne Angabe von Gründen Ihre
Anmeldung von einer Prüfungsleistung schriftlich im Zwischenprüfungsamt
oder über HIS-QIS zurücknehmen.
- Danach muss der Rücktritt von
der Prüfung unter Angabe von Gründen unverzüglich im Zwischenprüfungsamt
schriftlich angezeigt werden. Näheres hierzu hier.