​Zwischenprüfungsklausuren

Hilfsmittel bei Zwischenprüfungsklausuren

Der Prüfungsausschuss hat auf seiner Sitzung am 27.11.2013 beschlossen, dass grundsätzlich Gesetzestexte nur dann als zulässiges Hilfsmittel gelten, wenn sie

1. unbearbeitet sind (d.h., dass auch Unterstreichungen nicht mehr zulässig sind. Dass Kommentierungen, Vermerke etc. nicht zulässig sind, ist selbstverständlich).
2. post-its nur auf den Anfang eines Gesetzes (§1 oder Inhaltsübersicht) verweisen (und z.B. nicht auf Einzelnormen).

Der/die Veranstalter/in der Klausur kann hiervon abweichen. Abweichungen werden in der nachfolgenden Übersicht bekannt gegeben.

Ausländischen Studierenden ist auch die Nutzung eines einfachen Wörterbuches "Deutsch - Fremdsprache" und umgekehrt gestattet. Wörterbücher, in denen die Begriff näher erläutert werden, sind nicht zulässig.


Sommersemester 2021

Keine Abweichungen von diesem Standard wurden bisher für die Klausuren zu folgenden Vorlesungen gemeldet:
Verfassungsrecht I und II, Zivilrecht IIIa, Strafrecht I, Methoden und Verfahren


Für folgende Klausuren wurden die aufgeführten Abweichungen gemeldet:

 

Strafrecht II
(Mehr)farbige Unterstreichungen und Markierungen sowie (unbeschriftete) Post-its zur bloßen Lesehilfe sind zulässig. Handschriftlich hinzugefügte Wörter/Zahlen sind weder im Gesetz noch auf post-its zulässig.

Rechts- und Verfassungsgeschichte II
Es sind keine Hilfsmittel zugelassen.

Zivilrecht II
Der Gesetzestext ist nur unbearbeitet zulässig (s.o.), unzulässig sind aber auch post-its.


Beachten Sie, dass die VeranstalterInnen noch Gelegenheit haben, Abweichungen vom genannten Standard zu benennen.

Letzte Änderung: 26.07.21