Anerkennung von im Ausland erbrachten Leistungen am Fachbereich Rechtswissenschaft

I. Auslandsstudium und Freiversuch

Für die Anerkennung des Freisemesters aufgrund eines Auslandssemesters im Rahmen der Freischussregelung ist das JPA Hessen (Prüfungsabteilung I) zuständig. Gem. § 21 Abs. 1 S. 3 JAG Hessen bleibt bei der Berechnung der Fachsemesteranzahl ein Studium der Rechtswissenschaft im Ausland für den Freischuss von bis zu zwei Semestern unberücksichtigt, wenn der Bewerber oder die Bewerberin nachweislich rechtswissenschaftliche Vorlesungen besucht und pro Semester mindestens einen Leistungsnachweis im ausländischen Recht erwirbt.

Die Anerkennung eines Freisemesters ist nach Rückkehr aus dem Ausland unter Vorlage der nötigen Leistungsnachweise beim zuständigen JPA zu beantragen.

Beachte: Wird das Auslandssemester für die Nichtberücksichtigung eines Semesters bei der Berechnung der Freiversuchsfrist „verwendet“, so können in diesem Semester anderweitig erbrachte Leistungen für das Pflichtfachstudium (z.B. Hausarbeiten in den Semesterferien) nicht berücksichtigt werden.

II. Anrechnung von Auslandsleistungen im Rahmen der staatlichen Pflichtfachprüfung

1. Fortgeschrittenenscheine

a) Leistungsnachweise der Universitäten Genf und Lausanne

Leistungsnachweise der Universitäten Genf und Lausanne im deutschen Zivilrecht für Fortgeschrittene sowie der Universität Lausanne im deutschen Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene werden in der Regel anerkannt.

b) Leistungsnachweise anderer Universitäten

Leistungsnachweise anderer Universitäten werden nicht ohne weiteres als den „Fortgeschrittenenscheinen“ gleichwertig anerkannt. Für den Erlass eines Fortgeschrittenenscheines setzt das JPA voraus, dass ein Studienjahr im Ausland verbracht wurde und mindestens 60 Leistungspunkte (Credit Points) erworben wurden.

2. Fremdsprachennachweis

Als Fremdsprachennachweis werden in der Regel alle erfolgreich besuchten fremdsprachigen rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen oder rechtswissenschaftlich ausgerichtete Sprachkurse, die von einer ausländischen Universität angeboten werden, anerkannt.

III. Anrechnung von Auslandsleistungen im Rahmen der Schwerpunktbereichsprüfung

Es können insgesamt zwei Leistungen (Kolloquien) für den Schwerpunkbereich anerkannt werden (vgl. § 51 Abs. 3 S. 2 der PrüfO).

Voraussetzung für die Anerkennung als SPB-Leistung ist:

  1. Die Leistung muss in einer Veranstaltung einer rechtswissenschaftlichen Fakultät erworben worden sein und inhaltlich und quantitativ gleichwertig mit den hier zu absolvierenden Prüfungen im Schwerpunktbereich sein (§ 55 Abs. 2 PrüfO).
  2. Die Prüfungsform muss einer der gem. 29 Abs. 1 PrüfO genannten Formen weitgehend entsprechen. Den Nachweis muss der/die Student/in führen.
  3. Die Anerkennung weiterer Leistungen ist nicht möglich, da mindestens 2 der 4 Leistungen für die SPB-Prüfung am Fachbereich erbracht werden müssen (§ 51 Abs. 3 PrüfO)

Die SPB-Leistung wird nicht als Seminarleistung gem. § 51 Abs. 3 anerkannt, da die Vorbereitung auf die wissenschaftliche Hausarbeit durch ein hiesiges Seminar erfolgen soll.

IV. Verfahrensablauf bei der Anrechnung

Vor dem Auslandsaufenthalt wird das geplante Studienprogramm in der Regel in einem sog. „Learning Agreement“ festgelegt. 

Nach der Rückkehr aus dem Ausland müssen Sie im Auslandsbüro des Fachbereichs einen Antrag auf Anerkennung von Studienleistungen stellen. Antragformular finden Sie hier
Dem Antrag sind die Leistungsnachweise (wenn möglich in Form eines „transcripts of records“) hinzuzufügen. Senden Sie den augefüllten Antrag an Frau Shukvani unter: L.Shukvani@jur.uni-frankfurt.de. Die Bearbeitungszeit für den Antrag beträgt 2-4 Wochen. 

Die Leistungen werden zunächst nach dem Notensystem der ausländischen Universität bewertet. Anschließend wird die Note anhand der Umrechnungstabelle in das JAG-Notensystem übertragen. Hierbei werden die jeweiligen Besonderheiten der Länder berücksichtigt.

Im Anschluss an das Anrechnungsverfahren wird die umgerechnete Note in Ihrem Prüfungskonto vermerkt und Sie erhalten einen entsprechenden Bescheid.