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Seiteninhalt1. SCHLÜSSELQUALIFIKATIONEN IM ENGEREN SINNE Der Begriff der Schlüsselqualifikationen kann eine Vielzahl von Bereichen umfassen, so etwa: · Sachkompetenz, neben den Rechtskenntnissen fallen hierunter auch Fachkenntnisse z.B. auf den Gebieten der Informatik, Architektur und Ingenieurswissenschaften oder Medizin. · Methoden- oder Aufgabenkompetenz, z.B. die Fähigkeit zur Informationsgewinnung und ‑bewertung einschließlich der Zeugenbefragung, zur Entscheidungsstrukturierung und Problemlösung sowie zur überzeugenden Präsentation juristischer Inhalte und Ergebnisse, · Ich-Kompetenz, z.B. die Fähigkeit zur Selbstwahrnehmung und –steuerung, zur Organisation der eigenen Arbeit und zur Bewältigung besonderer Anforderungssituationen, · und soziale Kompetenz, z.B. die Fähigkeit, Gespräche zu steuern, mehr oder weniger streitige Verhandlungen zu führen, mit Kollegen und Parteien zu kooperieren und Mitarbeiter anzuleiten oder zu führen. Der Begriff der Schlüsselqualifikationen im vom Gesetzgeber gemeinten Sinne ist jedoch enger zu verstehen: Juristische Sachkompetenz wird bereits im Rahmen der klassischen Ausbildung vermittelt und gehört daher nicht zu den von § 5a II und III 1 DRiG, § 9 I Nr. 2 lit. d und e JAG und §§ 16 und 17 der Prüfungs- und Studienordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaften vom 10. November 2004 erfassten Inhalten; das gleiche gilt für Fachwissen auf anderen Gebieten (z.B. Betriebswirtschaftslehre, Medizin, Informatik, Ingenieurswissenschaften etc.). Die Bereiche der Methoden-, Ich- und sozialen Kompetenz werden dagegen in „klassischen“ juristischen Lehrveranstaltungen meist allenfalls gestreift. Sie bilden den Gegenstand der vom Zentrum für Schlüsselqualifikationen angebotenen oder anerkannten Lehrveranstaltungen. Der Erwerb eines Nachweises über die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zur Vermittlung interdisziplinärer Schlüsselqualifikationen setzt die regelmäßige Teilnahme an entsprechenden Veranstaltungen (s.u. a)-c)) über insgesamt 2 Semesterwochenstunden (SWS) voraus, § 9 Abs. 1 Nr. 2 lit. d JAG i.V.m. § 16 i.V.m. § 32 Studienordnung.
a) Lehrveranstaltungen in Schlüsselqualifikationen i.e.S. Das Zentrum für Schlüsselqualifikationen bietet in jedem Semester eine Reihe von Lehrveranstaltungen (Vorlesung/en, Kolloquien und Seminare) zu Schlüsselqualifikationen i.e.S. an. Zu den Kolloquien und Seminaren müssen sich die Studierenden in aller Regel über das E-Center anmelden. Eine Übersicht und nähere Einzelheiten finden Sie im Internet über die Zentrumshomepage.
b) Andere Lehrveranstaltungen des Fachbereichs Andere Lehrveranstaltungen im Fachbereich Rechtswissenschaft, für deren Besuch eine Teilnahmebescheinigung i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 lit. d JAG erteilt wird, sollten beim Zentrum für Schlüsselqualifikationen angefragt werden.
c) Veranstaltungen Anderer Der für die Schlüsselqualifikationen geforderte Nachweis kann auch an politikwissenschaftlichen, soziologischen, philosophischen, historischen oder wirtschaftswissenschaftlichen Fachbereichen erbracht werden (§ 16 S. 2 der Studienordnung). Veranstaltungen dieser Fachbereiche, anderer Hochschulen sowie u.U. Dritter, in denen Schlüsselqualifikationen für Juristen vermittelt werden, können vom Justizprüfungsamt I als gleichwertig anerkannt werden. Voraussetzungen für die Anerkennung sind: · Es handelt sich um eine Veranstaltung einer Hochschule. · Gegenstand der Veranstaltung sind Schlüsselqualifikationen i.e.S. für Juristen. · Die Teilnehmer/innen erhalten Hinweise für die eigene praktische Erprobung und Umsetzung. · Die Teilnehmer/innen befassen sich mindestens 2 Semesterwochenstunden (SWS) mit Schlüsselqualifikationen i.e.S. · Die regelmäßige Anwesenheit wird überprüft und schriftlich bescheinigt. Die Frage der Anerkennung einer Veranstaltung sollte vorab mit dem Zentrum geklärt werden. Dabei sind - mit einer Kopie des Leistungsnachweises - Anbieter, Titel, Inhalt, Methodik und Umfang der Veranstaltung darzulegen. In Zweifelsfällen (wenn z.B. der Aussteller des Leistungsnachweises nicht in § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. d JAG, § 16 S. 2 der Studienordnung genannt ist oder inhaltliche Zweifel bestehen), ist ein schriftliches Votum des Zentrums für Schlüsselqualifikationen einzuholen und dieses zusammen mit einer Kopie des Leistungsnachweises und einem schriftlichen Antrag auf Anerkennung über das Dekanat dem Justizprüfungsamt I (JPA I) vorzulegen, das über die Anerkennung entscheidet. Die Entscheidung des JPA I wird über das Dekanat der/m betreffenden Studierenden zugeleitet bei gleichzeitiger Benachrichtigung des Zentrums für Schlüsselqualifikationen.
2. FREMDSPRACHIGE RECHTSKENNTNISSE Die Lehrveranstaltungen zur Vermittlung fremdsprachiger rechtswissenschaftlicher Kenntnisse führen in die Grundlagen und die Rechtsterminologie ausländischer Rechtsordnungen ein. Die Veranstaltungen erfolgen in der jeweiligen Fremdsprache und umfassen 2 Semesterwochenstunden (SWS). Der Leistungsnachweis ist durch eine Hausarbeit oder Klausur zu erbringen. Findet eine Prüfung in einer Lehrveranstaltung zu Schlüsselqualifikationen i.e.S. statt, so ersetzt diese nicht den Leistungsnachweis, der bei den fremdsprachlichen rechtswissenschaftlichen Kenntnissen erbracht werden muss. a) Lehrveranstaltungen in ausländischer Rechtsterminologie Das Zentrum für Schlüsselqualifikationen bietet eine Vielzahl von Lehrveranstaltungen in ausländischer Rechtsterminologie an. Eine Übersicht und Einzelheiten dazu finden Sie im Internet über die Zentrumshomepage. Achtung! In diesen Lehrveranstaltungen können keine Leistungsnachweise im Rahmen der Schwerpunktbereichsprüfung erworben werden.
b) Andere Lehrveranstaltungen des Fachbereichs Der Leistungsnachweis im Bereich der fremdsprachiger rechtswissenschaftlichen Kenntnisse kann auch bei anderen Lehrveranstaltungen von 2 Semesterwochenstunden (SWS) im Fachbereich Rechtswissenschaft erworben werden, solange eine Beschäftigung mit rechtswissenschaftlichen Gegenständen in einer Fremdsprache stattgefunden hat und eine schriftliche Leistung (Hausarbeit, Seminararbeit oder Klausur) erbracht wurde. Das Zentrum für Schlüsselqualifikationen weist im Internet auf die einschlägigen weiteren Veranstaltungen des Fachbereichs hin. c) Anerkennung anderweitig erbrachter Leistungen Nach § 9 Abs. 2 S. 3 JAG und § 17 Abs. 2 der Studien- und Prüfungsordnung kann der Leistungsnachweis auch anderweitig erbracht werden, „soweit nachgewiesen wird, dass eine erfolgreiche Beschäftigung mit rechtswissenschaftlichen Gegenständen in einer fremden Sprache stattgefunden hat.“ Als Ersatz für den Nachweis im Bereich der Fremdsprachen können z.B. gelten: ● Rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen im Rahmen eines Auslandsstudiums (im fremdsprachigen Ausland), solange eine schriftliche Leistung erbracht wurde und die Veranstaltungsdauer 2 SWS entspricht. Beachten Sie bitte: jeder im Ausland erworbene Leistungsnachweis kann nur einmal anerkannt werden und ist danach "verbraucht". Eine weitere Anerkennung für das Schwerpunktsbereichsstudium ist neben der Anerkennung als Fremdsprachennachweis daher nicht möglich. Eine Anerkennung für den Fremdsprachennachweis und das Schwerpunktbereichsstudium ist nur dann möglich, wenn in mindestens zwei Lehrveranstaltungen zwei schriftliche Leistungen erbracht worden sind. ● Rechtswissenschaftliche universitäre Sommerkurse im fremdsprachlichen Ausland, solange eine schriftliche Leistung erbracht wurde und die Kursdauer 2 SWS entspricht. ● Rechtswissenschaftliche Praktika im fremdsprachlichen Ausland sind im Prinzip von einer Anerkennung ausgeschlossen, weil regelmäßig der Leistungsnachweis fehlt. Liegt der Nachweis einer schriftlichen Leistung vor, kann das Praktikum durch das Dekanat anerkannt werden, wenn die Dauer des Praktikums mindestens 8 Wochen (am Stück) beträgt. Die Anerkennung setzt auch voraus, dass das Praktikum die Beschäftigung mit ausländischem Recht umfasst. ● Herkömmliche Sprachkurse (z.B. „Español 1“) sind von einer Annerkennung ausgeschlossen, weil solche Kurse keine rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurse i.S.v. § 9 Abs. 1 Ziff. 2e) 2. Alt. JAG sind.
Über die Anerkennung anderweitig erbrachter Leistungen entscheidet das Fachbereichszentrum für Schlüsselqualifikationen. Für Fragen zu fremdsprachigen Nachweisen kontaktieren Sie bitte Herrn Sahin (sahin@jur.uni-frankfurt.de) und für Schlüsselqualifikationen im engeren Sinne Frau Hülya Arslaner (arslaner@jur.uni-frankfurt.de).
Internet-Adresse: http://www.jura.uni-frankfurt.de//zentrum_sq/ « Gemäß § 5a II und III 1 DRiG, § 9 I lit. d und e JAG und §§ 16 und 17 der Studien- und Prüfungsordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft mit dem Abschluss Erste Prüfung vom 30. Mai 2007
geändert am 15. Mai 2012 E-Mail: Webmasterfischer@jur.uni-frankfurt.de | | Zur Navigationshilfe |
Druckversion: 15. Mai 2012, 15:15
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