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1. SCHLÜSSELQUALIFIKATIONEN IM ENGEREN SINNE

Der Begriff der Schlüsselqualifikationen kann eine Vielzahl von Bereichen umfassen, so etwa:

·       Sachkompetenz,

neben den Rechtskenntnissen fallen hierunter auch Fachkenntnisse z.B. auf den Gebieten der In­for­matik, Architektur und Ingenieurswissenschaften oder Medizin.

·       Methoden- oder Aufgabenkompetenz,

z.B. die Fähigkeit zur Informationsgewinnung und ‑bewertung einschließlich der Zeugenbefra­gung, zur Entscheidungsstrukturierung und Problemlösung sowie zur überzeugenden Präsenta­tion juristischer Inhalte und Ergebnisse,

·       Ich-Kompetenz,

z.B. die Fähigkeit zur Selbstwahrnehmung und –steuerung, zur Organisation der eigenen Arbeit und zur Bewältigung besonderer Anforderungssituationen,

·       und soziale Kompetenz,

z.B. die Fähigkeit, Gespräche zu steuern, mehr oder weniger streitige Verhandlungen zu führen, mit Kollegen und Parteien zu kooperieren und Mitarbeiter anzuleiten oder zu führen.

Der Begriff der Schlüsselqualifikationen im vom Gesetzgeber gemeinten Sinne ist jedoch enger zu verstehen: Juristische Sachkompetenz wird bereits im Rahmen der klassischen Ausbildung vermittelt und gehört daher nicht zu den von § 5a II und III 1 DRiG, § 9 I Nr. 2 lit. d und e JAG und §§ 16 und 17 der Prü­fungs- und Studienordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaften vom 10. November 2004 erfassten In­hal­ten; das gleiche gilt für Fachwissen auf anderen Gebieten (z.B. Betriebswirtschaftslehre, Medizin, Informatik, Ingenieurswissenschaften etc.). Die Bereiche der Methoden-, Ich- und so­zia­len Kom­petenz werden dagegen in „klassischen“ juristischen Lehrveranstaltungen meist allenfalls ge­streift. Sie bilden den Gegenstand der vom Zentrum für Schlüsselqualifikationen ange­bo­te­nen oder anerkannten Lehrveranstaltungen.

Der Erwerb eines Nachweises über die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zur Vermittlung interdisziplinärer Schlüsselqualifikationen setzt die regelmäßige Teilnahme an entsprechenden Veranstaltungen (s.u. a)-c)) über insgesamt 2 Semesterwochenstunden (SWS) voraus, § 9 Abs. 1 Nr. 2 lit. d JAG i.V.m. § 16 i.V.m. § 32 Studienordnung.

 

a)       Lehrveranstaltungen in Schlüsselqualifikationen i.e.S.

Das Zentrum für Schlüsselqualifikationen bietet in jedem Semester eine Reihe von Lehrveran­staltungen (Vorlesung/en, Kolloquien und Seminare) zu Schlüsselqualifikationen i.e.S. an. Zu den Kolloquien und Seminaren müssen sich die Studierenden in aller Regel  über das E-Center anmelden. Eine Übersicht und nähere Einzelheiten finden Sie im Internet über die Zentrumshomepage.
Eine Anmeldung ist nur möglich, wenn Sie über einen gültigen HRZ-Account verfügen. Nähere Informationen über die Einrichtung eines solchen Accounts finden Sie auf der Internetseite des Hochschulrechenzentrums.

 

b)      Andere Lehrveranstaltungen des Fachbereichs

Andere Lehrveranstaltungen im Fachbereich Rechtswissen­schaft, für deren Besuch eine Teilnahmebe­scheini­gung i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 lit. d JAG erteilt wird, sollten beim Zentrum für Schlüs­sel­qualifikationen angefragt werden.

 

c)       Veranstaltungen Anderer

Der für die Schlüsselqualifikationen geforderte Nachweis kann auch an politikwissenschaftli­chen, so­zio­logischen, philosophischen, historischen oder wirtschaftswissenschaftlichen Fachbe­reichen erbracht werden (§ 16 S. 2 der Studienordnung). Veranstaltungen dieser Fachbereiche, anderer Hochschulen so­wie u.U. Dritter, in de­nen Schlüsselqualifikationen für Juristen vermittelt werden, können vom Justiz­prüfungsamt I als gleichwertig anerkannt werden. Voraussetzungen für die An­er­kennung sind:

·      Es handelt sich um eine Veranstaltung einer Hochschule.

·      Gegenstand der Veranstaltung sind Schlüsselqualifikationen i.e.S. für Juristen.

·      Die Teilnehmer/innen erhalten Hinweise für die eigene praktische Erprobung und Umsetzung.

·  Die Teilnehmer/innen befassen sich mindestens 2 Semesterwochenstunden (SWS) mit Schlüssel­qualifi­kationen i.e.S.

·       Die regelmäßige Anwesenheit wird überprüft und schriftlich bescheinigt.

Die Frage der Anerkennung einer Veranstaltung sollte vorab mit dem Zentrum geklärt werden. Dabei sind - mit einer Kopie des Leistungsnachweises - Anbieter, Titel, Inhalt, Metho­dik und Umfang der Veranstaltung darzulegen. In Zweifelsfällen (wenn z.B. der Aussteller des Leis­tungsnachwei­ses nicht in § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. d JAG, § 16 S. 2 der Studienordnung genannt ist oder in­haltliche Zweifel bestehen), ist ein schrift­liches Votum des Zentrums für Schlüsselqualifikationen ein­zuholen und dieses zusammen mit einer Ko­pie des Leistungsnachweises und einem schriftlichen Antrag auf Anerkennung über das Dekanat dem Justizprüfungsamt I (JPA I) vorzulegen, das über die Anerken­nung entscheidet. Die Entscheidung des JPA I wird über das Dekanat der/m betreffenden Studierenden zugeleitet bei gleichzeitiger Benach­richtigung des Zentrums für Schlüsselqualifikationen.

 

2. FREMDSPRACHIGE RECHTSKENNTNISSE

Die Lehrveranstaltungen zur Vermittlung fremdsprachiger rechtswissenschaftlicher Kenntnisse führen in die Grundlagen und die Rechtsterminologie ausländischer Rechtsordnungen ein. Die Veranstaltungen erfolgen in der jeweiligen Fremdsprache und umfassen 2 Semesterwochenstunden (SWS). Der Leis­tungs­nachweis ist durch eine Hausarbeit oder Klausur zu erbringen. Findet eine Prüfung in einer Lehr­veranstaltung zu Schlüsselqualifikationen i.e.S. statt, so ersetzt diese nicht den Leis­tungs­nachweis, der bei den fremdsprachlichen rechtswissenschaftlichen Kenntnissen erbracht werden muss.

a)       Lehrveranstaltungen in ausländischer Rechtsterminologie

Das Zentrum für Schlüsselqualifikationen bietet eine Vielzahl von Lehrveranstaltungen in ausländischer Rechtsterminologie an. Eine Übersicht und Einzelheiten dazu finden Sie im Internet über die Zentrums­homepage.

Achtung! In diesen Lehrveranstaltungen können keine Leistungsnachweise im Rahmen der Schwer­punkt­bereichsprüfung erworben werden.

 

b)      Andere Lehrveranstaltungen des Fachbereichs

Der Leistungsnachweis im Bereich der fremdsprachiger rechtswissenschaftlichen Kenntnisse kann auch bei anderen Lehrveranstaltungen von 2 Semesterwochenstunden (SWS) im Fachbereich Rechtswissenschaft erworben werden, solange eine Be­schäftigung mit rechtswissenschaftlichen Gegenständen in einer Fremdsprache stattgefunden hat und eine schriftliche Leistung (Hausarbeit, Seminararbeit oder Klausur) erbracht wurde.

Das Zentrum für Schlüsselqualifikationen weist im Internet auf die einschlägigen weiteren Veranstaltungen des Fachbereichs hin.

c)       Anerkennung anderweitig erbrachter Leistungen

Nach § 9 Abs. 2 S. 3 JAG und § 17 Abs. 2 der Studien- und Prüfungsordnung kann der Leistungsnach­weis auch anderweitig erbracht werden, „soweit nachgewiesen wird, dass eine erfolgreiche Beschäfti­gung mit rechtswissenschaftlichen Gegenständen in einer fremden Sprache stattgefunden hat.“ Als Ersatz für den Nachweis im Bereich der Fremdsprachen können z.B. gelten:

       Rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen im Rahmen eines Auslandsstudiums (im fremd­spra­chigen Ausland), solange eine schriftliche Leistung erbracht wurde und die Veranstaltungs­dauer 2 SWS entspricht. Beachten Sie bitte: jeder im Ausland erworbene Leistungsnachweis kann nur einmal anerkannt werden und ist danach "verbraucht". Eine weitere Anerkennung für das Schwerpunktsbereichsstudium ist neben der Anerkennung als Fremdsprachennachweis daher nicht möglich. Eine Anerkennung für den Fremdsprachennachweis und das Schwer­punkt­bereichsstudium ist nur dann möglich, wenn in mindestens zwei Lehrveranstaltungen zwei schriftliche Leistungen erbracht worden sind.

       Rechtswissenschaftliche universitäre Sommerkurse im fremdsprachlichen Ausland, solange eine schrift­liche Leistung erbracht wurde und die Kursdauer 2 SWS entspricht.

       Rechtswissenschaftliche Praktika im fremdsprachlichen Ausland sind im Prinzip von einer Aner­kennung ausgeschlossen, weil regelmäßig der Leistungsnachweis fehlt. Liegt der Nachweis einer schriftlichen Leistung vor, kann das Praktikum durch das Dekanat anerkannt werden, wenn die Dauer des Prakti­kums mindestens 8 Wochen (am Stück) beträgt. Die Anerkennung setzt auch voraus, dass das Praktikum die Beschäfti­gung mit ausländischem Recht umfasst.

       Herkömmliche Sprachkurse (z.B. „Español 1“) sind von einer Annerkennung ausgeschlossen, weil solche Kurse keine rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurse i.S.v. § 9 Abs. 1 Ziff. 2e) 2. Alt. JAG sind.

 

Über die Anerkennung anderweitig erbrachter Leistungen entscheidet das Fachbereichszentrum für Schlüsselqualifikationen. Für Fragen zu fremdsprachigen Nachweisen kontaktieren Sie bitte Herrn Sahin (sahin@jur.uni-frankfurt.de) und für Schlüsselqualifikationen im engeren Sinne Frau Hülya Arslaner (arslaner@jur.uni-frankfurt.de).

 

Internet-Adresse: http://www.jura.uni-frankfurt.de//zentrum_sq/


«        Gemäß § 5a II und III 1 DRiG, § 9 I lit. d und e JAG und §§ 16 und 17 der Studien- und Prüfungsordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft mit dem Abschluss Erste Prüfung vom 30. Mai 2007

 

 

geändert am 15. Mai 2012  E-Mail: Webmasterfischer@jur.uni-frankfurt.de

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Druckversion: 15. Mai 2012, 15:15
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