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Zweitgutachten
zu der von Herrn Dr. E. Troje vorgelegten Habilitationsschrift Graeca Leguntur Die Aneignung des byzantinischen Rechts und die Entstehungeines humanistischen Corpus iuris civilis in der Jurisprudenzdes 16. Jahrhunderts Im Zentrum des zur Begutachtung anstehenden Teils der eingereichten Schrift steht die schon im Titel der Arbeit angedeutete Wiederentdeckung und Erforschung der byzantinischen Rechtsbücher durch die humanistische Jurisprudenz und die Bedeutung dieser Studien für die Neuredaktion des corpus iuris civilis. Auf 145 Seiten zeichnet der Verfasser in fesselnder Diktion und mit überragender Quellenkenntnis ein farbiges Bild jenes Vorganges. Ähnliche Studien zu diesem Thema hat die neuere und ältere rechtshistorische Forschung nicht aufzuweisen. Die Veränderungen, die das corpus iuris durch die Wiederentdeckung und Einfügung der Graeca erfahren hat, werden an seinen Hauptteilen im einzelnen demonstriert. Für die Pandekten wird der Leser an Hand der (jeweils gesondert vorgestellten und kritisch gewürdigten) Beiträge im Streit um die verbindliche Textgestalt von Polizian bis Dumoulin über die Situation vor der Florentina-Edition durch die Torelli informiert. Wertvolle Bemerkungen über das Verhältnis der Edition von Mommsen zu der littera vulgata fallen nebenbei. Für die Geschichte der Codex-Editionen stehen die allmähliche Einfügung der griechischen Stücke und die Arbeit an den Erlaßdaten im Vordergrund der Schilderung. Bei den Novellen kann eine überraschende und einleuchtende Deutung der seltsamen griechisch-lateinischen Ausgabe des Contius von 1571 gegeben werden. Nach der Konfrontation dieser Textgeschichte des weltlichen Rechts mit den textkritischen Arbeiten am corpus iuris canonici, wobei außerordentlich wichtige und aufschlußreiche Einzelheiten über die Editionsgrundsätze der von Pius V. eingesetzten Korrektorenkommission mitgeteilt werden, mündet die Darstellung folgerichtig in die Charakterisierung und Bewertung der littera Gothofrediana von 1583. Den notwendigen Abschluß dieser Erörterungen mußte die Besprechung und Analyse der letzten großen Glossenausgabe von Lyon 1627 einerseits und der vom Verfasser so genannten "Kurzkommentare" (d.h. der reinen Textausgabe mit den - mehrfach überarbeiteten - Noten des Gothofred) andererseits bilden. Die sorgfältige Untersuchung, Beschreibung und kritische Würdigung dieser Ausgaben stehen in ihrer profunden aber nie langweilenden Gelehrsamkeit in der modernen Forschung allein. Sollte der Beitrag, den das humanistische Gelehrtentum bei der Herstellung der zuletzt genannten Werke geleistet hat, einsichtig werden, dann bedurfte es freilich vorher einer Darstellung des humanistischen Vorgehens bei der Rezension und Emendation der Texte. Dieser Aufgabe stellt sich der Verfasser auf den vorangegangenen Seiten, wo er die Methode der Textkritik und den Unterricht in Textkritik schildert. Was zunächst den letzteren angeht, so erörtert Troje an Hand einer anonymen Einführungsschrift, die mit Hilfe von zehn Regeln die Wege zur Bewältigung von Antinomien aufzeigen will, die als letztes und schwierigstes Mittel genannte Textkritik. Für sie gibt der Anonymus wiederum zehn regulae emendationum, welche bereits das gesamte moderne Arsenal literarischer Kritik enthalten. Die Regeln, daß die Basiliken zu benutzen und daß Interpunktionsvarianten zu beachten seien, exemplifiziert Troje ausführlicher an Hand von exegetischen Beispielen aus Cujas. Da gerade diese beiden Regeln von der modernen rechtshistorischen Forschung zu wenig (Basiliken) oder überhaupt nicht (Interpunktion) berücksichtigt werden, ist die erwähnte Ausführlichkeit voll gerechtfertigt. Im vorangehenden Abschnitt über die Methode werden Faber, Leunclajus, Cujas und immer wieder Cujas, den der Verfasser wie kaum ein anderer moderner Gelehrter kennt, herangezogen, um die kritische Methode der Humanisten zu kennzeichnen. Jedenfalls für Cujas wird dabei als Ziel der Textkritik die Herstellung des justinianischen Textes aufgewiesen. (gelegentlich freilich auch die Absicht, einen - über Justinian hinausgehenden - idealen justinianischen Text herzustellen.) Daß Cujas nicht auf die Gewinnung des klassischen Textes als solchen ausging, daran wird man nach den eindringlichen Darlegungen des Verfassers nicht mehr zweifeln können. Damit ist man freilich auch gezwungen, die wohl bedeutsamste und im Hinblick auf die (etwa durch Stintzing und Wieacker markierte) moderne Position geradezu sensationelle These des Verfassers, "daß auch die Humanisten die justinianische statt der klassischen Stufe fixierten", wo nicht zu akzeptieren, so doch wenigstens in die Diskussion um die humanistische Jurisprudenz nachdrücklich einzubeziehen haben. Daß damit schon für aufgeklärt geltende Fragen erneut in Zweifel gezogen werden, ist dem Verfasser natürlich nicht entgangen. Die gerade geschilderte These taucht daher nicht, wie es scheinen könnte, nur im Rahmen des eben beschriebenen Abschnitts über die Neuredaktion des corpus iuris civilis im Gefolge byzantinischer Studien auf, sondern durchzieht als roter Faden die gesamte Arbeit. Bereits in den Prolegomena ist in dem Kapitel ius iustinianeum sequimur ausführlich von ihr die Rede, und es werden durch Einzelexegesen aus dem Werk des Cujas für jene These Grundlagen gelegt und Stützpfeiler errichtet, so daß der Leser nicht übersehen kann, daß der Verfasser in ihr ein Herzstück seiner Arbeit sieht. Nicht minder neu und auch nicht weniger vom Verfasser geschätzt ist die im zweiten Hauptabschnitt auf den Ergebnissen über die Neuredaktion des corpus iuris civilis aufgebaute nächste These. Wenn - so der Gedankengang des Verfassers - ein gegenüber dem früheren Text in vielen Punkten veränderter, neuer Text die Grundlage rechtswissenschaftlicher Bemühungen war; wenn außerdem byzantinische juristische Äußerungen in der juristischen Diskussion verwertet wurden, dann müßte sich all dies in der Dogmatik der Zeit niedergeschlagen haben. Unter dem Titel: "Neuorientierung der juristischen Dogmatik als Folge byzantinischer Forschungen" geht der Verfasser dieser Frage nach. In zunächst zwei Anläufen wird die Präsenz der Graeca in der weltlichen Rechtswelt dargestellt. Im kirchenrechtlichen Bereich interessiert das Bekanntwerden des pseudophotianischen Syntagma canonum, welches sich in der Kommentierung des Balsamon in der Hand der Humanisten befindet. An Hand des Traktates de clandestinis matrimoniis von Hervet versucht der Verfasser die unmittelbare Wirksamkeit byzantinischen Kirchenrechts im Westen darzulegen. Im zivilrechtlichen Bereich wird die Benutzung der Novelle 159 durch Amerbach bei der Erstellung eines Gutachtens in einem Erbrechtsstreit vorgestellt. Mit diesen beiden Beispielen, die übrigens, wie auch sonst bei dem Verfasser, nicht nackt vorgelegt, sondern in eine Fülle wertvollster hauptsächlich literargeschichtlicher Nachrichten eingebettet sind, scheint freilich die vom Verfasser behauptete "Neuorientierung der Dogmatik" noch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. In drei weiteren Kapiteln, einem über die Arbeitsweise des Alciat an den Graeca, einem weiteren über die von den Humanisten benützten Glossare und Übersetzungen - besonders wichtig ist die Untersuchung der Glossare, von deren Geschichte wir nur sehr wenig wissen - und einem letzten über propagandistische Äußerungen zugunsten der Graeca, unternimmt es der Verfasser, die Folgen der Entdeckung der byzantinischen Jurisprudenz genauer zu beleuchten und gleichzeitig weiteres Beweismaterial für seine zweite These heranzuschaffen. Ich muß gestehen, daß auch diese Kapitel mich nicht wirklich davon überzeugt haben, daß die vom Verfasser konstatierte Neuorientierung der Dogmatik stattgefunden hat. Das mag auf meiner Einschätzung der Byzantiner oder auf meine nur oberflächliche Kenntnis der Dogmatik des Westens, die für den Verfasser im Vordergrund steht, zurückzuführen sein. Die Frage kann hier, wo es sich nicht um eine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit den Thesen des Verfassers, sondern um die Prüfung der Frage geht, ob die vorgelegte Arbeit den für eine Habilitationsschrift erforderlichen wissenschaftlichen Rang aufweist, dahingestellt bleiben. Dies umso mehr, als der Verfasser selbst darauf hinweist, daß er lediglich auf dieses Problem aufmerksam machen wollte. Beides, nämlich daß das Problem existiert und daß es bisher unbeachtet geblieben ist, ist aber nicht zu bezweifeln. So mag es genügen, darauf hinzuweisen, daß die vom Verfasser so genannten "Tendenzschriften der juristischen Byzantinistik" ebenso klar auf diese Frage deuten, wie sie bisher von der Forschung ignoriert worden sind. Der Verfasser hat auch methodisch einen neuen Weg beschritten. Die richtige Erkenntnis, daß die Masse des vorhandenen Stoffes eine umfassende Dokumentation der einzelnen Thesen kaum noch ermöglicht und andererseits die Manipulierbarkeit der Thesen selbst gestattet, muß tatsächlich zur Forderung nach neuen Methoden der Darstellung führen. Der vom Verfasser angedeutete Weg, "einzelne, möglichst viele, nach dem Zeugnis der ehemals Sachkundigen wichtige und nach seinem Urteil verkannte und unterdrückte Schriften wirklich durchzulesen und von ihrem Geist und Wert in den Zusammenhängen, in denen sie stehen, glaubwürdig zu berichten", gibt freilich zu Befürchtungen Anlaß, denn er könnte leicht in eine höchst subjektive rechtshistorische Feuilletonistik umschlagen. Der Grat zwischen faktenhäufendem Register und dezisionistischem Essay ist aber vielleicht schon immer schmaler gewesen, als der Verfasser zu glauben scheint. Jedenfalls kann dem Verfasser m.E. bescheinigt werden, daß er auf Grund seiner fundierten Sachkenntnis den in seiner Methode angelegten Gefahren nicht erlegen ist. Ich empfehle der Fakultät das gedankenreiche, anregende und spannend geschriebene Buch zur Annahme als Habilitationsschrift. Frankfurt am Main, 20. Oktober 1969 Prof. Dr. D. Simon Publikation : Graeca leguntur. Die Aneignung des byzantinischen Rechts und die Entstehung eines humanistischen Corpus iuris civilis in der Jurisprudenz des 16. Jahrhunderts (Forschungen zur Neueren Privatrechtsgeschichte Band 18), Köln/Weimar/Wien: Böhlau 1971, XII, 358 Ss. Kritische Rezensionen (alphabetisch): 1) Mario Ascheri, Tijdschrift voor Rechtsgeschiedenis/Revue d'Histoire du Droit/The Legal History Review 42 (1974) 138-146 (auch in: Mario Ascheri, Diritto medievale e moderno, Rimini 1991, S. 146-155). 2) Guido Kisch, Bibliothèque d'Humanisme et Renaissance 35 (1973) 143-145. 3) Guido Kisch, Historische Zeitschrift 217 (1974) 161-163. 4) Pierre Legendre, Revue d'Histoire Ecclésiastique 68 (1973) 186-187. 5) Knut Wolfgang Nörr, Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Kanonistische Abteilung 68 (1972) 490-491. 6) Peter E. Pieler, Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung 91 (1974) 513-528. 7) Gerhard Thür, Göttingische Gelehrte Anzeigen 227 (1976) 144-156. 8) Walter Ullmann, Journal of Modern History 48 (1976) 531-533.
geändert am 01. März 2010 E-Mail: WebmasterTroje@jur.uni-frankfurt.de | | Zur Navigationshilfe |
Druckversion: 01. März 2010, 09:50
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