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 Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte,  Frankfurt am Main  (Kurzfassung)

Als das Institut 1964 seine Arbeit aufnehmen konnte, hatte es seine relativ lange und komplizierte Gründungsgeschichte bereits hinter sich. Für Helmut Coings kühne Pläne einer gründlichen Erforschung der gesamten Wirkungsgeschichte des römischen Zivilrechts, also über das bereits damals relativ gut erforschte Mittelalter und Spätmittelalter hinaus (insbesondere als Humanistische Jurisprudenz, usus modernus und europäisches Ius commune)  hatte die Max Planck-Gesellschaft (MPG) lange Zeit nur taube Ohren. Sie wollte dann zunächst nur eine Abteilung in ihrem 1954 für den Historiker Hermann Heimpel wiedererrichteten Institut für Geschichte in Göttingen zulassen. Aber Coing wollte sich auch insofern nicht mit weniger zufrieden geben, als vor ihm Heimpel erreicht hatte. Nachdem er wie Heimpel hohe und höchste Positionen in der Selbstverwaltung der Wissenschaft besetzt hatte und schließlich wie Heimpel auch Präsident der (von Heimpel gegründeten) Westdeutschen Rektorenkonferenz gewesen war, gelang es ihm tatsächlich, sich bei der Max Planck-Gesellschaft durchzusetzen. Sogar in der Standortfrage gab die Max Planck-Gesellschaft, die wegen der Nähe zur Bayrischen Staatsbibliothek München bevorzugt hatte, schließlich nach. Coing hat gern von den Zwischenfällen der Gründungsgeschichte erzählt.
Alles in allem hat er mit Geduld, Geschick und unglaublichem Durchsetzungsvermögen seine Pläne insoweit verwirklicht und damit nicht nur dem Fach "Rechtsgeschichte" einen höchst segensreichen Dienst erwiesen, sondern durch dessen Ausstrahlung die Rechtskultur der Bundesrepublik Deutschland insgesamt entscheidend beeinflußt und bereichert.. Trotz der in Trojes Aufsatz "Rechtsgeschichte: Was können wir tun?" von 1974 (Publikationsliste Nr. 31) benannten Mängel und Mißstände waren die ersten zehn Jahre ganz sicher eine goldene Zeit. Dem Auswärtigen Wissenschaftlichen Beirat gehörten unter anderen Robert Feenstra, Sten Gagnér, Stephan Kuttner und (bereits 1964 für das noch kaum bekannte Institut von Troje angeworben) Domenico Maffei an. Im Sommer/Herbst 1966 war Luigi Lombardi Vallauri, heute Präsident der italienischen Vereinigung für Rechts- und Sozialphilosophie, einer der ersten Humboldt-Stipendiaten, der seine Zeit weitgehend am Institut verbrachte. Damals entstand eine Freundschaft, die auch in den "veränderten Zeiten" als Ausnahme von der Regel  des bekannten Distichons einigermaßen weiterbestand.

Als Troje 1964 aus Freiburg im Breisgau, wo er seit 1957  von Fritz Pringsheim und Hans Julius Wolff  im byzantinischen, griechischen und vor allem  römischen Recht ausgebildet und  1960 mit der Arbeit  Ambiguitas contra stipulatorem promoviert worden war, von  Helmut Coing als erster auswärtiger Mitarbeiter an das Institut berufen wurde und sich aus den noch "freien" Aufgaben die "Humanistische Jurisprudenz" oder genauer die "Europäische Jurisprudenz unter dem Einfluß des Humanismus" aussuchen konnte, mußte er sich in vieles neu und erstmals einarbeiten. Die ersten 6 Monate (Mai - Oktober 1964) verbrachte er in Italien, weitgehend in der Bibliotheca Vaticana (Rom), aber in Coings Auftrag auf der Suche nach Materialien zur Geschichte der juristischen Ausbildung auch in anderen italienischen Städten, die im Mittelalter und der frühen Neuzeit juristische Fakultäten gehabt hatten. Bei dem Versuch, die große Menge der im 16. Jahrhundert produzierten juristischen Bücher zu erfassen, ging Troje von der Überlegung aus, daß man sich zunächst derjenigen Hilfsmittel bedienen solle, die in der fraglichen Zeit selbst zur Verwaltung und Handhabung dieses Materials geschaffen und benutzt worden waren. Im Rahmen der Planung der Institutsprojekte plädierte er generell dafür, bei der Erstellung des geplanten neuen "Handbuches der Geschichte und Quellen der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte" die alten, in der jeweils erforschten Zeit selbst hervorgebrachten und benutzten Handbücher und Standardwerke nicht zu ignorieren, sondern zu versuchen, mit ihnen über sie hinaus zu gelangen. Die Erfüllung seines Arbeitsauftrages begann er deshalb mit der Sammlung, Erforschung und Erprobung alter juristischer Bücherverzeichnisse und Bibliographien, wobei die schon damals fast vergessene "Juristische Bücherkunde"  des Göttinger Bibliothekars Wilhelm Fuchs unschätzbare Hilfe leistete. Von diesem ersten Arbeitsschritt zeugen die "Bemerkungen zur Bibliotheca realis juridica von Lipenius" (Publikationsliste Nr. 9, jetzt Nr. 1 des Sammelbandes "Humanistische Jurisprudenz" von 1994, Publikationsliste Nr. 99) , die dann zu einem Nachdruck der letzten, alle Supplemente umfassenden Ausgabe des bis dahin nur schwierig greifbaren Werkes führten.

 Der Aufsatz  "Praelectiones Cuiacii" Publikationsliste Nr. 10, "Humanistische Jurisprudenz" Nr. 2) betrifft den zweiten Arbeitsschritt. Er gibt Rechenschaft von den Versuchen der Einarbeitung in juristisches Handschriftenmaterial des 16. Jahrhunderts. Diese wurden zunächst an den in Frankfurt selbst aufgefundenen Vorlesungsnachschriften des Frankfurter Syndikus Heinrich Kellner (1536-1589) aus seiner Studienzeit in Bourges (1560-1561) unternommen und führten zu Ergebnissen, die 1966 beim Vortrag auf dem 16. Deutschen Rechtshistorikertag in Basel großes Interesse fanden. In den Beiträgen Publikationsliste Nr. 11, 14,  16, 18  und 23, jetzt  Nr. 3-5 und 7-9 von "Humanistische Jurisprudenz" (Publikationsliste Nr. 17 zum "Vetus Graecus legum Interpres" ist nochmals eine Stufe spezieller) nehmen - schrittweise und mit unterschiedlichen Schwerpunkten - die später dann im "Handbuchbeitrag" ("Die Literatur des gemeinen Rechts unter dem Einfluß des Humanismus" (Publikationsliste Nr. 43),  zusammengefaßten Vorstellungen über das, was die europäische Rechtswissenschaft unter dem Einfluß des Humanismus kennzeichnet, was sie gewesen und nicht gewesen, was sie geleistet und nicht geleistet hat, Gestalt an. Einige dieser Studien wurden in Expertenkreisen vorgetragen und diskutiert, so daß die Weiterarbeit durch kritische Stellungnahmen gefördert wurde. "Wissenschaftlichkeit und System" (Publikationsliste Nr. 11, "Humanistische Jurisprudenz" Nr. 3) wurde 1967 in einem Arbeitskreis der Thyssenstiftung vorgetragen (bei der Erstpublikation finden sich auch einige der Diskussionsbeiträge, insbesondere von Theodor Vieweg und Franz Wieacker). Die im November 1969 in der dritten Sitzung des Auswärtigen Wissenschaftlichen Beirats vorgetragene Studie "Die europäische Rechtsliteratur unter dem Einfluß des Humanismus" (Publikationsliste Nr. 14, "Humanistische Jurisprudenz" Nr. 4) gibt nach nunmehr fünf Jahren Forschungsarbeit den ersten Versuch eines Gesamtbildes der Entwicklungen und stellt die geplante, durchaus eigenwillige Struktur des "Handbuchbeitrages" zur Diskussion, wie sie nach Absegnung durch Beirat und Kuratorium dann auch realisiert und 1977 schließlich publiziert wurde. Der Beitrag zur Heimpel-Festschrift (Publikationsliste Nr. 20, "Humanistische Jurisprudenz" Nr. 8) versucht in seinem ersten Teil nach weiteren drei Jahren in einem neuen Anlauf nochmals eine solche Gesamtskizze. In "Verwissenschaftlichung und Humanistische Jurisprudenz" (Publikationsliste Nr. 74, "Humanistische Jurisprudenz" Nr. 14) wird im ersten, umfangsreichsten und bereits 1965 entstandenen Abschnitt der durch Domenico Maffeis bahnbrechende Studie "Gli inizi dell'umanesimo giuridico" von 1956 erreichte Forschungsstand nachgezeichnet und in weiteren Abschnitten aktualisiert.

 Zusammen mit dem "Handbuchbeitrag" von 1977 bilden also diese Beiträge eine Reihe aufeinander aufbauender Arbeitsschritte. Sie stehen im Zeichen einer sich nach und nach verschärfenden und schließlich fundamentalen Opposition zum damaligen Institutsplan, der eine Materialerfassung nach nicht inhalts-, sondern formbezogenen Kriterien ("Literaturtypen") bei Ignorierung der in der jeweiligen Epoche selbst praktizierten Materialverwaltungslogistik vorsah. Von diesen Vorgaben mußte Troje sich soweit wie möglich freimachen. Versuche der Selbständigkeit und Kritik dokumentiert in aller Schärfe bereits der Beitrag zur Bibliotheca realis juridica von Lipenius. Er enthält Kritik an dem Institutsprojekt bereits insoweit, als Troje wie gesagt bereits damals dafür plädierte, erst einmal sich klar zu machen, wie denn die Juristen der zu erforschenden Zeit selbst mit der Masse ihres Materials fertig wurden. Außer um die alten Bibliographien ging es also auch um die Bedeutung und Funktion von anderen "Nachschlagewerken" und "Sammelwerken". Der nächste Konflikt ging darum, ob sich die europäische Rechtsliteratur unter dem Einfluß des Humanismus in eine von aller Inhaltlichkeit absehende "Literaturtypen"-Struktur würde einfangen lassen. Protest gegen den Auftrag der Materialerfassung nur nach "Literaturtypen" führte dann nach vorausgehender Präsentation und Diskussion seines Strukturentwurfes in der erwähnten Beiratssitzung 1969 ("Humanistische Jurisprudenz" Nr. 4) schließlich in dem "Handbuchbeitrag" selbst, wo Materialerfassung sowohl nach Themenschwerpunkten wie nach Formalkriterien  geleistet worden ist, zu einem mehr oder wenigen glücklichen Kompromiß. Daß der Beitrag auch insoweit aus dem Rahmen fällt, wurde von Rezensenten, wenn sie es denn merkten, überwiegend positiv vermerkt.

Weitere, zunehmend prinzipiellere Kontroversen über Ausmaß und Umfang der Korrekturen, die an hierzulande damals noch gängigen Vorstellungen über den berühmten Gegensatz zwischen italienischer und französischer Juristenausbildung im 16. Jahrhundert und über angebliche Praxisferne humanistischer Juristen, über Ansatz und Intention humanistischer "Sorge um den rechten Text"  und schließlich über Geschichts- und Erkenntnistheorie selbst kamen schrittweise hinzu.Trojes rechtshistorische Studien ("Graeca leguntur",  "Handbuchbeitrag" und Aufsätze) dokumentieren damit vor dem Hintergrund von "Studentenbewegung" und "Hochschulreform" einen dramatischen Autonomie- und Identitätskonflikt, dessen Ausgang sowohl als Scheitern wie als Erfolg gesehen werden kann: als Erfolg insofern, als er zu einer eigenständigen und im Ausland zumindest denn auch weitgehend anerkannten oder wenigstens respektierten Position und Sicht der Dinge gelangte, als Scheitern insofern, als dafür der übliche Preis der Isolierung und "Marginalisierung" zu zahlen war. Troje hat dem Institut nach Habilitation (1969) und Erlangung einer Professur im Fachbereich Rechtswissenschaft der Johann-Wolfgang Goethe-Universität  Frankfurt am Main (ab Juli 1971) noch bis zum Ablauf des Jahres 1973 angehört. (Fassung 1999)

Nachtrag 2003

  Als Mitarbeiter der zweiten Generation im MPI beschäftigt sich Douglas Osler   nicht nur mit der Aufdeckung von Mängeln in den bibliographischen Nachweisen der Arbeiten seiner Vorgänger (insbesondere meiner),  sondern  auch mit deren Behebung. Wie bereits in "Graeca leguntur" von 1968/1971 habe ich mich in dem 1975 abgelieferten und 1977 publizierten Handbuchhbeitrag "Die europäische Rechtsliteratur unter dem Einfluß des Humanismus"  um Konzepte bemüht, mit denen sich die Materialmasse aus den Inhalten heraus strukturieren ließe. Nur dieser Teil der Arbeit war eingermaßen  geleistet, als ich 1971 das Institut verließ und Lehraufgaben  im Fachbereich Rechtswissenschaften der Johann Wolfgang Goethe Universität übernahm. Die Zusammenstellungen der Nachweise von Quellen und Literatur jeweils am Ende der einzelnen Textabschnitte meines Handbuchbeitrages sind in der Tat in vieler Hinsicht verbesserungsbedürftig. In der richtigen Annahme, daß für derartige Sammelarbeiten in Kürze ganz andere Hilfsmittel und Technologien zur Verfügung stehen würden, sind sie in den  ersten Semestern der Frankfurter Lehrtätigkeit unter Zeitdruck und ohne Hilfskräfte und Apparat nachlässig erstellt. Ich stimme also mit Osler darin überein, daß eine Verbesserung zumindest dieses Beitrages in Band II 1 von Coings Handbuch nach bald 30 Jahren seines Erscheinens erforderlich und dank der beachtlichen Wirkungsgeschichte gerade dieses Beitrages sowie aufgrund der Fortschritte  in der Technik der Materialerfassung auch leicht möglich ist.

  Nicht einverstanden bin ich mit der Art und Weise, wie Osler das Kind mit dem Bade ausschüttet. In einem Beitrag Jurisprudentia Elegantior and the Dutch Elegant School , der 1996 in Band 23 der inzwischen leider nicht mehr erscheinenden  Instituts-Zeitschrift "Ius Commune" veröffentlicht wurde, hat Osler den seit 1983 gegen mich  wiederholt vorgebrachten Tadel der Unverläßlichkeit meines Handbuchbeitrages auf andere Beiträge des Bandes II 1 ausgedehnt. Er habe, schreibt er, indem er meinen Beitrag zum Gegenstand seiner Kritik machte, keineswegs den Eindruck erwecken wollen, die Beiträge von Söllner und Holthöfer seien besser als  meiner. Vielmehr habe er, schreibt er, mit den gegen mich gerichteten Angriffen die Verläßlichkeit des gesamten Handbuch-Vorhabens (reliability of the whole enterprise) in Frage stellen wollen. Er zitiert in diesem Aufsatz von 1996 auch einige seiner Sätze aus drei Beiträgen, die  1987, 1991 und 1995 in den Bänden  5, 10 und 14 des "Rechtshistorischen Journal" veröffentlicht wurden, und erinnert insbesondere daran, daß er bereits 1987 den fraglichen Handbuchband als "a monster of misinformation...which...had far better never seen the light of day" bezeichnet habe. In dem Beitrag von 1996 nennt er den Band ein "Corpus Errorum", charakterisiert ihn des weiteren als "a dangerous virus, concealed behind a famous imprimatur..." und betont erneut, es sei erforderlich, bei jeder Gelegenheit von der Benutzung des Bandes abzuraten und ihn so schnell wie möglich durch eine bessere Arbeit zu ersetzen. Seine Hoffnung, daß dies "in the proximate future"  geschehen werde, kann man nur teilen. Sie hat sich indessen, von zwei gleich zu erwähnenden Bibliographie-Bänden abgesehen, bisher nicht erfüllt. Von einer angemessenen Auseinandersetzung mit der in meinem Handbuchbeitrag geleisteten Strukturierungsarbeit, in der andere Rezensenten und Benutzer ganz richtig  den Schwerpunkt gesetzt sahen, kann ich in Oslers Beiträgen nichts entdecken.

  Auch die Strukturierungsversuche  waren natürlich nur ein erster Schritt. Wir waren "Anfänger", begannen dort, wo wir standen und hingestellt worden waren, taten - mit einiger Begeisterung - was wir konnten und leisteten Unvollkommenes. Osler scheint nun generell der Ansicht zu sein, man solle nicht dort losgehen, wo man steht und es könne generell ein Unternehmen statt mit dem ersten, notwendig abenteuerlichen  und aus Sicht der Nachfolger unverantwortlichen Schritt gleich mit dem zweiten oder dritten Schritt begonnen werden. Ähnlich wie von Andreas Alciat, als einem der Abenteurer  und - aus Oslers Sicht - betrügerischen Scharlatane der Anfänge der humanistischer Jurisprudenz verlangt Osler von den Anfängen des Instituts,  von den Arbeiten des erstens Jahrzehnts (1964 -  1974) bereits eine Vollkommenheit, die erst die Forscher der zweiten und dritten Generation mit den damals noch nicht verfügbaren neuen Rechnern und den von ihnen in weltweiter Arbeitsteilung erstellten elektronischen Datenbanken erreichen können. Nach dieser Auffassung hätte beispielsweise Kolumbus im August 1492 besser nicht Richtung Westen in See stechen sollen, sondern abwarten müssen, bis von den zu entdeckenden Seewegen und Kontinenten bessere Karten vorliegen.  Die Frage, wie diese Entwicklungen denn ohne den abenteuerlichen ersten Schritt hätten zustande kommen sollen, wird weder für die Anfänge humanistischer Jurisprudenz noch für die Anfangszeit des Instituts gestellt.

  In weiteren Beiträgen wird den Mitarbeitern der ersten Generation eine grundsätzlich falsche Auffassung vom Verlauf der wesentlichen Entwicklungen der europäischen Rechtsgeschichte und folglich auch von ihrer Aufgabe, solche Entwicklungen zu erforschen, unterstellt und angedichtet. In den Einleitungen der beiden im Jahre 2000 vorgelegten Bände Bibliographica iuridica (Ius commune Sonderhefte  130-131) resümiert und wiederholt Osler eine stark verzeichnete Darstellung der (aus seiner Sicht völlig verfehlten) Vorstellungen über europäische Rechtsgeschichte und  der verfehlten Forschungsstrategien der Mitarbeiter der ersten Generation. In offenbarer Unkenntnis der Gegebenheiten und Hintergründe der Ausgangssituation  hält er auch die  in den Aufbaujahren der Bibliothek verfolgte Anschaffungspolitik für falsch. Offenbar ist das Max Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte nach seiner Meinung von Anfang an auf Irrwegen gewesen und hat der Welt nur Mißgeburten und Monster beschert. Von solcher Mißgunst unbehelligt bleibt die Erinnerung an die ersten Jahre des Instituts unter seinem Gründungsdirektor Helmut Coing im besseren Wissen seiner damaligen Mitarbeiter, Freunde und Schüler einstweilen noch lebendig.

Copyright (C)  H.E. Troje 
 

 

geändert am 18. Juni 2010  E-Mail: WebmasterTroje@jur.uni-frankfurt.de

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Druckversion: 18. Juni 2010, 10:45
http://www.uni-frankfurt.de/fb/fb01/l_Personal/em_profs/troje/vita/MPI.html