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Prof. Dr. Dr.h.c.mult. Helmut Coing
Gutachten der von Herrn Dr. Troje vorgelegten Habilitationsschrift Graeca Leguntur. I. Die Arbeit beginnt mit einer Auseinandersetzung mit der herrschenden Lehre über die humanistische Jurisprudenz des 16. Jahrhunderts. Troje sieht die Hauptthesen dieser herrschenden Lehre in folgendem: Es seien in der Jurisprudenz des 16. Jahrhunderts eine antiquarische und eine systematische Richtung zu scheiden. Die erstere sei praxisfern, historisch-philologisch eingestellt und unter anderem in ihrem Interesse wesentlich auf die Interpolationenkritik gerichtet. Troje bezieht sich hier auf Stintzing und Wieacker.Demgegenüber meint der Verfasser: Im Gegensatz zu der herrschenden Meinung sei die historische Betrachtungsweise, welche die humanistische Jurisprudenz eingeführt hat, durchaus auf die Praxis bezogen. Ihr Anliegen sei es gewesen, das justinianische Recht zu verstehen, demgegenüber sei das Interesse an vorjustinianischen römischen Quellen durchaus zurückgetreten. Ein wesentliches Instrument bei der Neuerfassung des justinianischen Textes, also der damals als geltend betrachteten Rechtstexte, sei die Kenntnis der griechischen Rechtsquellen gewesen. Tatsächlich habe die humanistische Jurisprudenz auch die folgende Praxis beherrscht. Sie sei keineswegs nur theoretisch antiquarisch gewesen, sondern habe wesentlichen Einfluß auf die Praxis gewonnen. Dies gelte insbesondere von dem Führer der humanistischen Jurisprudenz Cujas.Schon in den einleitenden Erörterungen dieses Abschnittes gibt der Verfasser zur Stützung seiner Thesen Einzelanalysen. In kritischer Auseinandersetzung mit den Thesen von Guido Kisch verweist er darauf, daß Kisch die Programmschriften und Festreden der humanistischen Juristen über die Bedeutung der Aequituas überschätzt habe. Er weist außerdem darauf hin, daß man bei der kritischen Untersuchung dieser Schriften genau prüfen müsse, welches die textliche Grundlage der jeweiligen Darlegung gewesen sei. Zum Beispiel hat sich Melanchthon in der von Kisch gewürdigten Abhandlung über die Aequitas auf den Vulgatatext von C 3.1.8 gestützt, der von Aequitas Scripta spricht, während die Humanisten diesen Text berichtigt haben und das Wort Scripta beseitigt haben. Dadurch aber bekommt die Stelle einen vollkommen anderen Sinn als denjenigen, den Melanchthon zugrunde legen mußte. Ferner untersucht Troje das Urteil Stintzings über den Juristen Baudouin als reinen Rechtshistoriker und kommt zum Ergebnis, daß angesichts der von Baudouin veröffentlichten Schriften dieses Urteil zu einseitig sei. Schließlich erörtert er die (seit langem bekannte) Tatsache, daß der Postglossator Socinus die von den Humanisten erarbeitete historische Erklärung des römischen Zinssystems benutzt habe, um das Digestenfragment D 35.2.3.2 richtig zu verstehen. Im zweiten Abschnitt stellt der Verfasser den Prozeß der Entstehung des humanistischen Corpus Juris dar, der schließlich in der Ausgabe von Gothofredus von 1583 seinen Abschluß gefunden hat. Er verfolgt dabei insbesondere, wie die ursprünglich in griechischer Sprache abgefaßten Teile des Corpus Juris, die sogenannten Graeca, von den Humanisten entdeckt und allmählich in den Text aufgenommen werden. Er verfolgt im Einzelnen die verschiedenen Ausgaben, welche die Hauptteile des Corpus Juris, also in erster Linie Digesten, Codex und Novellen im Laufe des 16. Jahrhundert gefunden haben. Er zeigt, daß die Erforschung des justinianischen Textes ebenso wie die Ergebnisse der Analyse der griechischen Quellen schließlich ihren Niederschlag in der Corpus Juris Ausgabe Lyon 1627 gefunden haben, eine Ausgabe, die den humanistischen Text, die accursische Glosse und die Ergebnisse der humanistischen Wissenschaft vereinigt, letzteres durch die Aufnahme der Paratitla zu Digesten und Codex von Cujas, der Noten des Cujas und des von Gothofredus gegebenen Apparats. Hinsichtlich der Noten des Cujas entwickelt der Verfasser die Hypothese, daß es sich hier um vorbereitende Arbeiten des Cujas zu einer Neufassung der Glossa ordinaria gehandelt habe. Eingeschaltet ist in diesen Teil ein kritischer Abschnitt zu der Redaktion des Corpus Juris Canonici von 1582, welche der Verfasser im Gegensatz zu der sich in freier wissenschaftlicher Diskussion entfaltenden Herstellung des humanistischen Corpus Juris stellt. Auch hier schaltet der Verfasser wieder Einzelanalysen ein. Er gibt Hinweise auf die Wirkung der humanistischen neuen Textfassung auf einen "Praktiker" wie Dumoulin insbesondere zu dessen Kommentierung von D 22.2.4. Genauer untersucht er im Rahmen dieser Analysen den Einfluß der Observationes des Cujas auf die Glosse von 1627. Dabei gibt er eine ins Einzelne gehende Darstellung der bei der Textkritik von Cujas befolgten Methode, insbesondere seiner Verwertung der griechischen Basilika. Er vergleicht die Methode des Cujas bei der Verwertung der griechischen Rechtsquellen mit derjenigen von Leunclajus (libri duo notatorum 1593). Als Wesen der Methode des Cujas sieht der Verfasser die Verbindung von "ratio und scriptura" an, das heißt einer Berücksichtigung der ratio juris und der antiken Textüberlieferung wie sie sich ihm insbesondere unter Berücksichtigung der griechischen Quellen darstellt. Letztere bilden aber, wie der Verfasser hervorhebt, gegenüber der ratio juris nur ein Element der Cujazischen Textkritik. Ferner verfolgt der Verfasser im Einzelnen die Einführung der Textkritik in den juristischen Unterricht. Hierbei zieht er insbesondere eine anonyme Schrift heran, die 1588 in einer von Reusner herausgegebenen Schrift erschienen ist. In dieser Schrift wird die Verwertung griechischer Quellen insbesondere der Basiliken gefordert. Der Verfasser weist nach, daß diese Schrift wiederum von den Forschungen des Cujas abhängig ist, so daß der Verfasser hier wiederum den Einfluß des Cujas feststellen kann. Der dritte Abschnitt der Arbeit ist der Untersuchung des Einflusses der humanistische Jurisprudenz, insbesondere der Kenntnis der griechischen Quellen und der damit verbundenen Neuorientierung der juristischen Dogmatik auf die Praxis gewidmet. Der Verfasser gibt hier eine Reihe von Einzelbeispielen. Zunächst wendet er sich dem Einfluß der neuen Kenntnis des griechischen Kirchenrechts zu. Hierzu analysiert er die Hinweise, die sich bei Haloander auf das byzantinische Kirchenrecht finden und die nach Auffassung des Verfassers von Haloander als Mittel der Kritik des Kirchenrechts der lateinischen Kirche gemeint waren. Ferner führt er Hervet's Traktat De clandestinis matrimoniis von 1522 an. Dieser Traktat zieht die griechischen kirchenrechtlichen Quellen heran, um die Unzulässigkeit des formalen Eheschlusses zu begründen. Als weiteres Beispiel dient dem Verfasser ein Rechtsgutachten des Amerbach von 1545 für den Herzog von Würtemberg, in dem dieser einen griechischen Novellentext (Novelle 159) zur Begründung seiner juristischen Ansicht heranzieht. Der Verfasser gibt hier eine sehr interessante und aufschlußreiche Analyse, deren Ergebnis ist, daß Amerbach offenbar auf eine Lesart der Novelle zurückgegriffen hat, die Alciat vertreten hatte und die bei Cujas in Observatio 4,38 erwähnt ist. Des weiteren gibt der Verfasser eine Einzelanalyse der Frühschriften des Alciat von 1515 und 1518 (annotationes und libri praetermissorum), an der er zeigt, wie Alciat die Textkritik zur Reinterpretation der lateinischen Quellen verwendet hat. Der Verfasser beschließt diesen Absatz mit einer Analyse von theoretischen Aussagen der humanistischen Juristen über den Wert der griechischen Quellen für das Verständnis des Textes der justinianischen Gesetze. Hierbei wird insbesondere die Vorrede des Viglius zu seiner Ausgabe der Institutionenparaphrase des Theophilus von 1533, des Widmungsbriefes des Cujas zu seiner Basilikenübersetzung (Buch 60) von 1566 und des Leunclajus Synopsis der Basiliken von 1575 herangezogen. Eingeschaltet ist ein Abschnitt über die Übersetzungen byzantinischer Rechtsquellen durch die Humanisten und die dabei benutzten Glossare. Die Jurisprudenz des 16. Jahrhunderts ist von der rechtshistorischen Forschung namentlich in Deutschland in den letzten Jahrzehnten eher vernachlässigt worden. Wir haben für die Frühgeschichte der humanistischen Jurisprudenz zwei bedeutende zusammenfassende Arbeiten aus neuerer Zeit. Es handelt sich einmal um den materialreichen Aufsatz von Girard in der Revue historique du droit francais et étranger, 1922, S. 1 - 46, und zum andern die neuere Monographie von Domenico Maffei Gli inizi dell' umanesimo giuridico (1956). Indessen betreffen diese Arbeiten in erster Linie die Frühzeit oder die Vorbereitung der humanistischen Jurisprudenz. Für die eigentliche Blütezeit der humanistischen Schule fehlt uns nicht nur eine zusammenfassende Arbeit, sondern es fehlt auch an Einzeluntersuchungen. Schon hierdurch gewinnt die Arbeit des Verfassers ihren besonderen Wert, denn es ist sicher, daß das 16. Jahrhundert für die Entwicklung der Jurisprudenz von großer Bedeutung gewesen ist. Das gemeine Recht sieht nach dem 16. Jahrhundert in Europa anders als im 15. Jahrhundert. Es ist deswegen auch für das Verständnis der Folgezeit wichtig, die Entwicklungen in diesem Jahrhundert der humanistischen Jurisprudenz genauer in ihren Motiven und in ihren Ergebnisse zu verfolgen. Unter den möglichen Themen, die sich hier stellen, ist die Fragestellung des Verfassers, die Frage nämlich nach dem Einfluß der griechischen Rechtsquellen gewiß bedeutungsvoll. Die damit gestellte Aufgabe hat der Verfasser aufgrund eingehender Literaturstudien gelöst. Seine Monographie vermittelt uns eine ganze Reihe wichtiger neuer Einsichten. Der Verfasser gibt zunächst ein eindringliches Bild der Geschichte des Bekanntwerdens der griechischwen Quellen, ihrer Veröffentlichung und ihrer Verwendung zur Herstellung eines neuen Textes des Corpus Juris. Der Analyse dieser Entwicklung und vor allem ihres Ergebnisses in der Feststellung eines neuen Textes des Corpus Juris sowie eines neuen Apparates, der gewissermaßen an die Stelle des Apparates des Accursius trat, hat die bisherige Literatur nichts zur Seite zu stellen. Wir haben bisher eine derartig eingehende Analyse nicht besessen. Dies wird deutlich, wenn man etwa das Verzeichnius der Ausgaben des Corpus Juris, welches Spangenberg aufgestellt hat, inbesondere seine Inhaltsangabe zu der Glossenausgabe von Lyon 1627 mit den Darlegungen des Verfassers vergleicht. Für außerordentlich wichtig und fördernd halte ich auch die eindringliche Darstellung der Arbeitsweise des Cujas, sowie die Analyse der Glosse in der Ausgabe von 1627. Der Verfasser nimmt hier eine Aufgabe in Angriff, die seit einiger Zeit auch in der Erforschung der mittelalterlichen Texte eine Rolle spielt, nämlich die Frage, wie haben die Autoren mit den ihnen gegebenen textlichen Materialien gearbeitet. Neu und bedeutsam ist auch die These, die der Verfasser zur Motivation der Arbeiten der Humanisten bis Cujas aufstellt. Er bekämpft die bisherige Auffassung, die Cujas und die Humanistenschule überhaupt als antiquarisch gerichtete Schule der Jurisprudenz abtut. Seiner Auffassung nach ist das Hauptmotiv der humanistischen Arbeit die Herstellung eines neuen verläßlichen Textes des Corpus Juris gewesen. Vielleicht hat der Verfasser diese These, wie es leicht bei neuen Interpretationsweisen geschieht, ein wenig zu einseitig vorgetragen. Es scheint mir, daß man die auf das geltende Recht gerichteten Tendenzen der Humanisten und ihre antiquarischen Neigungen nicht so scharf trennen kann, und ich bin auch nicht sicher, ob der Verfasser gegenüber der bisherigen Auffassung recht hat, wenn er auch die Arbeiten des Cujas zu den einzelnen klassischen römischen Juristen allein unter dem Gesichtspunkt des besseren Verständnisses des justinianischen Gesetzbuches sieht. Trotzdem ist seine These für das Verständnis des 16. Jahrhunderts wichtig. Neben dem Material, das der Verfasser im Hinblick auf diese Hauptthemen seiner Arbeit vorlegt, bietet er eine ganze Reihe von außerordentlich förderlichen Einzeldarstellungen. Ich nenne hier etwa den kurzen, aber sehr instruktiven Abschnitt über die griechisch-lateinischen Glossare, insbesondere das von Alciat benutzte Glossar. Ich nenne weiterhin die Analyse des Gutachtens von Amerbach, die neue Beurteilung des Streites zwischen Mos Gallicus und Mos Italicus, sowie die Gegenüberstellung der Herstellung des Textes des Corpus Juris Civilis in freier wissenschaftlicher Forschung mit der fast gleichzeitigen, aber politisch dirigierten Herstellung des Textes des Corpus Juris Canonici. Welche Bedeutung die Einzelanalysen des Cujas, die Herstellung eines neuen Textes des Corpus Juris nun für die Entwicklung des gemeinen Rechts gehabt haben, das festzustellen lag außerhalb der Fragestellung des Verfassers. Tatsächlich finden sich in den juristischen Schriften des 17. und 18. Jahrhunderts Bezugnahmen auf die humanistischen Juristen, insbesondere auf Cujas. Erst wenn diese Zitate im einzelnen analysiert worden sind, würde sich die Frage des Einflusses der Humanisten und damit ihre Stellung in der Entwicklung des gemeinen Rechts beantworten lassen. Hierzu bedarf es also der Arbeiten, die von dem späteren Quellenbestand auf die Humanisten zurückgehen. Jedoch können solche Arbeiten nicht durchgeführt werden, wenn nicht zunächst die Intentionen, die Arbeitsweise und die Ergebnisse der Humanisten selbst analysiert sind. Insofern bietet die Arbeit des Verfassers auch zu dieser wichtigen Frage einen bedeutsamen Beitrag. Die Arbeit beruht auf einem eingehenden Quellenstudium und führt, wie dargelegt, in vieler Hinsicht zu neuen Ergebnissen. Ich schlage der Fakultät daher vor, sie ohne Einschränkung zur Grundlage des Habilitationsverfahrens zu machen. Publikation : Graeca leguntur. Die Aneignung des byzantinischen Rechts und die Entstehung eines humanistischen Corpus iuris civilis in der Jurisprudenz des 16. Jahrhunderts (Forschungen zur Neueren Privatrechtsgeschichte Band 18), Köln/Weimar/Wien: Böhlau 1971, XII, 358 Ss. Kritische Rezensionen (alphabetisch): 1) Mario Ascheri, Tijdschrift voor Rechtsgeschiedenis/Revue d'Histoire du Droit/The Legal History Review 42 (1974) 138-146 (auch in: Mario Ascheri, Diritto medievale e moderno, Rimini 1991, S. 146-155). 2) Guido Kisch, Bibliothèque d'Humanisme et Renaissance 35 (1973) 143-145. 3) Guido Kisch, Historische Zeitschrift 217 (1974) 161-163. 4) Pierre Legendre, Revue d'Histoire Ecclésiastique 68 (1973) 186-187. 5) Knut Wolfgang Nörr, Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Kanonistische Abteilung 68 (1972) 490-491. 6) Peter E. Pieler, Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung 91 (1974) 513-528. 7) Gerhard Thür, Göttingische Gelehrte Anzeigen 227 (1976) 144-156. 8) Walter Ullmann, Journal of Modern History 48 (1976) 531-533.
geändert am 12. Oktober 2010 E-Mail: WebmasterTroje@jur.uni-frankfurt.de | | Zur Navigationshilfe |
Druckversion: 12. Oktober 2010, 11:27
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