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Römisches Recht heute:
Seminarpapier Juni 2002 zur Frage der Entwicklung der Arbeitsbereiche "Römisches Recht" und Römische Rechtsgeschichte in der Bundesrepublik Deutschland. Der Erforschung und lebendigen Kenntnis des römischen Recht, das im Laufe seiner langen Wirkungsgeschichte bereits mehrmals totgesagt worden ist, drohen gegenwärtig Gefahren ganz besonderer Art, nämlich aus dem rechtshistorischen (und zwar dem romanistischen) Lager selbst. Worum geht es? Römisches Recht ist einmal das Recht der Römer (der "alten Römer") über einen Zeitraum von fast tausend Jahren, die ungefähr zur Hälfte vor Christi Geburt und zur Hälfte nach Christi Geburt liegen. "Römisches Recht" bezeichnet dann eine Sammlung höchst unterschiedlicher Texte - unterschiedlich nach Entstehungszeit, Entstehungsbedingungen, Texttyp und Verwendung - die der spätrömische ("byzantische") Kaiser Justinian I (regierte 527-565), der damals schon in Konstantinopel (dem sogenannten "Ostrom") residierte, durch eine von seinem "Justizminister" Tribonian eingesetzte Kommission hatte anfertigen lassen. Von dieser Textsammlung ist der einfachste und anspruchsloseste Teil, die sogenannten "Institutiones", die als offizielles Lehrbuch für die Studienanfänger des neuorganisierten Rechtsstudiums verfaßt waren, zu allen Zeiten bekannt gewesen. Die übrigen Teile, Digesten oder Pandekten, Codex Iustinianus und schließlich die Sammlung justinianischer Novellen, sind im Westen nach dem Zusammenbruch des römischen West-Reichs für das nächste halbe Jahrtausend wahrscheinlich nur noch in Bruchstücken, Auszügen, Zusammenfassungen, Stilblütensammlungen und dergleichen bekannt und zugänglich gewesen. Sie wurden dann im Laufe des 11. Jahrhunderts (im Rahmen dieser Darstellung müssen wir uns mit einer so vagen Zeitangabe begnügen) in Oberitalien "wiederentdeckt", wieder durchgearbeitet und erläutert und im Rahmen der sich dann bald etablierenden Rechtsschule von Bologna auch einem wachsenden Kreis von Studierenden, die aus dem ganzen Europa angereist kamen, vermittelt. Wie sich die Dinge insbesondere bezüglich der Überlieferung und Stabilisierung der Textgrundlage im einzelnen zugetragen haben, konnte bis heute nicht aufgeklärt werden und ist nach wie vor äußerst umstritten. Über den gegenwärtigen Wissens- und Diskussionsstand informiert am besten (nämlich am anspruchsvollsten) der Aufsatz "Die große Zeit der Glossatoren" von Horst Heinrich Jakobs im Band 116 (1999) S. 222-258 der "Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, romanistische Abteilung" (SZ rom), der im Mittelpunkt der Seminararbeit des Winters 2001-2002 stand. Höchst umstritten sind vor allem auch Einzelfragen der Überlieferung des Digestentextes und der Arbeitsschritte, aus denen in Bologna dann diejenige Textfassung entstand, die als "littera vulgata", "littera bononiensis" bis zur Textkritik der Humanisten des 16. Jahrhunderts für Praxis, Forschung und Lehre maßgeblich war. Sowohl für die mittelalterliche wie für die humanistische Textkritik ist lange Zeit behauptet worden, sie seien einem rein "philologisch-antiquarischen" Interesse entsprungen. Neuere Forschungen haben aber sowohl für diese wie für jene Epoche zeigen können, daß die Sorge um den rechten Text zugleich auch ganz praktischen Interessen entsprang, praktischen Interessen der Männer, die mit dem Text praktisch zu arbeiten hatten, der ja in dieser oder jener Gestalt Rechtsgrundlage sein sollte. Oftmals unterschieden sich ja zwei Fassungen desselben Textes "nur" durch eine (eingefügte oder weggelassene) Negation und führten dann zu diametral entgegengesetzten Antworten auf die jeweils gestellte Rechtsfrage. Das Interesse am Text war also bei Juristen nie ein rein "historisch-antiquarisches", sondern die Textfassungen, die sich erst im 11. und später dann im 16. Jahrhundert für jeweils knapp fünf Jahrhunderte durchsetzten, waren letztlich Produkte der Praxis, denen sie zu dienen hatten. Das mittelalterliche Rechtsstudium war ein schwieriges Studium. Die Texte sind - von kleineren griechischen Bestandteilen abgesehen - lateinisch geschrieben und auch die Unterrichtssprache ist Latein, aber eben ein spezielles Latein, die lateinische juristische Fachsprache mit all ihren fachspezifischen Begriffen, Darstellungstechniken und Denkmustern. Vor entsprechenden Schwierigkeiten steht natürlich auch derjenige, der heute römisches Recht erforschen und verstehen will. Vor beinahe noch größeren Schwierigkeiten steht, wer dann auch noch dessen Wirkungsgeschichte in Mittelalter und früher Neuzeit erforschen und verstehen will. Die mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Rechtsgelehrten haben das antike römische Recht weiterentwickelt, haben ihrerseits noch eine weitere Fülle fachspezifischer Begriffe, Darstellungstechniken und Denkmuster entwickelt und angewandt, die die Sache nicht einfacher und oft genug noch schwieriger machen, als sie im antiken römischen Recht bereits gewesen war. Oftmals scheitert der Versuch, solche mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Rechtstexte zu lesen, bereits an rein technischen Schwierigkeiten, nämlich beim Auflösen der unzähligen Abkürzungen und beim Auffinden der Fundstellen für die jeweils herangezogenen Beleg- und Parallelstellen (sogenannte Allegationen) aus den römischen Rechtsquellen selbst oder aus anderen Texten. Für die Forschung und Lehre im antiken römischen Recht gab es bis gestern in fast jeder juristischen Fakultät noch mindestens einen darauf spezialisierten Rechtsgelehrten, der freilich auch noch Lehrverpflichtungen im geltenden Recht abzuleisten hatte. Speziell für die Erforschung der Wirkungsgeschichte des römischen Rechts in Mittelalter und Neuzeit hat die Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften vor 40 Jahren dem in diesem Forschungsbereich bereits damals führenden Rechtsgelehrten Helmut Coing (1912-2000) dasMax-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte (MPI) in Frankfurt anvertraut, das sich dieser Aufgabe seit 1964 bis zu Coings 1979 erfolgter Emeritierung, also immerhin 15 Jahre lang fast ausschließlich gewidmet hat. Um eine Vorstellung davon zu bilden, was das römische Recht für das sogenannte Abendland, also den lateinischen Westen (und nicht nur für ihn - im griechischen Osten blieb römisches Recht in griechischer Übersetzung ja immer lebendig) bedeutet, taugt wirklich nur der Vergleich mit der Bibel. Wie diese die Grundlage der Theologie, ist jenes die Grundlage der Rechtswissenschaft. Hier wie dort ist für die Herstellung einer brauchbaren Textgrundlage und für die Textauslegung im Laufe der Jahrhunderte Ungeheuerliches geleistet worden. Auch die Bibel ist ja nicht aus einem Guß, sondern eine Sammlung ganz unterschiedlicher Texte - unterschiedlich nach Entstehungszeit, Entstehungsbedingungen, Texttyp und Verwendung. Vom Umfang her, ist die Textmasse "Römisches Recht" noch erheblich größer. Die Bibel bringt man ja in einem Buch unter (Bibel bedeutet ja biblion, Buch, ein Buch). Die unter Kaiser Justinian I entstandene Textsammlung "Römisches Recht", die man dann später als "Corpus iuris civilis" bezeichnete, umfaßt ohne Kommentar auch in den heutigen Textausgaben drei große Bände. Nur am Rande sei erwähnt, daß es außer dem Corpus iuris civilis auch noch ein Corpus iuris canonici gibt, eine gleichfalls sehr umfangreiche Sammlung kirchenrechtlicher Texte des Hoch- und Spätmittelalters mit einer entsprechend komplizierten Textentstehungs- und Textwirkungsgeschichte bis hin zum heutigen Codex iuris canonici. In diesen Textsammlungen, Bibel und Corpus iuris (bzw Corpora iuris) die - ungleichen Umfangs - in ihrer Bedeutung wirklich gleichrangig sind, ist die Identität des Abendlandes, des lateinischen Westens begründet und bewahrt. Das gilt schon für die Spätantike selbst und dann wieder seit Gründung der Rechtsschule in Bologna, also von da ab gerechnet für rund ein Jahrtausend. Im Zeitalter der Renaissance und des Humanismus wurde auch der Quellenbestand zum römischen Recht nochmals erweitert und, wie bereits erwähnt, die Textgrundlage durch die wie gesagt auch diesmal durchaus praxisorientierten textkritischen Studien verbessert. Römisches Recht überlebte auch das Zeitalter des sogenannten Naturrechts der Aufklärung und blieb als sogenannte "Pandektistik" die Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), mit dessen Inkrafttreten am 1. Januar 1900 Römisches Recht formell außer Geltung gesetzt wurde, aber eben als Grundlage des BGB doch weiterhin von Bedeutung war und auch in lateinischer Textgestalt noch dann und wann zitiert wurde. Es war auch noch bis ans Ende der Weimarer Republik obligatorischer Lehr- und Prüfungsgegenstand deutscher Juristen und ist es in den meisten europäischen Ländern auch heute noch. Für alle juristischen Teildisziplinen, die sich im Laufe der Zeit bildeten und (zum Beispiel als Strafrecht oder Verfassungs- und Verwaltungsrecht) später verselbständigten, ist römisches Recht nach Form und begrifflichem Inhalt grundlegend und maßgebend geblieben. Bis Anfang und Mitte der dreißiger Jahre des 20. Jahrhunderts war ohne gründliche Kenntnisse im römischen Recht ein ernstzunehmender Jurist nicht denkbar und waren Ruf und Position eines solchen ohne entsprechende Ausbildung auch nicht zu haben. Für die sogenannten romanischen Rechtskreise: Italien, Frankreich, Spanien, gilt das im Grunde noch heute. Jeder wichtige Rechtsbegriff ist letztlich im römischen Recht verankert und nur aus dessen Kontext heraus ganz verständlich. Mit anderen Worten: kein einziger Begriff des Rechts (eben keineswegs nur des bürgerlichen Rechts) kann letztlich ohne passende und umfassende Kenntnisse im römischen Recht zutreffend verstanden werden. Römisches Recht, sagte und schrieb Franz Wieacker, sei "die höchste fachjuristische Dokumentation aller Zeiten". "Es gibt kein Recht, das die römische Jurisprudenz an Schärfe der Analyse oder Sicherheit der Intuition überbietet". Das wäre aus den von mir in "Europa und griechisches Recht" (Frankfurt: Klostermann 1971) genannten Gründen möglicherweise etwas zu relativieren. Nach den überzeugenden Darlegungen von Eugen Bucher ["Rechtsüberlieferung und heutiges Recht", in: Zeitschrift für europäisches Privatrecht Band 8 (2000) S. 394-543] wäre das Ende der sachkundigen Pflege des römischen Rechts für die Rechtskultur der betroffenen Länder und mittelbar für die gesamte europäische Rechtsgemeinschaft in der Tat "katastrophal". Der absolute Spitzenrepräsentant deutscher, zugleich aber auch europäischer Romanistik im 19. Jahrhundert war Theodor Mommsen (1817-1903), der Verfasser der berühmten "Römischen Geschichte", für die er 1902 in höchstem Alter den Literatur-Nobelpreis bekam. Er war Historiker, Epigraphiker, Numismatiker, Philologe, aber er war zuallererst, von Studium und Promotion her, Jurist. Wie vor ihm Friedrich Carl von Savigny (1769-1861) war und ist er einer der wenigen deutschen Juristen, dessen Name weit über die Grenzen der Fachwelt hinaus bekannt war und blieb (sogar die Deutsche Bundesbahn hat einen ihrer ICE-Züge auf seinen Namen getauft). Mommsens zweifellos bedeutendstes Werk und ein fundamentaler Beitrag zur Jurisprudenz überhaupt ist seine in dem Jahrzehnt 1860 bis 1870 geleistete Neuedition des Textes der Digesten. In der Fassung, in die seine große Digestenausgabe von 1870 diesen wichtigsten Text zum römischen Recht gebracht hatte, wird er seither auf der ganzen Welt (soweit er überhaupt noch gelesen wird) gelesen. Mommsen Textredaktion liegt allen seither angefertigten Übersetzungen zugrunde, selbstverständlich auch derjenigen ins Deutsche, die seit 1995 im Verlag C. F. Müller erscheint (wo im Einführungstext "Zur Wirkungsgeschichte des Corpus Iuris Civilis" auf S.XVII das Wort "boloniensis" in "bononiensis" zu berichtigen ist). In einer 1975 erstmals erschienenen und seither in drei weiteren Auflagen erfolgreichen "biographischen Einführung in die Geschichte der Rechtswissenschaft" ("Deutsche und europäische Juristen aus neun Jahrhunderten") haben die Herausgeber (Gerd Kleinheyer und Jan Schröder) selbstverständlich wie in allen vergleichbaren Vorgängerwerken auch einen Artikel über Theodor Mommsen aufgenommen. In diesem Artikel wird natürlich auch, und zwar als als "wichtigste Leistung für die juristische Romanistik" und als Mommsens "meistbewunderte Arbeit überhaupt" die Digestenedition von 1870 erwähnt und vorgestellt. Der Niedergang einer römisch-rechtlich fundierten Rechtskultur vollzog sich in Deutschland in drei Etappen. Die erste fällt in die NS-Zeit, ist also Folge der NS-Machtergreifung. Immerhin war die Eindämmung der Fortwirkungen des "der materialistischen Weltordnung dienenden römischen Rechts" als Punkt 19 in das Parteiprogramms der NSDAP aufgenommen. Das hinderte Gelehrte wie Helmut Coing und Franz Wieacker freilich nicht, auch in der Nazi-Zeit bedeutende Beiträge zur Kenntnis des römischen Rechts und seiner Wirkungsgeschichte zu verfassen und zu publizieren. In den Jahren 1938 bis 1943 verfaßte Franz Wieacker fünf aus Vorträgen hervorgegangene Essays zum römischen Recht, die noch heute den Nichtfachgenossen als beste Einstiegslektüre empfohlen werden können und auch für Fachgenossen aktuell und wichtig geblieben sind. Im Vorwort eines noch 1944 in Leipzig erschienenen Buches "Vom römischen Recht", das diese fünf Essays aus den fünf vergangenen Jahren enthält, schreibt Wieacker, "die Beobachtung, daß sich die Kenntnis des römischen Rechts mehr und mehr aus dem allgemeinen Kulturbewußtsein verliert", habe Veranlassung gegeben, sie in diesem Band zu vereinigen. Auch damals, und gerade damals, war das römische Recht in Gefahr, dem "allgemeinen Kulturbewußtsein" verloren zu gehen. Aber daß die fünf Essays, die die heutigen Verleumdungskampagnen gegen Wieacker in jeder Zeile Lügen strafen, in jener Zeit überhaupt entstehen und dann sogar 1944 noch in Buchform erscheinen und verbreitet werden konnten, grenzt an ein Wunder. Die Vertreibung zahlreicher an der Pflege des römischen Rechts intensiv beteiligter Rechtsgelehrter jüdischer Abstammung (darunter auch mein und Wieackers Lehrer Fritz Pringsheim, der freilich als Frontsoldat des ersten Weltkriegs erst 1939 zur Emigration gezwungen wurde) konnte natürlich durch nichts wettgemacht werden. Die zweite Phase bilden die siebziger Jahre. In ihr ereignen sich die sogenannten "Veränderungen der Bildungslandschaft", also die Reduzierung des Unterrichts in den klassischen Sprachen an den höheren Schulen als Grundlage und Lebensbedingung der klassisch-humanistischen Bildungswelt. Sie fallen in die Folgezeit der Studentenbewegung, sind aber nicht eigentlich durch diese ausgelöst, sondern waren einfach Folge der Amerikanisierung unserer Kultur. In den USA waren, von den deutschen Emigranten abgesehen, Kenntnisse der alten Sprachen immer rar, und wenn amerikanische Historiker eine lateinische Quelle anführen, tun sie es selten, ohne eine Übersetzung mitzuliefern - oder bringen neuerdings statt des lateinischen Textes nur noch dessen Übersetzung. In einer kürzlich im "Rechtshistorischen Journal" ausgetragenen Kontroverse soll ähnliches jetzt von den deutschen Historikern und Rechtshistorikern offenbar generell verlangt werden, also auch dann, wenn sie nur für Fachgenossen schreiben. Mit dem Generationswechsel und dem Vordringen der jüngeren Generation werden auch im Forschungsbetrieb Rechtsgeschichte Beiträge in Englisch favorisiert. In der offiziellen Selbstdarstellung des MPI vom Jahre 2001, die sich äußerlich noch mit Bildern aus der lateinischen Welt schmückt, wird ganz unbefangen und fast triumphierend die mit dem Aussterben der Lateinkenntnisse einhergehende Einführung von Englisch als neuer Verkehrssprache der Forschung begrüßt. Für die romanistische Forschung sind aber nach wie vor außer den in deutscher und englischer Sprache publizierten vor allem die Beiträge aus den romanistischen Ländern Italien, Frankreich und Spanien und in der Sprache dieser Länder unentbehrlich. Wie alle gelehrten Herausgeber jener und der früheren Zeit hat Mommsen seine Einleitung zu seiner großen Digestenausgabe von 1870 in lateinischer Sprache verfaßt und publiziert. In dieser Form wurde sie bis gestern von Gelehrten aus aller Welt gelesen und verstanden. Je mehr aber Lateinkenntnisse durch Übersetzungen entbehrlich gemacht werden, desto mehr gehen sie auch verloren. Es wäre jedenfalls falsch, den Verfall der römisch-rechtlich fundierten Rechtskultur in Deutschland allein oder überwiegend der Studentenbewegung anzulasten. Daß ein Zusammenhang zwischen Abhandenkommen der Grundlagen klassisch-humanistischer Bildung und Verfall der Standards einer Wissenschaft und einer Berufsgruppe nicht zwingend ist, zeigt das Beispiel der Theologie. Zur Grundausbildung der deutschen protestantischen Theologen gehört es bis heute, daß sie die drei alten Sprachen, in denen die Quellen sprechen, Hebräisch, Griechisch, Lateinisch, zu lernen haben, und wenn sie es nicht mehr auf der Schule lernen, dann eben an der Universität. Die letzte, dritte Phase des Verfalls ist das letzte Jahrzehnt und die Gegenwart. Sie ist dadurch gekennzeichnet, daß Maßnahmen zur möglichst vollständigen und möglichst auch endgültigen Abschaffung der romanistischen Rechtskultur in Deutschland (wozu auch wiederholte Todeserklärungen derselben gehören) jetzt mehr und mehr von Rechtshistorikern selbst, und zwar gerade von denen, die entscheidende Positionen im Wissenschaftsmanagement besetzen oder anstreben, eingeleitet und durchgeführt werden. Das läßt sich an drei Namen festmachen: Dieter Simon, Michael Stolleis und Marie Theres Fögen. Es sind diejenigen, die seit 1980 (Simon), 1991 (Stolleis) und 2001 (Fögen) den Kurs des MPI bestimmen. Nach den ehernen Gesetzen der Dialektik von Absicht und Erfolg hat Coing, als er mit der Gründung des Instituts die Machtposition von Institutsdirektoren schuf, damit zugleich die Voraussetzungen dafür geschaffen, daß nach seinem Ausscheiden und erst recht nach seinem Tod derartige Machtmittel gegen seine eigene Zielen eingesetzt werden konnten. Die drei Genannten konnten und können einen pluralistischen dezentralen Forschungsbetrieb wie den der Rechtshistoriker natürlich nicht wirklich "nachhaltig", wie man heute sagt, aus dem Kurs bringen und auf ihren Kurs bringen. Aber kurzfristig konnten und können sie mit den von ihnen verwalteten öffentlichen Geldern und dank der sonstigen Machtmittel, über die sie kraft Amtes oder infolge ihres Amtes verfügen, hier und da doch einigen Einfluß ausüben. Machtausübung ist im Wissenschaftsbetrieb nicht minder problematisch als im Kunst- und Literaturbetrieb. Stoff für einen Roman darüber gäbe es gewiß genug, und auch aufgestaute Emotionen sind in ausreichendem Maße vorhanden. Von Dieter Simon stammen die ersten und auch deutlichsten Äußerungen über die Entbehrlichkeit einer heutigen deutschen Romanistik. Dabei war und ist er selbst ein ebenso guter Romanist wie Byzantinist. Sein Lehrer Wolfgang Kunkel steht mit Max Kaser und Franz Wieacker für die Blütezeit deutscher Romanistik nach dem zweiten Weltkrieg. In seinem vor jetzt 33 Jahren verfaßten Gutachten über "Graeca leguntur", das mich ihm bis heute und auch künftig sehr verbunden macht, würdigte er zugleich eine Arbeit aus dem MPI, wie es damals fachlich ausgerichtet war. Aber unter seinem Direktorat ist seit 1980 die Arbeit an der Erforschung der Wirkungsgeschichte des römischen Rechts und an dem "Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte" weitgehend reduziert worden. Er hat unter anderem in einem programmatischen Aufsatz von 1988 konstatiert, daß als Folge des "weitgehenden Unterganges des humanistischen Bildungsideales...die antike Rechtsgeschichte, aber auch größere Teile ihrer mittelalterlichen und frühneuzeitlichen lateinischen Tradition in Verfall" geraten seien. Es war deshalb konsequent, daß er im langwierigen Verfahren der Auswahl und Ernennung eines weiteren Mitglieds im Direktorium des MPI mehrere prominente Romanisten, die vorgeschlagen worden waren, ablehnte und aus dem Felde schlug und schließlich in Michael Stolleis einen nicht am ius commune, sondern am Öffentlichen Recht und dessen Geschichte interessierten Gelehrten favorisierte, der folgerichtig der im MPI geleisteten und geplanten Forschung alsbald eine ganz andere Richtung gab. Marie Theres Fögen ist nun noch einige Schritte weiter gegangen. In ihrem neuesten Buch "Römische Rechtsgeschichten" (Göttingen 2002) und in ihrem kürzlich ins Internet gestellten Papier "Rechtsgeschichte - Geschichte der Evolution eines sozialen Systems" (www.mpier.uni-frankfurt.de unter "Forschung" - "Fögen") will sie - wie H. H. Jakobs in seiner Rezension ihres Buches eingangs richtig klarstellt - "nicht weniger, als der modernen Historiographie, wie sie von Niebuhr und Mommsen begründet ist, den Kampf ansagen" (Zeitschrift Savigny-Stiftung Rechtsgeschichte Roman. Abtlg. 120 (2002) S. 200 ff.). Dabei geht es um weit mehr als römisches Recht als solches und um die herkömmliche (quellenbezogene und quellenkritische) Art von dessen Erforschung. Fögen hatte sich bereits in ihrer Frankfurter Antrittsvorlesung "Brüssel, Beirut und Byzanz. Viele Sprachen, ein Recht?" (Rechtshistorisches Journal Band 12, 1993, S. 349-365) mit der höchst umstrittenen Frage auseinandergesetzt, ob das Lebendighalten der römisch-rechtlichen Tradition für die bevorstehende Vereinheitlichung des in den Teilstaaten der europäischen Union geltenden Privatrechts irgendwie förderlich sein kann. Daß Kenntnis der römisch rechtlichen Grundlagen zur europäischen Rechtsvereinheitlichung nützlich und sogar erforderlich sind, wurde und wird nach Helmut Coings Verstummen vor allem von Reinhard Zimmermann und den Herausgebern und Autoren der von ihm gegründeten "Zeitschrift für europäisches Privatrecht" vertreten (auf den in Band 8 (2000) dieser Zeitschrift erschienenen Aufsatz "Rechtsüberlieferung und heutiges Recht" von Eugen Bucher sei nochmals hingewiesen). Der von Reinhard Zimmermann auf der Zivilrechtslehrertagung 2001 gehaltene Vortrag "Europa und das römische Recht" ist soeben mit reicher Dokumentation im AcP Band 202 (2002) S. 243-316 erschienen und ist der derzeit aktuellste Beitrag zu der Debatte. Auf diese Gelehrtengruppe zielten bereits damals (Sommer 1993) Fögens spöttische und aggressive Ausführungen am Ende ihrer Antrittsvorlesung. Sie spricht dort von Köpfen an denen "wirklich Neues abprallt", weil man ihnen "eingetrichtert hat Einheit sei durch Tradition zu haben, ein gemeinsames Recht sei durch wiedererwecktes altes Recht verbürgt". "Am Ende dieser Vorlesung", so liest man in der gedruckten Fassung, "steht deshalb der Verdacht, daß das römische Recht und seine Derivate für uns - soweit wir uns als Europäer zu definieren beabsichtigen - nichts taugen". Im mündlichen Vortrag wurde aus dem Verdacht bereits Gewißheit: "Römisches Recht taugt nichts". Sie warnt davor, "die historischen Unverträglichkeiten und die demokratischen Defizite" unter einem "verbrauchten Symbol" zu verstecken. Nun kann man darüber, wie die Teilstaaten der europäischen Union zu einem gemeinsamen Recht gelangen können, gewiß verschiedene Meinungen vertreten. Aber ob es nötig ist, in dieser Diskussion das römische Recht und seine Derivate als Versteck für egoistische Interessen, ökonomische Ungerechtigkeiten und demokratische Defizite zu denunzieren? Muß jemand, der solche Äußerungen macht, sich in die Leitungsspitze eines Forschungsinstituts begeben, das seinerzeit zur Erforschung der Geschichte eben jenes angeblich "verbrauchten Symbols" gegründet wurde? Was haben sich die Gremien der Max-Planck-Gesellschaft dabei gedacht? Ist ihnen bewußt, in welchem Maße sie zur Zerstörung eines Lebenwerkes beitragen, dessen Krönung sie ermöglicht und von 1964 bis 1980 auch finanziert haben? Frankfurt am Main Juni 2002 Hans Erich Troje
geändert am 28. Juni 2010 E-Mail: WebmasterTroje@jur.uni-frankfurt.de | | Zur Navigationshilfe |
Druckversion: 28. Juni 2010, 09:55
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