|
|
Seiteninhalt
Prof. Dr. jur. Hans Erich Troje
Helmut Coing als Rechtshistoriker und Rechtsphilosoph 1) Helmut Coing als Rechtshistoriker Vortrag, gehalten am 23. Mai 2001 in Frankfurt am Main im Rahmen der von der "Universität des 3. Lebensalters" veranstalteten Ringvorlesung "Die Frankfurter Gelehrtenrepublik" Sehr geehrte Damen und Herren ! Bitte erlauben Sie mir vorab eine Klarstellung, die den Titel betrifft, unter dem ich diesen Vortrag ankündigen ließ: Helmut Coing als Rechtshistoriker und Rechtsphilosoph. Verstehen Sie das bitte nicht als Charakterisierung, sondern im Sinne einer Eingrenzung. Coing war, wie Sie zu Beginn des zweiten Absatzes des Ihnen vorliegenden Nachrufes von Fritz Schwind lesen können "einer der Letzten dieses Jahrhunderts (er meint das zwanzigste), dem es um das Recht in seiner Gesamtheit ging. Er war, so lesen Sie im Schlußabsatz, "eine der letzten ganz großen Gestalten und Gestalter der Rechtswissenschaften des ausklingenden Jahrtausends". Das Wort "Rechtswissenschaft" steht also im Plural: die Rechtswissenschaften. In der Tat arbeiten die Juristen - in den bekannten drei Hauptgruppen: Privatrecht, Verfassungs- und Verwaltungsrecht und Strafrecht - heute derart arbeitsteilig, daß man wirklich von einer Mehrzahl der Rechtswissenschaften sprechen darf und muß. Ich spreche hier und heute nur über Coings Leistung und Bedeutung in den Teildisziplinen der Rechtsphilosophie und der Rechtsgeschichte. Das ist, ich wiederhole es, eine Eingrenzung. Coing könnte mit mindestens ebenso gutem Recht auch als "Zivilrechtler", also als Lehrer, Forscher, Gestalter des Privatrechts, des ius civile, des sogenannten Bürgerlichen Rechts charakterisiert werden. Er hat in einer der traditionsreichsten und angesehensten Lehrbuchsammlungen (Ennecerus-Kipp-Wolff) das Erbrecht übernommen. Der sogenannte Kipp-Coing ist ein Standardwerk des Erbrechts. Er hat 1972 für den 49. Deutschen Juristentag das große Gutachten "Empfiehlt es sich, das gesetzliche Erbrecht und Pflichtteilsrecht neu zu regeln?" vorgelegt. Er hat im Rahmen eines der großen, mehrbändigen Kommentare zum Bürgerlichen Gesetzbuch, dem sogenannten Staudinger, die Bearbeitung des sogenannten "Allgemeinen Teils" übernommen, also desjenigen Teiles, wo die wichtigsten, und sowohl im Schuld- Sachen-, Familien- wie Erbrecht vorkommenden Grundbegriffe in der Reihenfolge Personen-Sachen-Rechtsgeschäfte eingeführt werden, und kein geringerer als der ebenfalls sehr bedeutende Bonner Jurist Werner Flume (einige werden den Namen wohl kennen) hat uns wissen lassen, daß er darin (also in der wissenschaftlichen Bearbeitung des Allgemeinen Teils im Staudinger-BGB-Kommentar) Coings wichtigsten Beitrag zu den einzelnen Rechtswissenschaften - also wichtiger noch als die zur Rechtsgeschichte und Rechtsphilosophie - und somit Coings größte wissenschaftliche Leistung überhaupt sehen würde. Ich habe meinen Vortrag auf die Arbeitsfelder beschränkt, in denen ich die Ehre hatte, mit Coing zusammenarbeiten zu dürfen. 1) Helmut Coing als Rechtshistoriker Es ist zunächst meine Aufgabe, Ihnen - die Sie ja überwiegend keine Juristen und erst recht keine Rechtshistoriker sind - eine Vorstellung zu vermitteln von dem, was Helmut Coing als Rechtshistoriker Außerordentliches und Einzigartiges geleistet hat. Den Anfang und Ausgangspunkt seines Wirkens als Rechtshistoriker bilden zunächst die beiden Studien zur Frankfurter Rechtsgeschichte der frühen Neuzeit, nämlich die Doktorarbeit "Die Frankfurter Reformation von 1578 und das Gemeine Recht ihrer Zeit", mit der er 1935 in Göttingen promovierte, und die Habilitationsschrift "Die Rezeption des römischen Rechts in Frankfurt am Main", mit der er sich drei Jahre später 1938 in Frankfurt habilitierte. In den Titeln dieser beiden Studien kommen bereits, als termini technici, Begriffe vor, die ich Ihnen erläutern muß. Als "reformatio" (von lateinisch reformare: etwas wieder in Form bringen) bezeichnet man im 16. Jahrhundert nicht nur das, was Luther mit der Kirche machen wollte, sie wieder in Form bringen, sondern alles mögliche andere. Die Juristen bezeichneten damit das Wieder-in-Form-bringen ihres Rechts, insbesondere ihrer maßgeblichen Rechtsbücher, die die Grundlage der Rechtspraxis und Rechtsanwendung bildeten. Derartige Rechts-Reformationen wurden im 16. Jahrhundert fast überall in Deutschland unternommen, wobei diese Aufgabe federführend den mehr oder weniger hauptamtlichen Rechtsgelehrten, die sich Städte wie Frankfurt, Nürnberg, Freiburg etc jetzt leisteten, anvertraut wurde. Der bekannteste von ihnen hier in Frankfurt war Johann Fichard (1512-1581), nach dem die Fichard-Straße benannt ist. Ein anderer war Heinrich Kellner (1536-1589), über den Ulrich Trumpold seine von mir betreute Dissertation geschrieben hat. Diese Männer, die Rechtsgelehrten neuen Typs, hatten Rechtswissenschaft studiert, und zwar zu jener Zeit hauptsächlich in Italien und dort vor allem in Bologna, ab der Jahrhundertmitte dann auch mehr und mehr in Frankreich und schließlich auch an den juristischen Fakultäten der neugegründeten deutschen Universitäten. Rechtswissenschaft studieren, das ist das entscheidende, bedeutete damals: einen Teil, einen Großteil sogar, der damals bekannten Quellentexte des römischen Rechts durcharbeiten - samt den inzwischen dazu vorliegenden umfangreichen Erläuterungswerken. Ein Vollstudium, das mit der Promotion, also dem Erwerb des Doktorgrades abgeschlossen wurde, dauerte durchschnittlich fünf bis zehn Jahre, war also sehr aufwendig, Lebenshaltungskosten im Ausland, Reisekosten, Gebühren und Fachliteratur. Wenn diese Leute zurück kamen, versuchten sie möglichst viel von dem, was sie als römisches Recht gelernt hatten, in die Praxis umzusetzen, das heißt auch: bei den Rechts-Reformationen, von denen ich sprach, in die überarbeitete Fassung der Rechtsbücher unterzubringen. Diesen Vorgang, wo römisches Recht in den Gesetzbüchern und damit in gewissem Umfang auch in der Praxis Aufnahme findet, nennen wir "Rezeption" (Wiederaufnehmen) des römischen Rechts, und so wählte eben auch Coing für seine Habilitationsschrift von 1938 den Titel "Die Rezeption des römischen Rechts in Frankfurt am Main". Was bedeutet der im Titel der Dissertation von 1935 vorkommende Begriff des "Gemeinen Rechts"? "Gemein" hat hier (wie auch in den Wortverbindungen "Gemeinnutz", "Gemeinwohl") nichts mit dem Sprachgebrauch "x ist gemein zu y" zu tun, sondern ist die Übersetzung des lateinisches Wortes "commune" (das ist die Neutrum-Form des Adjektivs 'communis'). "Gemeines Recht" ist also einfach die Übersetzung von ius commune als Grundlage und Schnittmenge mehrerer lokaler Partikularrechte. Ius commune nannte übrigens Coing - wenn wir zeitlich drei Jahrzehnte vorgreifen - die von ihm seit 1964 herausgegebene neue Zeitschrift und Schriftenreihe, in der er selbst und die Mitarbeiter des von ihm gegründeten und seit 1964 arbeitenden Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte einen Teil ihrer Forschungsergebnisse präsentieren und publizieren konnten. Jetzt haben wir einiges erklärt und verstanden: Reformation, Rezeption, Gemeines Recht/Ius commune, aber das schwierigste und wichtigste noch nicht. Der Titel von Coings Habilitationsschrift lautete, noch einmal, "Die Rezeption des römischen Rechts in Frankfurt am Main". Um eine Vorstellung bilden zu können, was Helmut Coing als Rechtshistoriker Außerordentliches und Einzigartiges geleistet hat, brauchen Sie auch ein mindestens minimales Wissen über "römisches Recht". Römisches Recht ist einmal das Recht der Römer (der "alten Römer") über einen Zeitraum von fast tausend Jahren, die ungefähr zur Hälfte vor Christi Geburt und zur Hälfte nach Christi Geburt liegen. "Römisches Recht" bezeichnet dann eine Sammlung höchst unterschiedlicher Texte - unterschiedlich nach Entstehungszeit, Entstehungsbedingungen, Texttyp und Verwendung - die der spätrömische ("byzantische") Kaiser Justinian I, der damals schon in Konstantinopel (dem sogenannten "Ostrom") residierte, hatte anfertigen lassen. Von dieser Textsammlung ist der einfachste und anspruchsloseste Teil, die sogenannten "Institutiones", die als offizielles Lehrbuch für die Studienanfänger des neuorganisierten Rechtsstudiums verfaßt wurden, wahrscheinlich zu allen Zeiten bekannt gewesen. Die übrigen Teile, nämlich Digesten oder Pandekten, Codex Iustinianus und schließlich die Sammlung justinianischer Novellen sind im Westen nach dem Zusammenbruch des römischen West-Reichs für das nächste halbe Jahrtausend wahrscheinlich nur noch in Bruchstücken, Auszügen, Zusammenfassungen, Teilsammlungen und dergleichen bekannt und zugänglich gewesen. Sie wurden dann im 11. Jahrhundert in Italien "wiederentdeckt", wieder durchgearbeitet und erläutert und im Rahmen der sich dann bald etablierenden Rechtsschule von Bologna auch einem wachsenden Kreis von Studierenden, die bald aus dem ganzen Europa angereist kamen, vermittelt. Wie sich die Dinge im einzelnen zugetragen haben, ist nach wie vor höchst umstritten. Das Rechtsstudium war ein schwieriges Studium. Die Texte sind - von kleineren griechischen Bestandteilen abgesehen - lateinisch geschrieben und auch die Unterrichtssprache ist Latein, aber eben ein spezielles Latein, die lateinische juristische Fachsprache mit all ihren fachspezifischen Begriffen, Darstellungstechniken und Denkmustern. Vor entsprechenden Schwierigkeiten steht natürlich auch derjenige, der heute römisches Recht erforschen und verstehen will. Und wer dann noch - wie Coing - auch noch dessen Wirkungsgeschichte in Mittelalter und früher Neuzeit erforschen und verstehen will, steht vor beinahe noch größeren Schwierigkeiten. Die mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Rechtsgelehrten haben ja das antike römische Recht weiterentwickelt, haben ihrerseits noch eine weitere Fülle fachspezifischer Begriffe, Darstellungstechniken und Denkmuster entwickelt und angewandt. Ferner erfordert das Lesen und Verstehen solcher Texte ein technisches know how, um die unzähligen Abkürzungen richtig auflösen und die Fundstellenangaben in den sogenannten Allegationen verifizieren zu können. Wenn wir eine Vorstellung bilden wollen, was das römische Recht für das sogenannte Abendland, also den lateinischen Westen (und nicht nur für ihn - im griechischen Osten blieb römisches Recht in griechischer Übersetzung ja immer lebendig) bedeutet, können wir es wirklich nur mit der Bibel vergleichen. Auch die Bibel ist ja nicht aus einem Guß, sondern eine Sammlung ganz unterschiedlicher Texte - unterschiedlich nach Entstehungszeit, Entstehungsbedingungen, Texttyp und Verwendung. Vom Umfang her, ist die Textmasse "Römisches Recht" wohl noch größer. Die Bibel bringt man ja in einem Buch unter (Bibel bedeutet ja biblion, Buch, ein Buch). Die unter Kaiser Justinian I um 530 nach Christus entstandene Textsammlung "Römisches Recht", die man später als "Corpus iuris civilis" bezeichnete, umfaßt ohne Kommentar auch in den heutigen Textausgaben drei große Bände. Ich muß an dieser Stelle, am Rande, erwähnen, dass es außer dem Corpus iuris civilis auch noch ein Corpus iuris canonici gibt, eine gleichfalls sehr umfangreiche Sammlung kirchenrechtlicher Texte des Hoch- und Spätmittelalters mit einer entsprechenden Wirkungsgeschichte bis hin zum heutigen Codex iuris canonici. In diesen Textsammlungen, Bibel und Corpus iuris (bzw Corpora iuris) die - ungleichen Umfangs - in ihrer Bedeutung wirklich gleichrangig sind - ist die Identität des Abendlandes, des lateinischen Westens begründet und bewahrt. Das gilt schon für die Spätantike selbst und dann wieder seit Gründung der Rechtsschule in Bologna, also von da ab gerechnet für rund ein Jahrtausend. Im Zeitalter der Renaissance und des Humanismus wurde auch der Quellenbestand zum römischen Recht nochmals erweitert und die Textgrundlage durch textkritische Studien verbessert. Römisches Recht überlebte auch das Zeitalter des sogenannten Naturrechts der Aufklärung und blieb als sogenannte "Pandektistik" die Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches, mit dessen Inkrafttreten am 1. Januar 1900 Römisches Recht formell außer Geltung gesetzt wurde, aber eben als Grundlage des BGB doch weiterhin in Geltung blieb und auch in lateinischer Textgestalt noch dann und wann zitiert wurde. Es war auch noch bis in ans Ende der Weimarer Republik obligatorischer Lehr- und Prüfungsgegenstand deutscher Juristen und ist es in den meisten europäischen Ländern auch heute noch. Für alle juristischen Teildisziplinen, die sich im Laufe der Zeit bildeten und (zum Beispiel als Strafrecht oder Verfassungs- und Verwaltungsrecht) später verselbständigten ist römisches Recht nach Form und begrifflichem Inhalt grundlegend und maßgebend geblieben. Bis Anfang und Mitte der dreißiger Jahre des 20. Jahrhunderts war ohne gründliche Kenntnisse im römischen Recht ein guter, ernstzunehmender Jurist nicht denkbar und waren Ruf und Position eines solchen ohne entsprechende Ausbildung auch nicht zu haben. Für die sogenannten romanischen Rechtskreise: Italien, Frankreich, Spanien, gilt das im Grunde noch heute. Jeder wichtige Rechtsbegriff ist letztlich im römischen Recht verankert und nur aus dessen Kontext heraus ganz verständlich, mit anderen Worten: kein einziger Begriff des Rechts (eben keinewegs nur des bürgerlichen Rechts) kann letztlich ohne passende und umfassende Kenntnisse im römischen Recht zutreffend verstanden werden. Der angebliche Totalverlust klassischer Bildung und das völlige Verschwinden des römischen Rechts auch in der akademischen Rechtskultur wäre für die davon betroffenen Länder (an deren Spitze nach jener Meinung Deutschland stehen soll) in der Tat katastrophal. Die zunehmende Gefährdung einer römisch-rechtlich fundierten Rechtskultur in Deutschland vollzog sich in Deutschland in drei Etappen. Die erste fällt in die NS-Zeit, ist also Folge der NS-Machtergreifung. Immerhin war die Forderung, "das der materialistischen Weltordnung dienende römische Recht" abzuschaffen (und durch ein "deutsches Gemeinrecht" zu ersetzen) als Punkt 19 in das Parteiprogramm der NSDAP von 1920 aufgenommen. Schwerwiegende Ereignisse dieser ersten Phase sind die Vertreibung zahlreicher an der Pflege des römischen Rechts intensiv beteiligter Rechtsgelehrter jüdischer Abstammung und die Gründung einer nazistischen Akademie für deutsches Recht. Die zweite Phase bilden die siebziger Jahre. In ihr ereignen sich die sogenannten "Veränderungen der Bildungslandschaft", also die Reduzierung des Unterrichts in den klassischen Sprachen an den höheren Schulen als Grundlage und Lebensbedingung der klassisch-humanistischen Bildungswelt. Sie fallen in die Folgezeit der Studentenbewegung, sind aber nicht eigentlich durch diese ausgelöst, sondern waren einfach Folge der Amerikanisierung unserer Kultur. In den USA waren, von den deutschen Emigranten abgesehen, Kenntnisse der alten Sprachen immer rar, und wenn ein amerikanischer Historiker eine lateinische Quelle anführen mußte, tat er es nie, ohne eine Übersetzung mitzuliefern - oder brachte statt des lateinischen Textes nur den englischen. Es wäre also falsch, den Niedergang der römisch-rechtlich fundierten Rechtskultur in Deutschland allein oder überwiegend der Studentenbewegung anzulasten. Und daß der Zusammenhang zwischen Abhandenkommen der Grundlagen klassisch-humanistischer Bildung und Verfall der Standards einer Wissenschaft und einer Berufsgruppe nicht zwingend ist, zeigt das Beispiel der Theologie. Zur Grundausbildung der deutschen protestantischen Theologen gehört es bis heute, daß sie die drei alten Sprachen, in denen die Quellen sprechen, Hebräisch, Griechisch, Lateinisch, zu lernen haben, und wenn sie es nicht mehr auf der Schule lernen, dann eben an der Universität. Die letzte, dritte Phase ist das letzte Jahrzehnt und die Gegenwart. Sie ist dadurch gekennzeichnet, daß Maßnahmen zur möglichst vollständigen und möglichst auch endgültigen Abschaffung der romanistischen Rechtskultur in Deutschland, (wozu auch wiederholte Todeserklärungen derselben gehören) jetzt mehr und mehr von Rechtshistorikern selbst, und zwar gerade von denen, die entscheidende Positionen im Wissenschaftsmanagement besetzen oder anstreben, eingeleitet und durchgeführt werden. Die Ereignisse dieser letzten dritten Phase fallen bereits in eine Zeit, in der Coing weitgehend zurückgezogen lebte. Sie werden darum, obwohl sie in gewisser Weise doch als unbeabsichtigte Folge seines Wirkens erscheinen, in diesem Vortrag nicht mehr behandelt. Coing hat die Bedrohungen der romanistisch fundierten Rechtskultur der ersten und zweiten Phase frühzeitig heraufkommen sehen und erkannt. Beide Male hat er sich dagegen gestellt und in beiden Phasen zu retten versucht, was zu retten war (an der dritten war er nur noch als kritischer Beobachter, um nicht zu sagen als Leidtragender beteiligt). Entstehung und Publikation seiner beiden vorhin erwähnten Frühschriften fallen in die erste Phase, die Verwirklichung der späteren, gleich vorzustellenden Groß-Projekte fällt in die zweite Phase. Durch seine ganz außerordentlich erfolgreiche Lehrtätigkeit im römischen Recht und natürlich auch im Bürgerlichen Recht - wo ständig die Zusammenhänge zum römischen Recht ins Blickfeld kamen - hat er hier in Frankfurt am Main römisches Recht noch relativ lange lebendig halten können. Als ich 1964 nach Frankfurt kam, hielt er die klassischen Vorlesungen über "Römische Rechtsgeschichte" und "Römisches Privatrecht" noch in relativ gut gefüllten Sälen. In der "Digestenexegese" genannten Veranstaltung, einem seminarähnlichen Kurs, in dem von den fortgeschrittenen Studierenden römisch-rechtliche Quellentexte zu übersetzen und zu interpretieren waren, gab es noch rund fünfzig Teilnehmer. In den nächsten drei Jahrzehnten sank die Teilnehmerzahl solcher Veranstaltungen kontinuierlich, und wir waren am Ende froh, wenn wir in der Digestenexegese, falls sie überhaupt zustande kam, fünf Teilnehmer hatten. Das wichtigste, was Coing über seine Lehrtätigkeit hinaus unternahm, um den Niedergang einer römisch-rechtlich fundierten Rechtskultur in Deutschland aufzuhalten, hat seinen Ursprung in der Zeit zwischen den beiden vorhin erwähnten Kulminierungspunkten der Verfallsgeschichte. Nach 1945 und bis 1968 war das Klima für römischrechtliche Studien in Westdeutschland recht günstig. Was bis Kriegsende von den NS-Tonangebern (ich erwähne nochmals Punkt 19 des NSDAP-Parteiprogramms von 1920) als angeblich "der materialistischen Weltordnung dienend" zur Mangelware gemacht worden war, galt Studierenden der ersten Nachkriegsjahre als begehrtes Bildungsgut. Richard von Weizsäcker, den ja auch Fritz Schwind in seinem Coing-Nachruf erwähnt, hat mehrfach privat wie öffentlich darüber berichtet und ich selbst habe es, als ich seit 1954 in Göttingen, Berlin und später Freiburg römisch-rechtliche Veranstaltungen besuchte, selbst so erlebt und meine Berufswahl, also Forscher und Lehrer des römischen Rechts zu werden, in diesem Geiste getroffen. Wir glaubten, was Franz Wieacker in einem hinreißenden Texte "Ratio scripta. Das römische Recht und die abendländische Rechtswissenschaft" (in seinem Buche "Vom römischen Recht", das trotz des NSDAP-Parteiprogramms von 1920 im Jahre 1944 in erster Auflage erscheinen konnte) geschrieben hatte. Wir glaubten ihm und anderen Romanisten, insbesondere auch den rückkehrenden oder zumindest in Gastvorträgen zu uns sprechenden Emigranten, daß nicht nur die gesamte juristische Begrifflichkeit im römischen Recht verankert war, sondern daß in diesen Texten juristische Standesethik und Berufskunst in Reinkultur enthalten sind und daß in den von uns hoch verehrten Gestalten der Verfasser dieser Texte (soweit sie greifbar sind) das abendländische Rechtsverständnis in Reinkultur repräsentiert wird. "Es gibt kein Recht, das die römische Jurisprudenz an Schärfe der Analyse oder Sicherheit der Intuition überbietet" (Franz Wieacker). Das zuerst 1947 und nochmals 1953 erschienene Buch "Europa und römisches Recht" von Paul Koschaker wurde damals von fast jedem Juristen, der auf sich hielt, zumindest zur Hand genommen und von vielen auch gelesen. In diesem Klima entwickelte Coing einen Forschungsplan. Er meinte, daß nicht nur die antiken Texte selbst, also die vorhin erwähnte Quellenmasse des sogenannten Corpus iuris civilis, erforscht werden und zugänglich gehalten werden müßten, sondern daß auch die wirklich unübersehbare Fülle der Werke, die in der römischrechtlich geprägten Theorie und Praxis der rund neun Jahrhunderte seit Wiederentdeckung damals in Bologna bis zur Schaffung des BGB erforscht werden und zugänglich gehalten werden müßten. Sie werden sich schwer eine Vorstellung machen können, wie umfangreich dieses Material ist. Wenn Sie irgendwo noch in einem Schloss oder Kloster, das noch nicht ausgeplündert wurde, diese Unmassen alter Drucke stehen sehen (meist sind sie nach Formaten geordnet, also unten die Folianten, in der Mitte die Quart- und oben die Oktoavbände), sind sie zu einem guten Drittel alte Rechtsliteratur. Ein weiteres gutes Drittel ist Theologie, der Rest Philosophie, Medizin, Geographie etcetera. Von dieser Gesamtmasse war damals, als Coing antrat, das ältere, aus dem Hoch- und Spätmittelalter stammende Material noch relativ besser erforscht als das jüngere, also frühneuzeitliche, und zwar vor allem deshalb, weil es der Masse nach weniger und folglich übersichtlicher war, und weil sich auf Grundlage von Friedrich Carl von Savigny's berühmter "Geschichte des römischen Rechts im Mittelalter" (1815-1831) auch schon eine Forschungstradition gebildet hatte. Für die mittelalterlichen römischrechtlichen Texte gab es, als Coing antrat, auch schon ein internationales Großprojekt, das große Gemeinschaftswerk Ius Romanum Medii Aevi (der im Jargon sogenannte "Neue Savigny") für das Coing den Beitrag über Deutschland übernommen hatte. Die wirklich explosionsartige Vermehrung der Menge juristischer Texte findet erst, nach der sogenannten Erfindung des Buchdrucks, im 16. Jahrhundert statt. Über diese ungeheuren Massen an frühneuzeitlichen juristischen Texten - also Lehrbüchern, Kommentaren, Fallsammlungen, Gutachten und was immer - wußte man nur das, was in den Standardwerken zur juristischen Literaturgeschichte, deren Autoren seit Generationen immer wieder voneinander abschrieben, für erwähnenswert gehalten wurde - und das auch meist nur im bescheidenen nationalen Rahmen. Und über diesem Kenntnisstand war niemand hinausgekommen, auch nicht Franz Wieacker in seiner in vieler Hinsicht doch bahnbrechenden "Privatrechtsgeschichte der Neuzeit" von 1952. Es war schon viel, wenn man den Kenntnisstand der alten Standardwerke einigermaßen halten konnte, also etwa den der zunächst zweibändigen "Geschichte der Rechtswissenschaft in Deutschland" (1880- 1884) von Roderich von Stintzing. Coing aber wollte mehr. Zum einen wollte er diesen Kenntnisstand der alten Standardwerke nicht nur halten, sondern über ihn hinausgelangen, und er wollte zweitens die Sache europäisch angehen, also den nationalen Rahmen, in dem sich derartige Werke bewegt hatten, sprengen und zu einem europäischen ausweiten. Wenn man ihn damals darüber sprechen hörte, konnte einem der Atem stocken. Ich weiß es noch wie heute und es wird mir unvergeßlich bleiben, wie ich Coing zum ersten Male in einem Vortrag auf einem rechtshistorischen Kongreß - dem ersten, den ich als Doktorand besuchen durfte - über dieses gigantische Forschungsvorhaben sprechen hörte. Er schilderte weit ausführlicher, als ich es eben tun konnte, die Fülle des Materials, zeigte an einigen ausgewählten Beispielen die ungeheure Bedeutung dieses Materials für unsere Kenntnis über die Entwicklungen des abendländischen Rechtsdenkens und die Erhaltung einer abendländischen, für ihn eben lateinisch geprägten europäischen Identität, und in diesem Zusammenhang höre ich ihn noch sagen: das muß alles erforscht werden. Über die Entstehung der Leitidee zu diesem Forschungsplan kann uns ein kurzer Text von 1952 einigen Aufschluß geben. Es ist eine im Druck nur vier Seiten umfassende Rezension (SZ Rom 69, 1952, S. 530-533, auch in Band I S.120-123 der von Dieter Simon herausgegebenen "Gesammelten Aufsätze zu Rechtsgeschichte, Rechtsphilosophie und Zivilrecht", Frankfurt 1982), eine Rezension zu dem damals gerade in erster Auflage Bern 1948 erschienenen Buche "Europäische Literatur und lateinisches Mittelalter" von Ernst Robert Curtius (1886-1956). Die Lektüre und Aneignung dieses Buches muß für Coing eine Art Schlüsselerlebnis gewesen sein. Das zeigt sich in der Rezension, aber auch darin, wie oft er auch sonst schriftlich wie mündlich darauf Bezug nahm. Thema und Forschungsgegenstand von Ernst Robert Curtius war eben nicht irgendeine nationale Literaturgeschichte, die Geschichte der Literatur dieser oder jener Nation, sondern die europäische Literatur, die als europäische ihre Prägung durch das von Curtius sogenannte "lateinische Mittelalter" erhalten hatte, "lateinisches Mittelalter" verstanden als (Zitat, Curtius S. 35) "der Anteil Roms, seiner Staatsidee, seiner Kirche, seiner Kultur an der Prägung des gesamten Mittelalters". Curtius hatte also soeben eine europäische Literaturgeschichtswissenschaft begründet und damit Coing zu der zündenden Idee der Begründung einer Rechtsgeschichte verholfen, die, wie auch Dieter Simon im Vorwort der "Gesammelte Aufsätze" (1982) hervorhebt "den national beschränkten Rahmen der Rechtsarbeit... energisch zu überschreiten" sucht - wobei allerdings diese Grenzüberschreitung über die Grenzen des lateinischen Abendlandes nicht hinausführen sollte (das war ein Punkt, wo ich dann später mit Büchern wie "Graeca leguntur" und "Europa und griechisches Recht" etwas in die Opposition gegangen bin). Entscheidend ist, es ging Coing um Europa. "Dem Gedanken der europäischen Literaturgeschichte entspricht die Idee einer europäischen Rechtsgeschichte." - heißt es bereits 1952 ausdrücklich in der Curtius-Rezension, und zwar einer Rechtsgeschichte, die nicht ausschließlich (es gibt ja auch noch die sogenannten Rechtsquellen und die Dokumente aus der Rechtspraxis), aber doch weitgehend als Rechtsliteraturgeschichte zu konzipieren war. Coing beschließt die Curtius-Rezension von 1952 damit, er möchte sich "wünschen, daß es dereinst einmal eine Rechtsgeschichte des lateinischen Mittelalters gäbe, die seinem (Curtius) Werk an die Seite treten könnte." Es bleibt zu ergänzen, daß Coing in diesem Kontext natürlich auch bemerkt, das in dem von mir bereits erwähnten Buche "Europa und das römische Recht" von Paul Koschaker "ein erster Schritt in dieser Richtung" bereits getan worden war. Das ist der Keim zu der Idee, die dann später als "Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte" Gestalt annehmen sollte. Der erste Schritt war natürlich, in dem Universitätsinstitut, dessen Direktor er als Frankfurter Ordinarius für Römisches Recht und Zivilrecht von Amts wegen war, mit der Arbeit zu beginnen. Das Institut wurde auch entsprechend umbenannt: es hieß jetzt "Institut für römisches Recht und Rezeptionsgeschichte". Da aber für das Großprojekt der Rahmen eines Universitätsinstituts sich bald als zu eng erwies, faßte er den Entschluß, das für sein Arbeitsvorhaben benötigte Institut im Rahmen der Max-Planck-Gesellschaft zu Förderung der Wissenschaften (MPGzFdW, kurz: MPG) zu gründen. Das war ein wahrhaftig kühner Plan, dessen Verwirklichung in einem langen, komplizierten Prozeß fast ans Unwahrscheinliche grenzt. Das Konzept der MPG war damals, wie bereits in der Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft, aus der sie unter neuem Namen hervorging, einem großen Gelehrten für ein großes und dringendes Arbeitsvorhaben ein großes Unterstützungssystem zur Verfügung zu stellen (sogenanntes Harnack-Prinzip). Das Institut wird, sagte man, um ihn herum gebaut und besteht zunächst nur solange, wie er darin an seinem Arbeitsvorhaben arbeitet. Danach wird man weiter sehen, entweder das Institut schließen oder es mit gleichen oder veränderten Forschungsschwerpunkten eine Zeitlang weiterbestehen lassen. Eines der in der breiteren Öffentlichkeit bekannteren Max-Planck-Institute, nämlich das für Verhaltensforschung in Seewiesen, hat seinen Gründer Konrad Lorenz noch eine Zeitlang überlebt, hat auch unter Eibl-Eibelsfeld gut gearbeitet - wird aber gleichwohl gerade jetzt geschlossen. Nicht anders als die frühere Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft förderte die Max-Planck-Gesellschaft damals wie heute überwiegend die Naturwissenschaften. Deren Institute sind in der naturwissenschaftlichen Sektion zusammengefaßt. Daneben gibt es aber die nach wie vor viel kleinere geisteswissenschaftliche Sektion, die von vielen Naturwissenschaftlern als überflüssiger Luxus angesehen wird. In ihr gab es damals bereits zwei juristische Institute, eines für vergleichendes und internationales Privatrecht in Hamburg und eines für vergleichendes Völkerrecht in Heidelberg. Das war den Naturwissenschaftlern, die ja in allen zentralen Gremien der Max-Planck-Gesellschaft den Ausschlag gaben und die auch bis heute immer den Präsidenten gestellt haben, schon mehr als genug. Wozu ein drittes rechtswissenschaftliches Institut? Für die Rechtsgeschichte, sagte Coing. Aber für Fragen der Geschichte haben wir doch seit 1954 das für den Historiker Hermann Heimpel wiedererrichtete Max-Planck-Institut für Geschichte in Göttingen, antwortete man ihm. Ein MPI für Rechtsgeschichte gründen war also wahrhaftig keine einfache und leichte Sache. Lange Zeit hatte man in der MPG für Coings Pläne nur taube Ohren. Nur wenige von den Mitgliedern der Entscheidungsgremien verstanden etwas von Rechtsgeschichte. Sie wollten dann zunächst nur allenfalls eine Abteilung in Heimpels Institut für Geschichte zulassen, womit sich Coing aber nicht zufrieden gab. Er wollte ein eigenes Institut. Sogar in der Standortfrage gab die Max-Planck-Gesellschaft, die wegen der Nähe zur Bayrischen Staatsbibliothek München bevorzugt hatte, schließlich nach. Coing hat also sehr viel Geduld aufbringen und sehr viel Überzeugungsarbeit leisten müssen, bis sich in den Gremien der MPG schließlich doch ausreichende Mehrheiten fanden, die eine Institutsgründung schließlich doch möglich machten. Sehr wichtig und förderlich für den Gründungserfolg war gewiß auch, daß Coing (nicht als Selbstzweck, sondern zur späteren Verwirklichung seiner Forschungspläne) den langen mühsamen Marsch durch die Institutionen der Wissenschaftsorganisation, Wissenschaftsrepräsentation und Wissenschaftsverwaltung angetreten war. Die wichtigsten Stationen darin sind sicher: Präsident der westdeutschen Rektorenkonferenz (und zwar der zweite Präsident nach dem Gründungspräsidenten Hermann Heimpel) und Vorsitzender des Wissenschaftsrates. (Um Ihnen eine Vorstellung zu vermitteln von der Bedeutung dieser Ämter, bräuchte ich weit mehr Zeit als mir hier zur Verfügung steht.) Coing war auch in diesen Ämtern sehr erfolgreich. Der Historiker Dr. Jürgen Fischer, der als langjähriger Generalsekretär der Westdeutschen Rektorenkonferenz nach Heimpel und Coing noch viele andere Präsidenten erlebt hat, hat über Coing und dessen Arbeitsstil immer nur voller Bewunderung geredet - und das wollte bei diesem großen Spötter, der auch nie ein Blatt vor den Mund nahm, wirklich etwas heißen. Von der Erfahrung dieser Amtsperioden und auch von der damit hinzugewonnenen Reputation eines erfolgreichen früheren Präsidenten der westdeutschen Rektorenkonferenz etc konnte Coing profitieren, als es darum ging, mit der mühsamen Arbeit der Gründung des MPI für europäische Rechtsgeschichte Schritt vor Schritt voranzukommen und schließlich zum Ziel zu gelangen. Noch einmal: sein Wirken als Wissenschaftsmanager, wie man heute sagt, war ihm kein Selbstzweck, sondern ein Mittel zum Zweck, sein Ziel der Gründung eines Instituts, in dem er seine Forschungen betreiben konnte, zu erreichen. Coing hat gern von den Zwischenfällen der Gründungsphase erzählt. Daß die Gründung dieses Instituts schließlich doch gelang, wird von vielen als Coings größte Lebensleistung eingeschätzt. Als das Institut 1964 seine Arbeit aufnehmen konnte, hatte es also bereits eine relativ lange und komplizierte Gründungsgeschichte hinter sich. Die Anfänge des Instituts waren relativ bescheiden, aber es ging doch rasch aufwärts. Wir hatten zunächst zwei Stockwerke in einem Altbau in der Feldbergstraße, aber doch nach vier Jahren (1968) bereits ein ganzes Haus in der Freiherr-von-Stein-Straße - mit Kellergeschoß für die darin untergebrachten Büchermagazine. Wir waren sechs Wissenschaftliche Mitarbeiter und gingen, von Coing angeleitet und für bestimmte Teilbereiche, über die natürlich bei der Auswahl und Einstellung der Mitarbeiter geredet worden war, an die Arbeit. Das erste große und zunächst einzige Institutsprojekt war eben die Erstellung eines mehrbändigen "Handbuches der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte", in dem eben gründlicher und vollständiger als zuvor die vorhin erwähnte Quellenmasse in ihrer ganzen Vielfältigkeit erfaßt sein sollte. Daran arbeiteten wir, und Entdeckungen, die darin nicht untergebracht werden konnten - ein Handbuch enthält ja nur Zusammenfassungen und Überblicke - veröffentlichten wir in der neugegründeten Zeitschrift und Buchreihe "Ius commune" und natürlich auch in anderen Fachzeitschriften und Buchreihen. Coing war ein hervorragender Organisator, das ist bekannt und anerkannt. Er war aber auch ein wirklich hervorragender Menschenführer. Wir wußten, was er von uns wollte, aber er ließ uns trotzdem große Spielräume. Wenn er mit einer Ausarbeitung nicht zufrieden war, gab es ein Gespräch unter vier Augen. Wenn er jemandem für eine gelungene Sache Anerkennung aussprach, wurde stets mindestens ein Mitarbeiter hinzugezogen, und zwar ein Mitarbeiter, von dem man wußte, daß er den übrigen Mitarbeitern über das Gespräch korrekt berichten würde. Wir wußten und erlebten, daß er über Gerechtigkeit und die "Obersten Grundsätze des Rechts" (das ist der Titel eines Buches, über das ich nachher sprechen werde) nicht nur Bedeutendes und Kluges schrieb und sagte, sondern Gerechtigkeit wirklich zu leben versuchte. Als Institutsdirektor praktizierte er Gerechtigkeit vor allem in dem Sinne, daß in der arbeitsteiligen Gesellschaft, die wir waren, die Relationen zwischen Belastungen und Belohnungen stimmen müssen. Ein Institut lebt und funktioniert, wenn es darin ordentlich zugeht, wenn die Arbeitsteilung von den Mitarbeitern als sachdienlich und gerecht akzeptiert wird und die Verteilung von Anerkennung als berechtigt und angemessen angesehen wird. Günstlings- und Cliquenwirtschaft, die erst die ausgeschlossenen Mitarbeiter und später auch die Günstlinge selbst demotiviert und lähmt, gab es im Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte damals nicht. Das Handbuch wurde, obwohl es bisher leider Torso blieb, ein großer Erfolg. Von dem ersten, 1973 erschienenen Bande wurden in den ersten 15 Jahren (bis 1988) 1500 Exemplare verkauft. Das ist für ein derartiges Werk ein sehr hohe Zahl. Der Verlag war bei seinen Kalkulationen von 600 verkaufbaren Exemplaren ausgegangen. Das auf inzwischen acht Bände angewachsene Werk (einige Bände und der unentbehrliche Registerband stehen leider noch aus) findet sich in wirklich jeder einigermaßen leistungsfähigen Fachbibliothek der ganzen Welt, und meist steht es dort auch gleich griffbereit im Handapparat bei den Werken des ersten Zugriffs. Jeder, der darin mit einem Beitrag vertreten ist (dazu gehört zum Beispiel auch der als Vorsitzender der Frankfurter Schwurgerichtskammer inzwischen sehr bekannt gewordene Richter Dr. Heinrich Gehrke) ist in der kleinen aber doch auch wieder weltweiten Gemeinschaft der rechtshistorischen Forscher als Experte etabliert, zum mindesten, solange es nichts Besseres gibt. Und ob und wann das der Fall sein wird, weiß kein Mensch. Die EDV alleine bringt noch keine neuen Handbücher hervor. Coing hat nach seiner Emeritierung 1979 auf die Fertigstellung des zu jenem Zeitpunkt (und bis heute) unabgeschlossenen Handbuch-Projektes nicht mehr Einfluß nehmen können. Sein Nachfolger Dieter Simon hat die Arbeiten daran sofort reduzieren lassen und in seinem Coing-Nachruf (Neue Juristische Wochenschrift Heft 14 von 2001 S. 1029 ff) nochmals klargestellt, daß er das Erscheinen der fehlenden Bände für entbehrlich und sogar nicht einmal für wünschenswert hält. Eine soeben in Umlauf gebrachte offizielle Informationsbroschüre des MPI enthält die etwas irreführende Mitteilung, das Handbuch sei "inzwischen abgeschlossen". Damit ist wohl gemeint, daß die Arbeiten am Handbuch, obgleich es nicht abgeschlossen ist, endgültig eingestellt werden. Der ohne die fehlenden Register nur eingeschränkt benutzbare Torso soll offenbar bleiben wie er ist. [Einfügung 2003: Freilich hat ein seit ca 1980 im MPI beschäftiger Mitarbeiter, der dort meinen früheren Aufgabenbereich übernommen hat, seit 1987 mehrfach die Meinung vertreten, der 1977 erschienene Band II 1 des Handbuches sei insgesamt ein Corpus errorum, ein Monster der Fehlinformation, das besser nie hätte ans Tageslicht gelangen sollen ("a monster of misinformation..., a monster now stalking the earth and which for the sake of scholarship, had far better never seen the light of day") - vgl. genauer die diesbezüglichen Ergänzungen in den Texten "MPI" und "Graeca leguntur heute". Coing selbst hat nach seiner Emeritierung statt dessen ein anderes großes Projekt, bei dem ihm nur ein relativ kleines Unterstützungssystem zur Verfügung stand, in Angriff genommen und tatsächlich noch abgeschlossen. Es handelt sich um das "Alterswerk" "Europäisches Privatrecht", das in zwei Bänden 1985 und 1988 ebenfalls im Verlag C. H. Beck erschienen ist. Es ist eine Zusammenfassung dessen, was in der Zeit seit Beginn des 16. Jahrhunderts bis hin zu den Rechtskodifikationen der einzelnen europäischen Länder als Ius Commune, als gemeineuropäisches Privatrecht gelehrt worden war und vielleicht auch tatsächlich praktiziert wurde. Hier zeigt Coing ein letztes Mal seine große Fähigkeit im Zeichnen großer Linien. Auf diesen Teil seines Werkes scheinen mir insbesondere die Zeilen im ersten Absatz des Nachrufes von Fritz Schwind gemünzt zu sein, die ich deshalb hier zitieren will: "Alle Wissenschaften, und so auch die Rechtswissenschaft, werden immer mehr spezialisiert und überall sind die Analytiker im Vordringen, während die Synthetiker im Aussterben sind. Auch die Juristen sind hauptsächlich damit beschäftigt, in allen Sparten die immer zahlreicher und komplizierter werdenden Detailfragen einer Lösung zuzuführen. Die großen Zusammenhänge sind immer schwerer zu erkennen, ja sie zu suchen wird kaum mehr unternommen, und die geistigen Hintergründe dieser Zusammenhänge stehen nicht mehr im Zentrum des Interesses." Schwind nimmt dabei offenbar Bezug auf einige Sätze aus Coings Vorwort zum zweiten Band von 1989, wo es heißt: "In allen Bereichen der Kulturgeschichte bedarf es von Zeit zu Zeit synthetischer Darstellungen, die einen Überblick darüber bieten, was eine bestimmte Epoche in einem bestimmten Kulturbereich geschaffen hat. Solche Synthesen lassen den Forschungsstand erkennen und die Lücken der Erkenntnisse hervortreten..." In der "Vorbemerkung" zum ersten Band nennt Coing (S. 2) neben den "wissenschaftlichen" Gründen, eine Darstellung des Europäischen Privatrechts 1500 - 1800" zu versuchen, auch noch "einen außerwissenschaftlichen, einen politischen Grund". "Wir leben", schreibt er 1985, "in einer Zeit der Annäherung und der Vereinheitlichung des Rechts in Europa. In einem solchen Augenblick erscheint es notwendig, die Erinnerung an die gemeinsame Rechtstradition wieder zu wecken und sie lebendig zu erhalten. Auch dieses aber kann nur geschehen, wenn ein Gesamtbild der gemeinsamen Tradition entworfen wird". Natürlich wußte er, daß er sich mit einem solchen Werk auch der Kritik aussetzt (und er ist auch tatsächlich bei aller Bewunderung viel kritisiert worden). Ich will deshalb nochmals aus der "Vorbemerkung" (S. 2 f) zum ersten Band zitieren und Ihnen vorlesen, wie er es begründet hat, ein solches Vorhaben - jetzt also wie gesagt im Ein-Mann-Betrieb - anzupacken und sogar abzuschließen. Die Einsicht in die Begrenztheit der eigenen Möglichkeiten ist die höchste Form der Bescheidenheit, zu der ein Mensch gelangen kann. Helmut Coing war bei allem berechtigten Selbstbewußtsein ein bescheidener Mann. Spätestens nach Erscheinen der ersten Bände des "Handbuches" war sein Name wirklich in aller Welt bekannt, und er hat wohl mehr Anerkennungen, Auszeichnungen und Ehrungen erhalten, als seit Savigny irgendein Rechtsgelehrter vor und nach ihm. Zu den verschiedenen Ehrungen zu seinem 70. und 80. Geburtstag versammelten sich viele bedeutende und berühmte Menschen, aber der äußere Rahmen war - verglichen mit dem bei Politikern, Bankdirektoren und Unternehmern Üblichen - bescheiden. Er war und blieb ein Gelehrter unter Gelehrten. Zu den Szenen, an die ich mich am häufigsten, ja beinahe täglich erinnere, gehört ein Gespräch in seinem Zimmer in der Freiherr-von-Stein-Straße, das, weil es etwas zu tadeln gab, unter vier Augen geführt wurde. Ich hatte in einem für die Veröffentlichung in unserer Zeitschrift "Ius commune" vorgesehenen Aufsatz ein paar besserwisserische Äußerungen über Ungenauigkeiten und Fehlurteile in der schon erwähnten "Geschichte des römischen Rechts im Mittelalter" von Friedrich Carl von Savigny eingestreut, und er bat mich, das zu überdenken. "Bedenken Sie, sagte er, was Savigny geleistet hat. Wer war Savigny - und wer sind wir?" Das ist für mich möglicherweise eines der wichtigsten Erlebnisse überhaupt gewesen. Es war in der Zeit, oder kurz davor, wo das Denkmalstürzen in Mode kam, wo wenig später die großen Denkmalstürzer zur Macht gelangten, die ja gerade als Denkmalstürzer zur Macht gelangten. Je besser es ihnen gelang, Goethe und Schiller, Savigny und Wieacker lächerlich zu machen, desto schneller wurden sie berühmt und desto schneller brachten sie sich ans Ruder - in jenen Zeiten und seither bisweilen leider auch in der Max-Planck-Gesellschaft selbst. Jemandem ein paar Fehler, ein paar Ungenauigkeiten nachzuweisen ist meist nicht sehr schwer zu bewerkstelligen, und es ist auch nicht schwierig, ihn damit bloßzustellen oder gar lächerlich zu machen. Trifft es Verstorbene, die in denen, die sie kannten, verehrten und vielleicht sogar liebten, ja noch weiterleben, ist es zumindest geschmacklos und taktlos. Trifft solche hämische, destruktive Kritik noch lebende Autoritäten, die sich vielleicht wehren können (vielleicht aber auch nicht), ist es ein Ärgernis. Trifft sie noch junge, aufstrebende Menschen, steht der damit angerichtete Schaden meist in gar keinem Verhältnis zu dem Anlaß selbst. Coings Kritik an Werken sei es Verstorbener oder noch Lebender war nie hämisch und destruktiv. Seine Art des Umgangs mit seinen damals jungen und aufstrebenden Mitarbeitern war bei aller Strenge seines Urteils auch dann, wenn sein "Nein" endgültig war, nie entmutigend und vernichtend. Man kam über alles irgendwie hinweg, und seine Kritik war eben wirklich nur Ansporn, es besser zu machen. Ich möchte das sehr hervorheben, weil es sich nicht von selbst versteht und weil man in dem von ihm gegründeten Institut später oftmals das genaue Gegenteil erleben konnte. Das entscheidende war aber seine Fähigkeit zur Anerkennung großer Leistungen auch dann noch, wenn die Zeit über sie bereits hinausgegangen war oder bereits absehbar war, daß die Zeit über sie hinausgelangen würde. - Soviel zunächst zu Coings außerordentlichen Leistungen als Rechtshistoriker. 2) Helmut Coing als Rechtsphilosoph Der Rechtsphilosoph Helmut Coing meldet sich mit einer Studie "Die obersten Grundsätze des Rechts" zu Wort, bei deren Erscheinen 1947 der Autor 35 war, bei deren Konzeption unmittelbar nach Kriegsende und teilweise noch in Gefangenschaft der Autor 33 - 34 war. Ich betone das Alter. Coing kommt als immer noch junger Mann aus dem Krieg zurück, aber das erste, was er wissenschaftlich tut, ist zunächst nicht die Fortsetzung der in mißgünstiger Zeit entstandenen, also gegen den herrschenden Zeitgeist geschriebenen rechtshistorischen Studien, mit denen er sich ja bereits einen Namen gemacht hatte. Er geht also nicht einfach zur Tagesordnung über, sondern er tut etwas sehr Gewagtes, er unternimmt nichts Geringeres als den Versuch der "Neugründung" des "Naturrechts". Es zeigt sich also hier Coings "Neigung, über den juristisch zu bearbeitenden Konflikt hinaus die Grundlagen der rechtlichen Ordnung und des Rechtsdenkens in die Reflexion einzubeziehen" (Dieter Simon 1982 im "Geleitwort" zu Coings "Gesammelten Aufsätzen") . In der unmittelbaren Nachkriegszeit sind viele Gelehrte in allen Disziplinen alsbald zur Tagesordnung übergegangen. Coing gehört zu denen, die quasi eine Denkpause eingelegt und sich so gründlich wie möglich gefragt haben, wie es denn nach der von Friedrich Meinecke damals sogenannten "deutschen Katastrophe" jetzt überhaupt weitergehen kann, wie es zu der Katastrophe kam und ob man für die Zukunft derartige Entwicklungen irgendwie verhindern kann. Coing hat - wie auch mein Kollege Heinz Mohnhaupt in einer Studie über Coing als Rechtsphilosoph schreibt - in der Tat "in persönlichen Gesprächen über seine rechtsphilosophischen Arbeiten gesagt, daß sie ihren Grund und Ausgangspunkt in der Perversion des Rechts durch die nationalsozialisische Diktatur gehabt hätten". Mit diesem Versuch einer grundsätzlichen Rückbesinnung steht Coing natürlich nicht allein. Ähnliche Rückbesinnungen gab es auch in anderen Disziplinen, insbesondere bei den Historikern. Manch einer schrieb und publizierte nach Kriegsende in noch relativ jungen Jahren seine Erinnerungen an die Kriegs- und Vorkriegszeit und verfaßte andere erstaunliche Texte mit Bekenntnischarakter (1). Den Eindruck einer der Selbstfindung dienenden Bekenntnisschrift gewinnt man auch beim Lesen des damals in 3000 Exemplaren gedruckten Buches, von dessen Inhalt Heinz Mohnhaupt, der natürlich auch ausführliche Inhaltsangaben der einzelen Kapitel liefert, vorab folgende treffende Kurzbeschreibung gibt: "Coing versucht in seinen 'Obersten Grundsätzen des Rechts' für die Rechtsordnung einen festen Bestand ethisch-moralischer Werte herauszuarbeiten, die das Fundament oberster inhaltlich bestimmter Rechtsgrundsätze als richtunggebende bilden können. Durch die sogenannte 'geisteswissenschaftliche Methode' - wie er sie nennt - sollen die seelischen und geistigen Kräfte der Rechtsbildung entsprechend der Forderung Diltheys ermittelt und die Werte und Prinzipien für das Recht erfaßt werden". Es ist also das persönlichste und am meisten situationsbezogene von Coings Büchern,.dem es auch sonst gegeben war, seine Kenntnisse und Gedanken im Bewußtsein ihrer Revidierbarkeit zu äußern. Um zu verstehen, worum es Coing in dem Versuch einer "Neugründung" des Naturrecht geht, ("Neugründung, weil es ja schon eine ganze Reihe von "Naturrechten" gab, mindestens drei: das antike, das christliche und das rationalistische der Aufklärungszeit), ist eine kurze Einführung in die wichtigsten Themen und Probleme der Rechtsphilosophie unentbehrlich Im Grunde dreht sich die Rechtsphilosophie seit mindestens zwei Jahrtausenden im Kreise. Der gemeinsame Nenner aller rechtstheoretischen Anstrengungen ist die - im Ergebnis erfolglose - Bemühung, eine überzeugende Alternative zur "Befehls-" oder "Imperativtheorie" des Rechts zu entwickeln, der Theorie also, derzufolge Recht nichts anderes als der Befehl der staatlichen Macht ist und seine Geltung nicht, wie die "Anerkennungstheorie" behauptet, auf der Anerkennung durch die Betroffenen beruht, sondern allein der Machtstellung des Gesetzgebers verdankt. Die Schwierigkeit der Befehlstheorie des Rechts liegt nun darin, daß ihr jegliche Kriterien für die Unterscheidung von Recht und Unrecht in einem materialen (ethischen, wertenden) Sinne fehlen, weil bei hinreichender Macht ja jeder Befehl ausgegeben werden kann und sich dann "Recht" nennen darf. Der Befehlstheorie des Rechts in ihren nicht bloß brutalen, sondern anspruchsvolleren, humanen Spielarten liegt eine skeptische Philosophie und Erkenntnistheorie zugrunde, wie sie uns aus der Antike als die offizielle Lehre der sogenannten "jüngeren Akademie" und ihres Leiters Karneades (214-129 vor Chr.) überliefert ist, dessen Position Cicero im 3. Buch seiner Schrift "De re publica" aus dem Munde des Philus, eines Schülers des Karneades, vertreten läßt. Dieser (spektischen) Philosophie zufolge sind Tugend und Klugheit nicht miteinander vereinbar. Der Tugendhafte ist dumm, denn er geht zugrunde, wie der Schiffbrüchige in dem berühmten, seit Karneades immer wieder diskutierten Beispiel. Er ertrinkt, weil er die rettende Planke dem anderen überläßt. Diese Philosophie ist ebenso schwer widerlegbar wie die ihr verwandte Befehlstheorie des Rechts, denn die alltägliche Erfahrung aller Zeiten lehrt, daß man mit "Treu und Redlichkeit" und ohne Sinn für "Machtfragen" nicht durchkommt. Niccolò Machiavelli (1469-1527) wird es später (in einer von Coing, Grundzüge der Rechtsphilsophie, 2. Aufl. 1969 S. 30 natürlich auch zitierten Stelle) folgendermaßen ausdrücken: "Ein Mensch, der immer nur das Gute möchte, wird zwangsläufig zugrunde gehen inmitten von so vielen Menschen, die nicht gut sind". Das Naturrecht ist also ein Versuch, doch noch irgendwie eine Grenze zwischen gerechten Gesetzen und ungerechten Gesetzen zu errichten und damit die Machthaber daran zu hindern, daß sie ungerechte Gesetze erlassen und sogar noch wie in der NS-Zeit für die Vorschriften, mit denen sie die Durchführung ihrer Verbrechen regeln, den Charakter von Rechtsnormen beanspruchen. Coing hat geglaubt, daß solche Versuche unternommen werden müssen und daß sie nicht notwendig scheitern müssen. Naturrecht ermöglicht die "sittliche Handhabung und Bindung sozialer Macht", liest man in einem 1948 veröffentlichten Aufsatz "Um die Erneuerung des Naturrechts". "Alle Gewalt, die Menschen über Menschen gegeben wird, muß inhaltlich begrenzt und kontrollierbar sein; das ist ein Satz des Naturrechts." heißt es in den "Grundzügen der Rechtsphilsophie" von 1950 (S. 151). Was Coings Buch so eindrucksvoll macht, die Situationsbezogenheit und der persönliche Bekenntnischarakter, macht es natürlich auch leicht kritisierbar. Bereits 1953 schrieb der später sehr prominente Strafrechtler und Rechtsphilosoph Hans Welzel: Heute, nach 50 oder bereits 55 Jahren sind die Wiederanfänge nach 1945 ihrerseits schon wieder ein Forschungsgegenstand sui generis. Die mehrfach erwähnte Studie von Heinz Mohnhaupt ist die überarbeitete Fassung eines Vortrags, der im September 1998 im Rahmen eines Symposions gehalten wurde, wo neben Coing noch verschiedene andere Rechtshistoriker aus beiden Teilen Deutschland hinsichtlich ihrer Wiederanfänge nach 1945 untersucht und präsentiert wurden (5). Auch in der Geschichtswissenschaft sind seit einiger Zeit die Werke, mit denen sich die Gelehrten der eigenen Zunft nach 1945 wieder zu Worte gemeldet haben, als Forschungsgegenstand beliebt. Coing hat nun seinen mit diesem Buche begründeten Ruf als Rechtsphilosoph zielstrebig gefestigt. Zunächst einmal gibt es ein paar Aufsätze, mit denen er seinen Kritikern anwortet und seine Thesen präzisiert und verteidigt. Sodann publiziert er 1950 im Rahmen einer sehr gut etablierten Serie von "Lehrbüchern und Grundrissen der Rechtswissenschaft" (des hochangesehenen juristischen Fachverlages De Gruyter) unter dem Titel "Grundzüge der Rechtsphilosophie" ein Lehrbuch der Rechtsphilosophie, das bis heute, das heißt also über ein halbes Jahrhundert, einen festen Platz in der Studienliteratur einnimmt und in der fünften Auflage von 1993 auch noch lieferbar ist. Als ich Mitte der fünfziger Jahre studierte, war Coing mir vor allem als Verfasser dieses auch von mir hochgeschätzten Lehrbuchs ein Begriff. Von der zweiten Auflage an, die 1969 erschien, gliedert es sich in die fünf großen Kapitel: 1) "Hauptlehren des Rechtsphilosophie" (in chronologischer Ordnung), 2) "Grundlagen der eigenen Stellungnahme", 3) "Das Recht als Kulturerscheinung", 4) "Die Grundlagen des Rechts", 5) "Das positive Recht und seine Geltung" und 6) "Das juristische Denken". Ob und inwieweit das Lehrbuch auch noch jetzt und künftig von unseren Studierenden benutzt werden wird, hängt freilich wieder an der Frage der Lateinkenntnisse und des sprachlichen Zugangs zu den rechtshistorischen Quellen. Coing bezieht sich natürlich auch in seiner Rechtsphilosophie überall auf die einschlägigen Texte des römischen Rechts, die in großer Zahl und in aller Regel ohne jede Übersetzung eingefügt sind. Die "Schlußbemerkung" (S. 352 der 2. Auflage) enthält nochmals das Wesentliche: "Das Recht ist dem großen Reich des Sittlichen verbunden, unter dem das Leben der Menschen steht. Echtes Recht zu schaffen, eine wahrhaft gerechte und freiheitliche Sozialordnung herzustellen, erscheint als sittliche Verpflichtung." Aber die Auffassungen darüber, wie "eine wahrhaft gerechte und freiheitliche Sozialordnung" ganz konkret auszusehen hat, unterliegen natürlich dem sogenannten zeitlichen Wandel, und zwischen 1949, als die Erstauflage der Rechtsphilosophie abgeschlossen wurde, und 1969, als die Zweitauflage erschien, hat sich in der Bundesrepublik Deutschland und wohl auch in den Anschauungen Coings einiges verändert. "Die Rechtsidee", so liest man in der Erstauflage (S. 225) "fordert möglichst ausgeglichene Eigentumsverhältnisse, bei denen die Gleichheit gewahrt ist, Verhältnisse, in denen Macht und Reichtum in wenigen Händen konzentriert sind, während viele kein oder fast kein Eigentum haben, widersprechen ihr". In der Zweitauflage wurde diese sehr bemerkenswerte und sehr konkrete Forderung fallen gelassen. Auf die "Forderung der unmittelbaren gerechten Verteilung des Sozialproduktes" wird ausdrücklich verzichtet. Übrig geblieben sind "Forderungen nach echter Chancengleichheit wie nach sozialer Sicherung". Aber auch bei ihnen gehe es darum, "ihnen ohne Zerstörung der Freiheit auf der Grundlage einer marktwirtschaftlichen Wirtschaftsverfassung gerecht zu werden". Ob dieser ausdrückliche Verzicht, den Coing aus seiner Entscheidung für die Marktwirtschaft folgert, auch damit zusammenhängt, daß Coing inzwischen zum Experten nicht nur des Erbrechts, sondern auch des Bank- und Stiftungsrechts und als solcher auch ein vielgefragter Gutachter geworden war, könnte vielleicht Thema eines anderen Vortrags als des heutigen sein, der in erster Linie dem Rechtshistoriker Helmut Coing gewidmet war. Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit. 1. Beispiel eines derartigen Textes ist Hermann Heimpels Teilbiographie "Die Halbe Violine - eine Jugend in der Residenzstadt München" (1949)., Sie wurde von Nicolas Berg in seiner Studie über den "Nationalsozialismus in Autobiographien deutscher Historiker nach 1945" untersucht und auch im Hinblick auf ein erst postum publiziertes Schlußkapitel "als Auseinandersetzung mit den 'Confessiones' von Augustinus" gewürdigt (Nicolas Berg, "Zwischen individuellem und historischem Gedächtnis: Der Nationalsozialismuis in Autobiographien deutscher Historiker nach 1945, in BIOS, Jg. 13 (2000) Heft 2, Seite 181-207). Außer Heimpels "Halber Violine" werden noch autobiographische Werke von Friedrich Meinecke, Johannes Haller und Gerhard Masur untersucht. Heimpels "Halbe Violine" ist zuerst 1949 im Stuttgarter K. F. Koehler-Verlag erschienen, erlebte 1958 eine durchgesehene Neuauflage im Insel-Verlag sowie eine unveränderte Aufnahme in die Reihe "Bibliothek Suhrkamp" im Jahre 1974 (Band 403). 2. Vgl. die Nachweise bei Mohnhaupt (wie Anmerkung 5) FN 15, insbesondere Kristian Kühl, Rückblick auf die Renaissance des Naturrechts nach dem 2. Weltkrieg, in: Geschichtliche Rechtswissenschaft...Freundesgabe für Alfred Söllner zum 60. Geburtstag am 5. 2. 1990, Gießen 1990, S. 339 ff. 3. H. E. Troje, "Steine und Brot - Sozialwissenschaft für Juristen?" in: Recht une Politik. Vierteljahreshefte für Rechts- und Verwaltungspolitik, Jahrgang 11 (1975) S. 115-123. 4. Hans Welzel, Naturrecht und Rechtspositivismus, in: Festschrift für Hans Niedermeyer zum 70. Geburtstag. 30. November 1953, Göttingen 1953, S. 281 5. Heinz Mohnhaupt, "Zur 'Neugründung' des Naturrechts nach 1945: Helmut Coings 'Die obersten Grundsätze des Rechts' (1947)", in: Rechtsgeschichtswissenschaft in Deutschland 1945 bis 1952, hg. von Horst Schröder und Dieter Simon, Ius Commune Sonderhefte Nr. 141, Frankfurt 2001, S. 97-128. Ergänzende bibliographische Hinweise: Über Coings wissenschaftliches Werk und einige Züge seiner Persönlichkeit vgl. Knut Wolfgang Nörr, "Über das Geistige im Recht: ein Nachruf auf Helmut Coing", in: Juristenzeitung 2001 Heft 9 Seite 449 ff. Hier finden sich alle wichtigen Nachweise (in Anmerkung 32 auch zur Unvollständigkeit des "Handbuchs" und zu Coings Vorarbeiten für die ausstehenden Teilbände), auf die der an ein nicht spezifisch fachkundiges Publikum gerichtete Vortragstext verzichten konnte und mußte. Vgl. ferner Klaus Luig, "Helmut Coing", in: Juristen im Portrait: Verlag und Autoren in 4 Jahrzehnten; Festschrift zum 225jährigen Jubiläum des Verlages C. H. Beck, München: C. H. Beck 1988. Zum Römischen Recht der Antike vgl. außer den Standardwerken von Max Kaser, Wolfgang Kunkel und Franz Wieacker insbesondere Franz Wieacker, Vom römischen Recht. Wirklichkeit und Überlieferung, 1. Aufl. Leipzig: Koehler und Amelang 1944, 2. Aufl. Stuttgart, Koehler 1961. Der im Text erwähnte Beitrag "Ratio scripta. Das römische Recht und die abendländische Rechtswissenschaft" findet sich nur in der Erstauflage; zum Römischen Recht im Mittelalter vgl Hermann Lange, Die Anfänge der modernen Rechtswissenschaft. Bologna und das frühe Mittelalter (Akademie der Wissenschaften und der Literatur Mainz, Abhandlungen der geistes- und sozialwissenschaftlichen Klasse Jahrgang 1993 Nr. 9) Stuttgart: Franz Steiner 1993; derselbe, Römisches Recht im Mittelalter, Band I. Die Glossatoren, München: Beck 1997; zum Römischen Recht in der neueren Privatrechtsgeschichte vgl. Franz Wieacker, Privatrechtsgeschichte der Neuzeit - unter besonderer Berücksichtigung der deutschen Verhältnisse, 1. Auflage Göttingen: Vandenhoeck und Ruprecht 1952, 2. Aufl. 1967; zum Römischen Recht in der NS-Zeit vgl. Paul Koschaker, Europa und das römische Recht, München/ Berlin: C. H. Beck 1. Aufl. 1947, 2. Aufl. 1953; Michael Stolleis, Gemeinwohlformeln im nationalsozialistischen Recht, Berlin: J. Schweitzer 1974 S. 30-39: "Das Gegenbild des römischen Rechts"; Peter Landau, "Römisches Recht und deutsches Gemeinrecht. Zur rechtspolitischen Zielsetzung im nationalsozialistischen Parteiprogramm", in: Michael Stolleis und Dieter Simon (Herausgeber) Rechtsgeschichte im Nationalsozialismus. Beiträge zur Geschichte einer Disziplin, Tübingen: J. C. B. Mohr 1989 S.11-24 sowie in demselben Sammelband S. 161- 176 Dieter Simon, "Die deutsche Wissenschaft vom römischen Recht nach 1933", (darin stellt Simon S. 170 die meines Erachten unzutreffende zusammenfassende Behauptung auf: "Ohne sonderliche Mühe läßt sich für die gesamte seinerzeit arbeitende Romanistik ein Bild der fachwissenschaftlichen Kollaboration mit dem Nationalsozialismus entwerfen.") Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Vortragsveranstaltung vom 23. Mai erhielten Kopien des nachstehenden Nachrufes "Helmut Coing 1912-2000" von Fritz Schwind und von der im Text erwähnten Rezension des Buches "Europäische Literatur und lateinisches Mittelalter". "Helmut Coing 1912-2000" (Privatdruck Herbst 2000) "Am 15. August dieses Jahres hat uns Helmut Coing für immer verlassen. Um dieser außergewöhnlichen Persönlichkeit einigermaßen gerecht zu werden, muß man sie in ihrem geisteswissenschaftlichen Zusammenhang betrachten. Wir befinden uns in einer Jahrtausendwende, und wenn das auch als Zahlenspielerei betrachtet werden kann, so ist unsere Zeit doch eine, in der sich Umbrüche auf allen Gebieten vollziehen. Alle Wissenschaften, und so auch die Rechtswissenschaft, werden immer mehr spezialisiert und überall sind die Analytiker im Vordringen, während die Synthetiker im Aussterben sind. Auch die Juristen sind hauptsächlich damit beschäftigt, in allen Sparten die immer zahlreicher und komplizierter werdenden Detailfragen einer Lösung zuzuführen. Die großen Zusammenhänge sind immer schwerer zu erkennen, ja sie zu suchen wird kaum mehr unternommen, und die geistigen Hintergründe dieser Zusammenhänge stehen nicht mehr im Zentrum des Interesses. Coing war einer der Letzten dieses Jahrhunderts, dem es um das Recht in seiner Gesamtheit ging. Es ist bezeichnend, dass er sich gleich nach Ende des Krieges und damit des Unrechtsstaates den "Obersten Grundsätzen des Rechts" (1947) und den "Grundzügen der Rechtsphilosophie" zuwendete. Von dort führe ihn sein Weg zum Zentrum seiner Lebensarbeit, der Rechtsgeschichte. Er war in einer kritischen Zeit Rektor der Universität Frankfurt und Präsident der westdeutschen Rektorenkonferenz, Vizepräsident der Max-Planck-Gesellschaft und langjähriger Direktor des Max-Planck-Institutes für Europäische Rechtsgeschichte, in dem er mit seinen Mitarbeitern in den umfangreichen Publikationen des Institutes eine überragende Arbeit geleistet hat. Oft war ich zu den Sitzungen des Institutes in Frankfurt eingeladen und habe dort immer viel gelernt. Es gehörte zu den großen Augenblicken meines Lebens, als ich anlässlich der Feier des 600-jährigen Bestehens der Wiener Universität 1965 als Dekan der Juristenfakultät Coing die Urkunde über seine Ernennung zum Ehrendoktor der Fakultät auf der Bühne des Wiener Burgtheaters in einem Festakt, der heute nicht mehr vorstellbar wäre, überreichen durfte. Es war dies eine der ersten Ehrungen dieser Art, die sich bei Coing noch rund ein Dutzend Mal an anderen Universitäten in aller Welt wiederholen sollten. Auch die Mitgliedschaften in Akademien der verschiedensten Länder ist ohne Zahl. Deutschland hat ihn mit den höchsten Auszeichnungen wie dem Bundesverdienstkreuz mit Schulterband und Stern sowie dem Orden Pour le Merite ausgezeichnet, dessen Kanzler er auch gewesen ist. Ein weiterer großer Augenblick in meinem Leben war die Feier von Coings 80. Geburtstag. Als der deutsche Bundespräsident Freiherr von Weizsäcker zu Ehren des Jubilars in der Residenz in Bonn ein Mittagessen gab, bei dem der Hausherr eine Laudatio hielt, in der die außergewöhnlichen Persönlichkeiten des Laudators wie des Laudanden eindrucksvoll zum Ausdruck kamen. Mit Helmut Coing ist uns eine der letzten ganz großen Gestalten und Gestalter der Rechtswissenschaften des ausklingenden Jahrtausends in die Ewigkeit vorausgegangen. Fritz Schwind"
geändert am 01. März 2010 E-Mail: WebmasterTroje@jur.uni-frankfurt.de | | Zur Navigationshilfe |
Druckversion: 01. März 2010, 09:50
http://www.uni-frankfurt.de/fb/fb01/l_Personal/em_profs/troje/Chronik/Coing.html