Buchdruck – Massenmedien – Hypertext
Veränderungen in den Verbreitungs- und Speichermedien der Rechtswissenschaft
Bearbeiter: Thomas Vesting
I.
Das Forschungsvorhaben ist eine Ausgliederung aus dem Dachprojekt Die Medien des Rechts. Anknüpfend an die heute üblich gewordene Unterscheidung von Rechtspraxis, Rechtswissenschaft und Rechtstheorie geht das Forschungsprojekt von der zumindest für den deutschen Sprachraum belegbaren Tatsache aus, dass theoriegeleitete Forschung innerhalb des heutigen rechtswissenschaftlichen Betriebes ein Nischendasein führt. Das signalisiert bereits die paradoxe Unterscheidung von Rechtswissenschaft und Rechtstheorie selbst. Dagegen hat ein pragmatischer Typus von Rechtswissenschaft unter der Selbstbezeichnung „Dogmatik“ seine Position in der jüngeren Vergangenheit immer weiter ausbauen können. Ein Beispiel für die Expansion der Dogmatik ist die Veränderung der dominierenden Publikationsformen im Staats- und Verfassungsrecht: An die Stelle des um 1900 tonangebenden wissenschaftlichen Lehrbuchs, das, theoretisch angeleitet, von den Ideen seiner Zeit getragen wird, ist heute eine wahre Inflation von Grundgesetzkommentaren getreten, die die Funktion und Bedeutung des Lehrbuchs stark relativiert haben. Damit haben sich aber auch die Schwerpunkte innerhalb der Wissenschaftsproduktion verschoben: Anders als es in den großen Lehrbüchern des Staats- und Verwaltungsrechts der Vergangenheit der Fall war, besteht die Funktion des Kommentars gerade nicht in der Bereitstellung von Innovationspotential, sondern im Sichten und Einordnen neuester Gerichtsentscheidungen und Gesetzesvorhaben, also in der Verwaltung konsolidierter Wissensbestände. Das gilt, von wenigen Ausnahmen abgesehen, in noch höherem Maße für die Ausbildungsliteratur, die die Kommentarkultur ergänzt.
Wie ist es dazu gekommen? Warum hat die Rechtswissenschaft, in der der Status theoretischer Reflexionen noch zu Beginn des 20. Jahrhunderts unbestritten war, nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges eine so stark a-theoretische und bisweilen auch antitheoretische Drift entfalten können?
Das Forschungsprojekt will versuchen, die skizzierte Entwicklung als Ausdruck einer Veränderung der medialen Formen und Voraussetzungen der Rechtskommunikation zu interpretieren. Unter Veränderung der „medialen Formen und Voraussetzungen“ der Rechtskommunikation sollen hier insbesondere die Veränderungen der Relationen der Verbreitungs- und Speichermedien untereinander sowie die Veränderungen der Umweltbedingungen rechtswissenschaftlicher Kommunikation verstanden werden. Dem Projekt geht es dabei nicht um eine „Kulturkritik“ der pragmatischen Rechtswissenschaft. Die Marginalisierung der Rechtstheorie innerhalb der Rechtswissenschaft wird vielmehr als Beispiel für Fehlentwicklungen innerhalb eines hoch differenzierten Netzwerks von Kommunikationsgemeinschaften gedeutet, dessen Funktionsfähigkeit durch die Fragmentierung in unterschiedlichste rechtswissenschaftliche Milieus und Schulen gestört wird. Es dominieren Prozesse der Selbstabschließung, während „Kommunikation“ im alten tradierten Sinn, d.h. im Sinn der Herstellung von Gemeinsamkeit, gerade nicht mehr als selbstverständlich unterstellt werden kann. Das schlägt auch und vor allem auf die Selbsterneuerungsfähigkeit der Rechtswissenschaft durch. Die Selbsterneuerungsfähigkeit der Rechtswissenschaft beruht auf der Öffnung für Neues, einer dadurch möglichen Produktion von Verweisungsüberschüssen gegenüber einer Praxis, die so ist, wie sie ist, der Erhaltung unterschiedlicher Perspektiven und Pfade rechtswissenschaftlichen Denkens, einer darauf aufbauenden wechselseitigen Konturierung von Theorien usw., um nur einige Bedingungen zu nennen. Das war auch in der Vergangenheit nicht anders: Kein BGB ohne den rechtswissenschaftlichen Positivismus, kein rechtswissenschaftlicher Positivismus ohne die Kantische Philosophie, keine Kantische Philosophie ohne die moderne Naturphilosophie, aber auch keine Präzisierung der Methode des rechtswissenschaftlichen Formalismus im Staats- und Verwaltungsrecht ohne Absetzbewegung von der materialen, zweckorientierten Staatswissenschaft!
Die Arbeitshypothese des Forschungsprojekts lautet, dass die Rezeption, Verarbeitung und Verbreitung neuer Ideen und Theorien in der Phase der Entstehung der Rechtswissenschaft relativ gut funktioniert hat. Dagegen ist das „Einsickern“ von theoretischen Innovationen in die Rechtswissenschaft heute vielfach blockiert. Das wird schon durch die Randstellung der Rechtstheorie selbst bewirkt. In dem Netzwerk von rechtswissenschaftlichen Kommunikationsgemeinschaften, wie es sich inzwischen herausgebildet hat, kann die Rezeption und Verarbeitung transdisziplinärer Neuerungen noch am ehesten in der Rechtstheorie bewältigt werden. Eine Irritation von Rechtswissenschaft und Rechtspraxis setzt aber einen laufenden Informationsaustausch zwischen allen Komponenten des rechtswissenschaftlichen Netzwerks voraus, an dem es aber gerade fehlt. Neuerungen werden daher gar nicht oder nur sehr langsam rezipiert. Das gilt in noch höherem Maße für die Beziehungen zwischen Rechtswissenschaft und Rechtspraxis, etwa für Gerichte, die heute weitgehend selbstreferentiell operieren. Die Kernthese des Forschungsprojekts lautet also, dass es einen Zusammenhang zwischen dem Grad der Theorie- und Innovationsfähigkeit der Rechtswissenschaft und den Medien des Rechts gibt.
Mit den Medien des Rechts sollen hier die Kommunikationsmittel bezeichnet werden, die Verbreitungs- und Speichermedien, durch die die Rechtswissenschaft Informationen und Wissen produziert, überträgt, verbreitet und reproduziert. Das Forschungsprojekt geht davon aus, dass die Relation der verschiedenen Kommunikationsmittel untereinander von Bedeutung ist, also z.B. das Verhältnis von akademischer Lehrbuchkultur und Praktikerkommentierung eine Rolle spielt. Schließlich dürften auch die Medien einflussreich sein, die in anderen Kommunikationsnetzwerken der Gesellschaft, in der Wissenschaft, der Universität, der Schule usw. benutzt werden. Es dürfte einen erheblichen Unterschied machen, ob Rechtswissenschaft als theoretisch anspruchsvolles Unternehmen in einer Kultur des Buches fundiert und eingebettet ist - oder ob sie als akademische Insel in einer von audiovisuellen Massenmedien dominierten Gesellschaft überleben muss. Das Projekt will sich dabei auf drei Aspekte konzentrieren:
- die Rolle, die das Buch für die Entstehung und Entwicklung einer autonomen Rechtswissenschaft im 19. Jahrhundert eingenommen hat,
- den Zusammenhängen zwischen Buchdruck, neuen Medien und akademischer Rechtskultur im Zeitalter der „Massendemokratie“,
- den Konsequenzen, die der Hypertext des World Wide Web für die Möglichkeiten der Selbstbeschreibung des Rechts haben wird.
II.
Ad 1) Rechtswissenschaft im Sinn eines theoriegeleiteten Unternehmens setzt Schrift in Form von Texten voraus. Solange Handschriften dominieren und Bücher relativ selten und nicht ohne weiteres zugänglich sind, sind die Möglichkeiten der Differenzierung zwischen Rechtspraxis und Rechtswissenschaft begrenzt. Erst mit dem Übergang zum Buchdruck und der damit verbundenen Steigerung zirkulierender Textmengen erfolgt ein Umschlag von Quantität in Qualität. Mit der Entstehung größerer Märkte für juristische Publikationen in Europa (samt eines dazugehörigen lesenden, akademischen Publikums) werden die medialen Voraussetzungen für eine Steigerung von Varianzkommunikation im Recht geschaffen, eine Kultur des Sichtens, Sortierens, Vergleichens und Verbesserns, die das Neue gegenüber dem Hergebrachten favorisiert und zugleich das Bedürfnis nach Einheitsvorstellungen, nach Systemen, in der rechtswissenschaftlichen Kommunikation stimuliert, in der die Überschüsse des neuen Wissens gebunden werden sollen.
Die Forschungsrichtung, die diesen Prozess in der Rechtskommunikation einleitet und in ihm zeitweilig die Führung übernimmt, läuft zunächst unter dem Traditionsnamen der Philosophie, als Rechtsphilosophie (oder Naturrecht). Naturrecht und Rechtsphilosophie stehen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Naturphilosophie des 16. und 17. Jahrhunderts. Der Durchbruch zu einer am Ideal der Naturwissenschaften orientierten autonomen Rechtswissenschaft erfolgte aber erst im 19. Jahrhundert. Erst jetzt setzt sich, unter der Vorherrschaft der formalen Methode des Rechtspositivismus, eine neu entstehende Rechtswissenschaft von allen anderen Wissenschaften ab (insbesondere von der Moralphilosophie), um sich fortan, im Medium des Buchdrucks, auf sich selbst zu gründen.
Für die Medientheorie des Rechts ist es kein Zufall, dass die Etablierung der Rechtswissenschaft als autonome wissenschaftliche Disziplin in eine Phase fällt, in der die Buchform eine dominante Stellung innerhalb und außerhalb der Rechtswissenschaft einnimmt; vorher spielte mündliche Kommunikation eine zu große Rolle; nachher sieht sich die Rechtswissenschaft mehr und mehr der Konkurrenz neuer Medien ausgesetzt. Die Arbeitsthese des Forschungsprojekts lautet in diesem Zusammenhang, dass die Ausdifferenzierung der Rechtswissenschaft mit der Dominanz des Buchdrucks als akademisches Kommunikationsmedium verknüpft ist. Die Kultur des Buches, die in Deutschland in der Literatur und Poesie um 1800 ihren ersten, glücklichen Höhepunkt erfährt, findet im 19. Jahrhundert im rechtswissenschaftlichen Lehrbuch, dem „Systementwurf“, der Theorie und Praxis integriert, ihre rechtswissenschaftliche Entsprechung. Darüber hinaus kann sich die rechtswissenschaftliche Buchkultur im (systematisch angelegten) Gesetzbuch, in der (systematisch angelegten) amtlichen Entscheidungssammlung und in der (auf Vollständigkeit angelegten) Rechtsakte auch außerhalb des akademischen Betriebes Einfluss verschaffen: in der politischen Gesetzgebung, der Gerichtsbarkeit und in der Verwaltung.
Ad 2) Mit dem „langen Abschied“ vom „langen 19. Jahrhundert“ der Buchkultur geht die Dominanz des systematischen Lehrbuchs auch im rechtswissenschaftlichen Betrieb zu Ende. Dieses Ende kommt natürlich nicht auf einen Schlag. Einerseits erfährt die Buchkultur nach 1900 noch einmal einen Aufschwung, wie etwa der Weimarer Richtungsstreit im Staats- und Verfassungsrecht zeigt, der auf den Zusammenbruch der Systementwürfe des Rechtspositivismus mit neuen Entwürfen in Form von Monographien zu antworten versucht (Reine Rechtslehre, Dezisionismus, Integrationslehre, Wirklichkeitswissenschaft). Aber auf der anderen Seite nimmt zugleich die Vielfalt von Publikationsformen und Publikationsstilen zu. Es kommt zu einer schärferen Unterscheidung von Rechtspraxis und Rechtstheorie, jedenfalls zu einer Unterwanderung der hierarchischen Beziehung zwischen Buchform und anderen, auf dem Buchdruck beruhenden Kommunikationsmitteln. Während etwa mit der Reinen Rechtslehre der Grundstein für eine eigenständige, primär durch systematische Monographien kommunizierende Rechtstheorie gelegt wird (was zugleich die Auflösung „der großen Synthesen“ von Theorie und Praxis ankündigt), entstehen gleichzeitig die ersten Lehrbücher, die eher pädagogischen Zwecken dienen: Einführungsschriften, Grundrisse, Kurzlehrbücher und Repetitorien. Auch die Anzahl der Sammelwerke, die unmittelbar auf die Bedürfnisse der Praxis zugeschnitten sind, nimmt zu. Die ersten Praktikerkommentare entstehen und der Inhalt von Gesetzen wird erstmalig durch Loseblattsammlungen (Karthotheken) dokumentiert, ein Beispiel, das vielleicht wie kein anderes zeigt, dass die Form des auf Abgeschlossenheit angelegten Buches durch die Dynamik des „motorisierten Gesetzgebers“ an ihre mediale Grenze getrieben wird.
Die Machtübernahme der Nationalsozialisten beschleunigt die Zerstörung der alten Hierarchien innerhalb der Medien des Rechts. Damit wird die Möglichkeit für eine Drift der Fragmentierung, der weiteren Ausdifferenzierung akademischer Szenen und Milieus, geschaffen, die fortan nur noch in einem (zeitlich und sachlich) flexiblen Netzwerk von Kommunikationsgemeinschaften miteinander verknüpft sind. Zwar nimmt etwa die Zahl der Zeitschriften während der Herrschaft der Nationalsozialisten ab, aber mit der Gründung der Bundesrepublik setzt sich der schon in Weimar zu beobachtende Trend der Spezialisierung und Ausdifferenzierung der Verbreitungs- und Speichermedien durch. Ein Beispiel dafür ist die Ausdifferenzierung des juristischen Zeitschriftenmarkts.
Neben eine gesteigerte interne Komplexität treten die Massenmedien, insbesondere das Fernsehen, dessen Einfluss auf die Rechtskommunikation seit den 60er Jahren spürbar zunimmt. Nachdem Film und Hörfunk schon in der Weimarer Zeit erste Spuren in der Staats- und Verfassungstheorie hinterlassen hatten und der Hollywood-Film in den USA und anderswo beginnt, das Gerichtssystem zu beeinflussen, wird auch die rechtswissenschaftliche Wissensproduktion durch die Massenmedien und die ihr entsprechende Kultur der Unterhaltung herausgefordert. Es entsteht ein Druck der Verständlichkeit und leichten Konsumierbarkeit, der quer zu den individualisierenden Momenten der Buchkultur steht. Das schlägt sich am deutlichsten in der Lehrbuchkultur nieder, die im akademischen Betrieb immer größeren Raum einnimmt und die offensichtlich dem wachsenden Bedarf nach Vereinfachung und Schematisierung des Stoffes Rechnung trägt. Ein weiter Effekt der Dominanz der audiovisuellen Massenmedien gegenüber dem Buch kann darin gesehen werden, dass allmählich auch visuelle Strategien in der Rechtskommunikation an Bedeutung gewinnen, bildförmige Darstellungen von Rechtsproblemen z.B. auf Tagungen (Power-Point Präsentationen). Zwar spielten Bilder (pictures) auch zu Beginn des Buchdrucks in der frühen Neuzeit eine Rolle, aber für die Rechtskommunikation ist die bildhafte Präsentation des Wissens durchaus ein Novum.
Entscheidend für das Forschungsprojekt ist dann die Frage, ob und inwiefern die Rechtswissenschaft unter den medialen Bedingungen der „Massenkommunikation“ eine hinreihende Durchlässigkeit zwischen Rechtstheorie und Rechtspraxis herstellen kann. Es scheint fraglich zu sein, ob angesichts der Randständigkeit wissenschaftlich argumentierender Rechtstheorie und der Schwierigkeiten, denen die Rezeption anspruchsvoller Texte unter den heutigen medialen Bedingungen auch in der Rechtskommunikation ausgesetzt ist, die Rechtswissenschaft als Rechtstheorie jemals wieder eine so hohe synthetische Kraft wird entfalten können wie es der Rechtspositivismus im 19. Jahrhundert vermocht hatte. Kommt es unter der Vorherrschaft der Massenmedien nicht vielmehr zu einer auch an den Universitäten verbreiteten „Populärkultur des Rechts“, in der die Unterschiede zwischen Rechtswissenschaft und „Rechtskunde“ eingeebnet werden? Und wenn das so ist, wie könnte und müsste darauf institutionell und organisatorisch, z.B. in der Juristenausbildung, reagiert werden?
Ad 3) Im letzten Teil des Forschungsprojekts soll versucht werden, Rolle und Einfluss des Internets auf die Relationierung der Speicher- und Verbreitungsmedien des Rechts einzuschätzen. Setzt nicht gerade die Evolution des Internets die tradierte Vorstellung einer Einheit des Rechtssystems noch stärker unter Druck? Wie ist die Einheit des Rechts als Kommunikationssystem unter den Bedingungen einer laufenden Hypertextualität einzuschätzen, also der Fähigkeit des World Wide Web, einzelne Elemente in arbiträren Strukturen miteinander zu verbinden, sie zu verlinken und den Leser von einem zum anderen Element zu führen? Ist eine Grenze des Rechts überhaupt noch denkbar, wenn zwischen der Webseite des Bundesverfassungsgerichts und mobile.de nur der Sekundenbruchteil eines Mausklicks liegt?
Das Forschungsprojekt geht jedenfalls davon aus, dass eine Verlagerung der Rechtskommunikation auf das Internet, die sich in neuen Diensten wie lexis-nexis, beck-online oder bundesverfassungsgericht.de ankündigt, zu einer erneuten Veränderung der Relationierung der Kommunikationsmedien führen wird. Das Internet wird damit auch für die kommunikativen Beziehungen innerhalb der Rechtswissenschaft folgenreich sein. Das Internet dürfte vor allem eine der großen Herausforderungen für die Präsenz und Stellung einer wissenschaftlich anspruchsvollen Selbstbeschreibung innerhalb der Rechtskommunikation sein. Oder anders formuliert: Wenn sich die Rechtswissenschaft des 19. Jahrhunderts am Buch orientiert hat und die Rechtswissenschaft des 20. Jahrhunderts auf die zunehmende Bedeutung von Massenmedien durch Differenzierung reagiert hat, kann die Rechtswissenschaft die dem Internet basierende „Logik der Vernetzung“ für eine Steigerung informatorischer Durchlässigkeit nutzen und ihre eigene Lernfähigkeit steigern? Oder wird das Internet die Gefahr einer weiteren Fragmentierung und Selbstabschließung von Milieus und Schulen vorantreiben?
Das Projekt ist im März 2003 angelaufen und soll mit einer ersten Publikation im Jahr 2004 abgeschlossen werden.
geändert am 26. Oktober 2007 E-Mail: weyhknecht-DiehlWeyhknecht-Diehl@jur.uni-frankfurt.de
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