Informationen zu Studien- und Prüfungsordnung vom 10. Februar 2010
Mit Wirkung zum 01.04.2010 wurde die Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft geändert.
Die wesentlichen Änderungen, welche nachfolgend vorgestellt werden, gelten ab sofort (sofern nicht anders angegeben) für alle Studierende.
Die besonderen Regelungen zur Schwerpunktbereichsprüfung für Studierende mit Studienbeginn vor dem Wintersemester 2003/04 gelten weiterhin.
Im Wesentlichen wurde geändert:
1. Reduzierung des Umfangs der Schwerpunktbereichsprüfung und des Schwerpunktbereichsstudiums (§§ 25, 51):
Die Zahl der erforderlichen studienbegleitenden Prüfungsleistungen für die Schwerpunktbereichsprüfung ist von sechs auf vier reduziert worden. Mindestens drei der vier Leistungen müssen aus dem gewählten Schwerpunktbereich stammen. Von den studienbegleitenden Prüfungsleistungen müssen mindestens zwei in Seminaren erbracht worden sein, mindestens eins dieser Seminare muss aus dem gewählten Schwerpunktbereich stammen.
Reduziert wurde ebenso der Umfang des Schwerpunktbereichsstudiums. Besucht werden müssen im Rahmen des Schwerpunktbereichsstudiums Veranstaltungen im Umfang von nur noch 12 SWS, davon müssen Veranstaltungen im Umfang von mindestens 8 SWS aus dem gewählten Schwerpunktbereich stammen.
Diese Änderungen gelten seit dem 01.04.2010 für alle Studierenden, deren Studienbeginn im Wintersemester 2003/04 oder später war.
Dabei ist es unerheblich, ob das Schwerpunktbereichsstudium durch den Besuch einschlägiger Veranstaltungen (incl. Leistungserwerb) oder durch die Zuordnung zu einem Schwerpunktbereich schon vor dem Sommersemester 2010 aufgenommen wurde.
2. Konsequenzen für den Fall des "unentschuldigten Fehlens" im Rahmen eines Seminars (§ 56 Abs. 3):
Für Studierende, die ab dem Sommersemester 2010 eine zugeteilte Seminarleistung ohne vom Prüfungsamt anerkannten Grund nicht erbringen und deren Leistung deshalb mit „0 Punkten“ bewertet wird, ergibt sich nun folgende Konsequenz:
Bei der Berechnung der Endnote der Schwerpunktbereichsprüfung werden nur die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Seminarleistungen berücksichtigt. Weitere Seminarleistungen werden nur dann berücksichtigt, wenn ihr Erwerb zur Erfüllung der Anforderungen des § 51 Abs. 3 zu diesem Zeitpunkt noch erforderlich ist.
Im Einzelnen bedeutet dies:
a) Liegen bereits die gem. § 51 Abs. 3 notwendigen Seminarleistungen vor, können zur Verbesserung der Gesamtnote keine weiteren Seminarleistungen erbracht werden.
b) Liegen noch keine Seminarleistungen vor, werden bei der Berechnung der Endnote der Schwerpunktbereichsprüfung nur die beiden nächsten bestandenen Seminarleistungen gem. § 51 Abs.3 berücksichtigt, die für die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen für die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung notwendig sind.
Werden zwei Seminarleistungen außerhalb des gewählten Schwerpunktbereichs erbracht, zählen nur die erste der beiden Leistung und die erste Seminarleistung, die in einem Seminar aus dem gewählten Schwerpunktbereich erbracht wurde.
Eine ggf. dritte Seminarleistung bleibt unberücksichtigt, auch wenn deren Bewertung besser als die Bewertung der beiden ersten Seminarleistungen ist.
c) Liegt bereits eine Seminarleistung aus dem gewählten Schwerpunktbereich vor, wird bei der Berechnung der Endnote lediglich die als nächstes erbrachte Seminarleistung berücksichtigt. Eine ggf. dritte Seminarleistung bleibt unberücksichtigt, auch wenn deren Bewertung besser ist.
d) Liegt bereits eine Seminarleistung außerhalb des gewählten Schwerpunktbereichs vor, wird in die Berechnung der Endnote lediglich die als nächstes erbrachte Seminarleistung aus dem gewählten Schwerpunktbereich gewertet. Eine ggf. dritte Seminarleistung bleibt unberücksichtigt, auch wenn deren Bewertung besser ist.
In Kolloquien erworbene Leistungen bleiben von dieser Regelung unberührt.
Für Studierende mit Studienbeginn vor dem Wintersemester 2003/04 gelten die bereits oben genannten Konsequenzen analog bezogen auf die eine zwingend zu erwerbende Seminarleistung aus dem gewählten Schwerpunktbereich.
3. Verwaltungsrecht I (§ 32):
Die Veranstaltung Verwaltungsrecht I ist ab dem Wintersemester 2010/11 für alle Studierende eine Übung für Fortgeschrittene. Dort kann dann keine zwischenprüfungsrelevante Prüfungsleistung mehr erworben werden.
4. Verfassungsrecht I (§ 38):
Im Sommersemester 2010 können Studierende mit Studienbeginn im Sommersemester 2010 in der Veranstaltung Verfassungsrecht I eine zwischenprüfungsrelevante Klausur schreiben.
Studierende mit Studienbeginn vor dem Sommersemester 2010 können dort erst ab dem Wintersemester 2010/11 eine zwischenprüfungsrelevante Klausur schreiben.
5. Erwerb von Schwerpunktbereichsprüfungsleistungen vor bestandener Zwischenprüfung (§ 25 Abs. 2):
Studierende, die die Zwischenprüfung noch nicht bestanden haben, haben nun die Möglichkeit, bereits eine Schwerpunktbereichsleistung für das Modul „Freies Studium“ im Rahmen des Schwerpunktbereichsstudiums zu erwerben, sofern der/die Dozent/in entsprechende Veranstaltung zu diesem Zweck geöffnet hat. Welche Veranstaltungen davon betroffen sind, ist dem Kommentierten Vorlesungsverzeichnis oder QiS/LSF zu entnehmen.
6. Anmeldefristen für Seminararbeiten (§§ 40 Abs. 2, 54 Abs. 1):
Für Prüfungsleistungen, die in Seminaren für die Zwischen- oder Schwerpunktbereichsprüfung erbracht werden, gelten neue Anmeldefristen:
Die Anmeldung von Seminararbeiten hat bis zum Ende der zweiten Woche der vorlesungsfreien Zeit des vorangegangenen Semesters zu erfolgen.
Wurde das Thema der Seminararbeit später ausgegeben, muss die Seminararbeit binnen 14 Tagen im Prüfungsamt angemeldet werden.
Unabhängig von den oben aufgeführten Änderungen, welche aufgrund der Übergangsregelung des § 64 Abs. 1 zum Teil ab sofort für alle Studierenden gelten, gilt die neue Studien- und Prüfungsordnung vom 10. Februar 2010 ab sofort für die Studierenden mit Studienbeginn im Sommersemester 2010 oder später.
Für Studierende mit Studienbeginn vor dem Sommersemester 2010 gilt die Studien-und Prüfungsordnung vom 10. Februar 2010 erst ab dem Wintersemester 2010/11
geändert am 08. Juli 2011 E-Mail: Webmasterdekanatfb1@jur.uni-frankfurt.de
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