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Die nachfolgenden Informationen gelten für alle Studierenden, die sich seit dem WS 2002/03 erstmals im Studiengang Rechtswissenschaft haben einschreiben lassen.

Zwischenprüfungsleistungen

  • Zum Erwerb der Zwischenprüfung müssen Sie erfolgreich eine Hausarbeit und eine Klausur im Bereich der Grundlagen des Rechts sowie drei Klausuren im Zivil-, Straf- und Öffentlichen Recht schreiben. Eine der Leistungen im Bereich der Grundlagen des Rechts kann durch eine Seminar­arbeit ersetzt werden (§ 20 Abs. 3). Bitte beachten Sie, dass für Seminarleistungen anderer Fristen gelten (§ 40 Abs. 3). Die Anmeldefristen sind bindend.

  • Die Zwischenprüfungsleistungen können Sie in den in § 38 genannten Veranstaltungen erwerben.

  • Die Hausarbeiten in den Veranstaltungen im Zivil-, Straf- und Öffentlichen Recht zählen nicht zu den zwischenprüfungsrelevanten Leistungen, sondern sind bloß zum Erwerb der Anfängerscheine zu erbringen.   

Anmeldung zu einer Prüfungsleistung

  • Sie haben sich zu jeder Prüfungsleistung (auch der Seminararbeit), soweit sie als zwischenprüfungsrelevant gewertet werden soll, innerhalb der vorgegebenen Anmeldefristen (§ 40) anzumelden. Sie können sich im Zwischenprüfungsamt anmelden, wo Sie auch das entsprechende Formular erhalten, oder über HIS-QIS im Internet über das E-Center auf der Homepage Fachbereichs.

  • Bei der Anmeldung zu Ihrer ersten Prüfungsleistungen müssen Sie die Zulassung zur Zwischenprüfung beantragen. Das Antragsformular erhalten Sie im Zwischenprüfungsamt. Bitte beachten Sie, dass Sie die in § 39  genannten weiteren Unterlagen dem Antrag beifügen müssen.

  • Ihre Anmeldung ist bindend. Sollten Sie eine Prüfung nicht antreten oder eine Hausarbeit nicht abgeben und nicht rechtzeitig gem. der §§ 40 Abs. 3 und 46 Ihre Anmeldung zurückgezogen haben oder Ihren Rücktritt von der Prüfung erklärt haben, wird die Prüfung mit „ungenügend (0 Punkten)“ bewertet.     

Fristen und Wiederholung einzelner Prüfungsleistungen

  • Sie haben die fünf Prüfungsleistungen grundsätzlich bis zum Ende des vierten Fach­semesters zu erbringen. Ist lediglich eine der geforderten Prüfungsleistungen nicht erbracht, kann diese im fünften Fachsemester nachgeholt werden. (§ 43)

  • Jede Prüfungsleistung kann grundsätzlich einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist nur in der Hausarbeit oder der Klausur im Bereich der Grundlagen des Rechts sowie in einer Klausur im Zivil-, Straf- und Öffentlichen Recht möglich. (§ 42)

Klausuren

  • Für die Klausuren im Rahmen der Zwischenprüfung wird auch im Sommersemester 2011 das  Klausurpapier wieder vom Prüfungsamt gestellt.

  • Sie bekommen, sofern Sie sich zur Klausur angemeldet haben, einen Sitzplatz durch Namensschild zugewiesen. Sollten Sie Ihr Namensschild nicht finden, wenden Sie sich bitte an das Aufsichtspersonal.

  • Bringen Sie bitte zu jeder Klausur Ihre GoetheCard oder einen amtlichen Lichtbildausweis mit.

  • Jede Arbeit wird im Verlaufe der Klausur durch das Aufsichtspersonal mit einem Stempel versehen. Arbeiten, welche keinen Stempel aufweisen, werden nicht gewertet! Bitte achten Sie deshalb darauf, dass Ihre Arbeit abgestempelt wird.

  • Die Klausuren versehen Sie mit Ihrem Namen, Vornamen und Ihrer Matrikelnummer.

  • Nur die vom für die Veranstaltung Verantwortlichen ausdrücklich zugelassenen Hilfsmittel sind zu benutzen. Sofern vom für die Veranstaltung Verantwortlichen nicht anders entschieden, ist die Verwendung von Post-its nicht zulässig. Markierungen im Gesetzestext und in anderen zugelassenen Hilfsmitteln dürfen nur den Zweck einer Lesehilfe erfüllen.

  • Die Mitnahme von Mobiltelefonen ist nicht zulässig und kann als Täuschungsversuch gewertet werden.

Rücktritt von der Klausur oder Hausarbeit

  • Innerhalb der Fristen des § 40 Abs. 3  können Sie ohne Angabe von Gründen Ihre Anmeldung von einer Prüfungsleistung schriftlich im Zwischenprüfungsamt oder über HIS-QIS zurücknehmen.

  • Danach muss der Rücktritt unter Angabe von Gründen unverzüglich im Zwischenprüfungsamt schriftlich beantragt werden. Im Krankheitsfall muss dem Antrag ein ärztliches Attest beigefügt werden, dass die im Antrag vorgebrachten Gründe bestätigt – das bloße Attestieren der Arbeits- oder Prüfungsunfähigkeit durch den Arzt ist nicht ausreichend! (§ 46)

 

geändert am 21. Oktober 2011  E-Mail: Webmasterpruefungsamtfb01@jur.uni-frankfurt.de

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Druckversion: 21. Oktober 2011, 06:57
http://www.uni-frankfurt.de/fb/fb01/Pruefungsamt/zwischenpruefung/allgemein/index.html