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Rücktritt von einer Zwischenprüfungsprüfungsrelevanten Klausur oder Hausarbeit

(Diese Informationen gelten auch für die Rücktritte von Prüfungsleistungen im Rahmen der Schwerpunktbereichsprüfung und der Nebenfachprüfung.)

 

Grundsätzliches

Klausur:
Können oder wollen Sie nicht an einer zwischenprüfungsrelevanten Klausur, zu der Sie sich bereits angemeldet haben, teilnehmen, stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

vor dem Klausurentag

Rücknahme der Anmeldung bis 24 Uhr des Vortages ohne Angaben von Gründen; per QIS oder schriftlich (nicht per einfacher eMail oder telefonisch möglich)

keine Nachklausur
vor dem Klausurentag

Rücktritt von der Klausur aus triftigem Grund (z.B. Krankheit)

Nachklausur, wenn gewünscht
am Klausurentag

Rücktritt von der Klausur aus triftigem Grund (z.B. Krankheit)

Nachklausur, wenn gewünscht

Wenn Sie an einer Klausur nicht teilnehmen können, krankheitsbedingt oder aus anderen nicht selbstverschuldeten Gründen,  können Sie gem. § 46 Abs. 2 PrüfO von dem konkreten Prüfungstermin zurücktreten.
Ist der Rücktritt i.S.d. § 46 Abs. 2 PrüfO begründet, gilt der Versuch als nicht unternommen und Sie können im laufenden Semester an der Nachklausur teilnehmen. Nehmen Sie diese Möglichkeit nicht wahr, müssen Sie in einem Folgesemester versuchen, die Prüfungsleistung zu erwerben. Hierbei ist es egal, ob Sie z.B. im Fach Strafrecht, den neuen Versuch erneut in Strafrecht I oder in der Veranstaltung des 2. Fachsemesters, also in Strafrecht II, unternehmen.

 

Hausarbeit:
Von einer zwischenprüfungsrelevanten Hausarbeit kann in der Regel nicht zurückgetreten werden. Falls Sie während der Bearbeitungszeit krankheitsbedingt oder aus anderen nicht selbstverschuldeten Gründen zeitweise nicht an der Hausarbeit arbeiten können, kann Ihnen die Bearbeitungszeit verlängert werden. Zu beachten ist aber, dass die Hausarbeit so angelegt ist, dass sie in drei Wochen bearbeitet werden kann. Die Bearbeitungszeit ist aber in der Regel deutlich länger. Dies hat zur Folge, dass eine Verlängerung der Bearbeitungszeit voraussetzt, dass Sie über einen entsprechend langen Zeitraum nicht an der Hausarbeit arbeiten konnten.
Ein Rücktritt von der Hausarbeit kommt nur dann in Frage, wenn die Verlängerung der Bearbeitungszeit zur Folge hätte, dass der letztmögliche Abgabetermin nach der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse der anderen Hausarbeiten liegen würde.

 

Der Rücktritt von einer Zwischenprüfungsrelevanten Klausur oder Hausarbeit in 4 Schritten:

1. Wenn Sie aus nicht selbst verschuldeten Gründen an einer zwischenprüfungsrelevanten Klausur nicht teilnehmen oder die Hausarbeit nicht bearbeiten können, müssen Sie dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich die Gründe für Ihren Rücktritt anzeigen.
Bitte beachten Sie:
a) "Schriftlich" erfolgt die Anzeige der Gründe nicht per einfacher eMail, sondern nur durch eigenhändig unterschriebenes Schreiben. Dieses können Sie per Fax, postalisch oder in Form einer Ihrer eMail angehängten pdf-Datei dem Prüfungsamt zuschicken. Alternativ können Sie die Gründe auch mit einer eMail mit Signatur dem Prüfungsamt anzeigen.
b) Können Sie aus Krankheitsgründen nicht an der Klausur teilnehmen, ist es nicht ausreichend, wenn Sie nur pauschal angeben, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen können. Sie müssen angeben, aufgrund welcher Symptome Sie nicht prüfungsfähig gewesen sein sollen.
c) "Unverzüglich" heißt dabei, im Falle der Klausur direkt am Klausurentag oder, wenn die Gründe vor dem Prüfungstermin auftreten, am Tag ihres Auftretens oder sobald Sie wissen, dass Sie deswegen die Klausur nicht schreiben können. Im Falle der Hausarbeit am Tag des Auftretens der Gründe.
Erfolgt die Anzeige später, ist zu begründen, warum Ihnen eine Anzeige zu einem früheren Zeitpunkt nicht zumutbar gewesen ist.

 

2. Im Krankheitsfall begeben Sie sich sofort, also noch am Klausurentag oder im Falle der Hausarbeit am ersten Tag der Erkrankung, zum Arzt und lassen sich ein Attest ausstellen. Der Besuch eines Amtsarztes ist nicht notwendig.
Bitte beachten Sie, dass es nicht ausreicht, wenn das Attest den Vermerk "prüfungs- oder arbeitsunfähig" trägt. Das Attest muss benennen, aufgrund welcher Symptome Sie nicht prüfungsfähig gewesen sind. Alternativ kann der Arzt auch dieses Formular ausfüllen und unterschreiben. Auf diesem Formular finden Sie die Rechtslage erklärt, warum die Symptome stets anzugeben sind.
Bitte faxen oder emailen Sie uns keine Atteste, da Sie uns diese  im Original vorlegen müssen.

 

3. Das Attest schicken Sie auf dem Postweg an das Prüfungsamt oder geben es persönlich dort ab. Reichen Sie bitte keine Atteste ohne Begleitschreiben ein.
Aus dem Begleitschreiben muss hervorgehen:
a) wer Sie sind;
b) an welcher/n Klausur/en Sie nicht teilnehmen konnten;
c) ob Sie an der Nachschreibeklausur teilnehmen möchten. Die Nachklausur findet in der Regel in den letzten beiden Wochen des Semesters statt (Mitte bis Ende März bzw. September). Zu der Nachklausur melden Sie sich verbindlich an. Eine Rücknahme der Anmeldung ist nicht möglich, nur ein Rücktritt gem. § 46 PrüfO.

 

4. Sie erhalten von uns einen schriftlichen Bescheid, ob die Gründe für Ihren Rücktritt als triftige Gründe akzeptiert werden. Nach Abschluss der Planungen für die Nachklausuren wird Ihnen der Termin der Nachklausur postalisch bekannt gegeben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

geändert am 13. April 2012  E-Mail: Webmasterpruefungsamtfb01@jur.uni-frankfurt.de

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Druckversion: 13. April 2012, 08:45
http://www.uni-frankfurt.de/fb/fb01/Pruefungsamt/zwischenpruefung/Ruecktritt.html