Remonstration

Auch Korrektoren sind Menschen und können irren. Aber es gibt auch die menschliche Schwäche der Korrigierten, sich ungerecht behandelt zu fühlen. Bevor Sie Einwände gegen die Bewertung Ihrer Prüfungsleistung erheben, beachten Sie bitte:

Die Professur wählt ihre Korrektorinnen und Korrektoren für die Prüfungsleistungen sorgfältig aus und gibt ihnen ausführliche Lösungshinweise an die Hand. Dennoch kann es bei vermeintlich ähnlichen Prüfungs­leistungen zu (teils auch deutlich abweichenden) Bewertungen kommen. Dies liegt darin begründet, dass die Benotung stets von einer Gesamtbeurteilung abhängt, in die eine Vielzahl von Faktoren einfließt. Hierzu zählt - neben den fachspezifischen Fragen - insbesondere die argumen­tative Auseinandersetzung mit den aufgeworfenen Rechtsfragen. Vergleichsgrundlage hierfür sind jeweils die den Korrektorinnen oder Korrektoren zugeteilten übrigen Prüfungsleistungen.

Voraussetzungen für eine Remonstration

Einwände gegen die Bewertung der Prüfungsleistung setzen somit ernsthafte und sachlich begründete Bedenken gegen die Richtigkeit der Korrektur und der Bewertung voraus. Prüfen Sie dies auch anhand der von der Professur auf ihrer Homepage zur Verfügung gestellten Lösungshinweise.

Pauschale Kritik an der Bewertung oder der Wunsch einer besseren Benotung aus reichen nicht aus. Auch sachfremde, also außerhalb der Prüfung liegende Umstände, stellen natürlich keine Begründung dar. Prüfen Sie des Weiteren, ob sich die jeweiligen Anmerkungen auch tatsächlich negativ in der Bewertung niederschlagen und nicht nur als künftige Verbesserungsvorschläge dienen sollen. Das gilt vor allem für Kritik der Korrektoren an den Formalia.  

Diese Korrekturmängel sind im Einzelnen zu begründen. Bestenfalls stützen Sie Ihren Vortrag mit (knappen) Hinweisen auf einschlägige Literatur und Rechtsprechung.

Die Remonstration muss sodann fristgerecht (die Festsetzung der Frist erfolgt bei Zwischenprüfungsklausuren durch das Prüfungsamt) erhoben werden. Sofern Sie die Prüfungsleistung zurückerhalten haben, ist diese der Remonstration beizufügen.

Nach Einlegung der Remonstration wird die Prüfungsleistung erneut vollständig überprüft. Auf die bestehende Möglichkeit der Verschlechterung („reformatio in peius“) wird hingewiesen.

Kontakt

Prof. Dr. Dr. h.c. Cornelius Prittwitz

Goethe-Universität
Frankfurt am Main
Fachbereich Rechtswissenschaft
Institut für Kriminalwissenschaften
und Rechtsphilosophie

Hausanschrift:
Theodor-W.-Adorno-Platz 4
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