Aktuelle Änderungen

Mit Änderung der Studienordnung vom 10. Februar 2010, zuletzt geändert am 17. Juli 2013 unter der Berücksichtigung der Änderung vom 05. Februar 2014, ergeben sich insbesondere Neuerungen im Bereich der

- Erbringung des Fortgeschrittenenscheins im Zivilrecht
und
- der Korrekturzeit der wissenschaftlichen Hausarbeit.

Erbringung des Fortgeschrittenenscheins im Zivilrecht

Die erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen im Zivilrecht zum Erwerb des Fortgeschrittenenscheins setzt zukünftig voraus, dass eine Hausarbeit und ZWEI Klausuren mit mindestens "ausreichend" bewertet werden. Mindestens zwei der drei Prüfungsleistungen müssen in den Veranstaltungen Zivilrecht IIIb, IIIc oder IVa erbracht werden. Die Klausuren müssen in verschiedenen Veranstaltungen der Module 12 oder 13 geschrieben werden.

Daraus ergeben sich folgende Kombinationsmöglichkeiten:

Möglichkeit 1

Hausarbeit in der Veranstaltung Zivilrecht IIIb (Sachenrecht)
und
Klausur in der Veranstaltung Zivilrecht IIIc (Vertragliche Schuldverhältnisse) und Klausur in der Veranstaltung Zivilrecht IVa (Kondiktionsrecht).

Möglichkeit 2

Hausarbeit in der Veranstaltung Zivilrecht IIIb (Sachenrecht)
und
Klausur in der Veranstaltung Zivilrecht IIIc (Vertragliche Schuldverhältnisse)
und
Klausur in der Veranstaltung Zivilrecht IVb (Familienrecht) oder
Klausur in der Veranstaltung Zivilrecht V (Erbrecht) oder
Klausur in der Veranstaltung Arbeitsrecht I oder
Klausur in der Veranstaltung Arbeitsrecht II oder
Klausur in der Veranstaltung Handelsrecht oder
Klausur in der Veranstaltung Gesellschaftsrecht oder
Klausur in der Veranstaltung ZPO I (Erkenntnisverfahren) oder
Klausur in der Veranstaltung ZPO II (Zwangsvollstreckungsrecht).

Möglichkeit 3

Hausarbeit in der Veranstaltung Zivilrecht IIIb (Sachenrecht)
und
Klausur in der Veranstaltung Zivilrecht IVa (Kondiktionsrecht)
und
Klausur in der Veranstaltung Zivilrecht IVb (Familienrecht) oder
Klausur in der Veranstaltung Zivilrecht V (Erbrecht) oder
Klausur in der Veranstaltung Arbeitsrecht I oder
Klausur in der Veranstaltung Arbeitsrecht II oder
Klausur in der Veranstaltung Handelsrecht oder
Klausur in der Veranstaltung Gesellschaftsrecht oder
Klausur in der Veranstaltung ZPO I (Erkenntnisverfahren) oder
Klausur in der Veranstaltung ZPO II (Zwangsvollstreckungsrecht).

ACHTUNG / WICHTIG: Für Studierende mit Beginn des Studiums im SoSe 2014 tritt diese Regelung ab sofort in Kraft. Für alle übrigen Studierenden gilt eine Übergangsfrist bis zum Ende des SoSe 2015. Innerhalb dieser Übergangfrist können die Leistungen für den Fortgeschrittenenschein im Zivilrecht auch noch weiterhin mit nur einer Hausarbeit und einer Klausur erbracht werden. Liegt der Fortgeschrittenenschein im Zivilrecht mit dem Ende des SoSe 2015 nicht oder nur unvollständig vor, so kann dieser nur noch nach der neuen Regelung erbracht werden.

Sowohl die Regelungen zur Leistungserbringung der Anfängerscheine als auch die zur Erbringung der Fortgeschrittenenscheine im Strafrecht und Öffentlichen Recht bleiben unverändert. Auch ist weiterhin erst der Abschluss des Anfängerscheins in einem Rechtsgebiet notwendig, um im jeweiligen Rechtsgebiet mit dem Fortgeschrittenschein beginnen zu können.

Korrekturzeit der wissenschaftlichen Hausarbeit

Die wissenschaftliche Hausarbeit wird ab sofort zukünftig von der Betreuerin oder dem Betreuer und einer weiteren Prüferin oder Prüfer (gemäß § 23 Abs. III HHG), darunter mindestens eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer, innerhalb von DREI Monaten bewertet. Sobald beide Gutachten vorliegen, wird das Zeugnis unaufgefordert auf dem Postweg verschickt.