Sofern Ihr Aufenthalt an der Goethe-Universität länger als drei Monate beträgt, müssen Sie sich nach Ihrer Ankunft nicht nur bei der Stadt anmelden, sondern sich darüber hinaus bei der zuständigen Ausländerbehörde melden und einen Aufenthaltstitel beantragen. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz. Wenn Sie in Frankfurt gemeldet sind, ist die Abteilung Einwohnerwesen - Ausländerwesen der Stadt Frankfurt zuständig. Informationen zum Familiennachzug finden Sie auf folgenden Seiten.
Wenn Sie ein Visum für den kompletten Zeitraum Ihres Aufenthaltes mitbringen – ausgestellt vom deutschen Konsulat in Ihrem Heimatland – müssen Sie keinen Kontakt mit der Ausländerbehörde aufnehmen.
Bitte beachten Sie: Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten, die von der Visumspflicht befreit sind und länger als 3 Monate an der Goethe-Universität bleiben, müssen ebenfalls nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Beachten Sie hierzu die Informationen zum Visum. Zum 01.09.2011 wurde der elektronische Aufenthaltstitel eAT eingeführt. Auch Staatsangehörige der Schweiz müssen ihren Aufenthalt formal bei der Ausländerbehörde anzeigen.
Grundsätzlich gibt es vier unterschiedliche Möglichkeiten für einen Aufenthaltstitel. Welcher Aufenthaltstitel für Sie in Frage kommt, hängt von Ihrem Status an der Goethe-Universität ab:
Eine genaue Auflistung der unterschiedlichen Aufenthaltsitel finden Sie im Faltblat der Hochschulrektorenkonferenz: Deutsches Aufenthaltsrecht für Wissenschaftler*innen aus Nicht-EU-Staaten.
Eine umfassende Übersicht über die Bestimmungen gibt das Merkblatt des DAAD oder EURAXESS Deutschland - das Mobilitätsportal für Forschende.