§ 1
Hochschulgrad
(1) Die Johann Wolfgang Goethe-Universität verleiht durch ihren Fachbereich Rechtswissen-schaft den Hochschulgrad „Diplom-Juristin“ oder „Diplom-Jurist“ in der jeweils zutreffenden Sprachform.
(2) Der Fachbereich Rechtswissenschaft stellt über den Erwerb des Hochschulgrades eine Diplomurkunde aus (Anlage).
§ 2
Berechtigte
(1)
Der Hochschulgrad gemäss § 1 Abs. 1 wird auf Antrag verliehen.
Antragsberechtigt sind Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs
Rechtswissenschaft der Johann Wolfgang Goethe-Universität, welche
1.
die beiden letzten Semester vor der Meldung zur ersten juristischen
Staatsprüfung oder vor der Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung am
Fachbereich Rechtswissenschaft der Johann Wolfgang Goethe-Universität
studiert und
2. erfolgreich die erste juristische Staatsprüfung oder
die Erste Prüfung (staatliche Pflichtfachprüfung und universitäre
Schwerpunktbereichsprüfung) nach dem hessi-schen Gesetz über die
juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -) in der
jeweils gültigen Fassung abgelegt haben.
(2) Sofern der oder die Berechtigte bereits einen anderen vergleichbaren Hochschulgrad auf der Basis der ersten juristischen Staatsprüfung oder der ersten Prüfung im Sinne von Abs. 1 Ziff. 2 erworben oder beantragt hat, ist die Verleihung des Hochschulgrades ausgeschlossen.
§ 3
Verwaltungsgebühr, Verfahrensvorschriften
(1) Für die Verleihung des Hochschulgrades wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von € 50,- erhoben.
(2) Der Antrag nach § 2 bedarf der Schriftform. Der Antrag ist an die Dekanin oder den De-kan des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Johann Wolfgang Goethe-Universität zu richten.
(3) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
eine amtlich beglaubigte Fotokopie des Zeugnisses der ersten
juristischen Staatsprü-fung oder der ersten Prüfung im Sinne von § 2
Abs. 1 Ziff. 2,
2. die Nachweise über die Immatrikulation an der Johann Wolfgang Goethe-Universität nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Ziff. 1,
3.
eine Versicherung, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller
keinen solchen An-trag bei einem anderen rechtswissenschaftlichen
Fachbereich/einer rechtswissenschaftlichen Fakultät gestellt hat,
4. der Nachweis über die Zahlung der Verwaltungsgebühr gemäss Abs. 1.
(4) Liegen die Voraussetzungen für die Verleihung des Hochschulgrades vor, so vollzieht die Dekanin oder der Dekan die Verleihung durch Aushändigung der Diplomurkunde bzw. auf Antrag der oder des Berechtigten durch deren Zustellung. Vor Zugang der Urkunde darf der Hochschulgrad nicht geführt werden.
(5) Stellt sich nach der Verleihung des Hochschulgrades heraus, dass die Voraussetzungen für die Verleihung nicht vorgelegen haben oder wird die erste juristische Staatsprüfung oder die Erste Prüfung im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziff. 2 nachträglich für nicht bestanden erklärt, so ist der Hochschulgrad zu entziehen.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
Frankfurt am Main, den 30. November 2004
Prof. Dr. Joachim Rückert (Dekan)