Der Rücktritt von einer Prüfung in 4 Schritten / Verlängerung der Bearbeitungszeit

Diese Informationen gelten für die Rücktritte von Prüfungsleistungen im Rahmen der Zwischen-, Schwerpunktbereichs- und der Nebenfachprüfung.

Für Studienleistungen gelten die Regelungen hier.

Bitte beachten Sie im Falle einer Prüfungsunfähigkeit während der Bearbeitung einer Haus- oder Seminararbeit oder am Tag des mündlichen Vortrags der Seminararbeit folgende Besonderheiten:
Die Verlängerung der Bearbeitungszeit einer Hausarbeit in den Grundlagen des Rechts (Zwischenprüfung)

Falls Sie während der Bearbeitungszeit der Hausarbeit krankheitsbedingt oder aus anderen nicht selbstverschuldeten Gründen zeitweise nicht an der Hausarbeit arbeiten können, kann Ihnen die Bearbeitungszeit verlängert werden. Ein Rücktritt ist erst dann möglich, wenn eine Verlängerung gewährt werden muss, die über den Zeitpunkt der Rückgabe der Hausarbeiten der anderen Studierenden hinaus reicht.

Bitte beachten Sie, dass in der Regel eine Verlängerung der Bearbeitungszeit nur dann in Frage kommt, wenn Sie über einen längeren Zeitraum hinweg erkrankt sind, weil in der Regel für eine Hausarbeit eine Bearbeitungszeit von drei Wochen angesetzt wird bei einer eingeräumten Bearbeitungszeit von in der Regel über sieben Wochen; oder wenn Sie kurz vor dem letztmöglichen Abgabetag der Hausarbeit erkrankt sind, so dass Sie die Bearbeitung nicht abschließen oder die Hausarbeit nicht abgeben können.

Die Gründe für eine Verlängerung der Bearbeitungszeit sind unverzüglich nach ihrem Auftreten im Prüfungsamt anzuzeigen und nicht erst am Ende der Bearbeitungszeit.

Sie erhalten von uns einen schriftlichen Bescheid, ob die Gründe für die Verlängerung als triftige Gründe akzeptiert werden und ggf. bis wann die Bearbeitungszeit verlängert wurde.

Die Verlängerung der Bearbeitungszeit einer Seminararbeit (Schwerpunktbereichsprüfung)

Falls Sie während der Bearbeitungszeit einer Seminararbeit krankheitsbedingt oder aus anderen nicht selbstverschuldeten Gründen zeitweise nicht an der Seminararbeit arbeiten können, kann Ihnen die Bearbeitungszeit verlängert werden. Ein unmittelbarer Rücktritt ist zunächst nicht möglich.

Für die Gewährung der Verlängerung der Bearbeitungszeit einer Seminararbeit ist der*die Veranstalter*in zuständig. Bitte wenden Sie sich direkt an sie/ihn.

Sollte eine Verlängerung der Bearbeitungszeit aus seminar-organisatorischen Gründen nicht gewährt werden können, ist der Rücktritt von der Seminararbeit möglich. Den Grund für den Rücktritt müssen Sie bei der*dem Veranstalter*in schriftlich anzeigen und nachweisen.

Der Rücktritt vom mündlichen Vortrag als Teil einer Seminararbeit

Sollten Sie Ihre Seminararbeit aus Krankheits- oder anderen Gründen nicht im Seminar präsentieren können, informieren Sie unverzüglich den*die Veranstalter*in. Kann Ihre Präsentation auf einen anderen Seminartermin verschoben werden, gilt dies nicht als Rücktritt. Ist dies nicht möglich, muss der Rücktritt von der Prüfung bei der*dem Veranstalter*in schriftlich angezeigt und der Grund für den Rücktritt nachgewiesen werden. 

Der Rücktritt von einer Klausur (Zwischenprüfung/Nebenfach) in vier Schritten

1. Wenn Sie aus nicht selbst verschuldeten Gründen an einer Klausur im Rahmen der Zwischen- oder Nebenfachprüfung nicht teilnehmen, müssen Sie dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich die Gründe für Ihren Rücktritt von der Prüfung anzeigen, da ansonsten die Prüfung mit 0 Punkten bewertet wird. Die Unverzüglichkeit ist gewahrt, wenn Sie Ihren Rücktritt zunächst per Email oder telefonisch im Prüfungsamt anzeigen und Sie zeitnah den Rücktritt auch schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen (Schritt 3) anzeigen. Schriftlich bedeutet in dem Fall nicht handschriftlich; die Anzeige des Rücktrittsgrundes muss aber unterschrieben sein.


2. Im Krankheitsfall begeben Sie sich am Prüfungstag, oder sobald Ihnen dies zumutbar ist, zum Arzt und lassen sich ein Attest ausstellen. Der Besuch eines Amtsarztes ist nicht notwendig.
Verwenden Sie nur diese Attestvorlage. Andere Atteste werden nicht akzeptiert!
Bitte faxen oder emailen Sie uns keine Atteste, da Sie uns diese  im Original vorlegen müssen.

3. Das Attest oder andere Nachweise, wenn der Rücktrittsgrund keine Erkrankung war, schicken Sie auf dem Postweg an das Prüfungsamt oder geben es persönlich dort ab. Zugleich müssen Sie den Rücktritt auch schriftlich anzeigen. "Schriftlich" erfolgt die Anzeige der Gründe durch ein eigenhändig unterschriebenes Schreiben, aus dem hervorgehen muss:
a) wer Sie sind;
b) an welcher/n Prüfung/en Sie nicht teilnehmen konnten;
c) ob Sie an der Nachschreibeklausur teilnehmen möchten. Die Nachklausuren im Rahmen der Zwischenprüfung finden in der Regel in der zweiten Hälfte des März' bzw. Septembers statt. Zu diesen Nachklausuren melden Sie sich verbindlich an. Eine einfache Rücknahme der Anmeldung zur Nachklausur ist nicht möglich;
d) der Grund für den Rücktritt (im Falle einer Erkrankung reicht in der Regel die Angabe, dass aus gesundheitlichen Gründen zurückgetreten wird).

Das Originalattest und die schriftliche Anzeige müssen dem Prüfungsamt spätestens drei Werktage nach der Prüfung vorliegen. Erfolgt die schriftliche Anzeige bzw. die Vorlage des Attestes später, ist zu begründen und ggf. nachzuweisen, warum eine Anzeige zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich gewesen ist.


4. Sie erhalten von uns einen schriftlichen Bescheid, ob die Gründe für Ihren Rücktritt als triftige Gründe im Sinne der Prüfungsordnung akzeptiert werden.