​Informationen zur Zwischenprüfung

Zwischenprüfungsleistungen

  • Zum Erwerb der Zwischenprüfung müssen Sie erfolgreich eine Hausarbeit und eine Klausur im Bereich der Grundlagen des Rechts sowie drei Klausuren im Zivil-, Straf- und Öffentlichen Recht schreiben. Eine der Leistungen im Bereich der Grundlagen des Rechts kann durch eine Seminar­arbeit ersetzt werden (§ 20 Abs. 3). Bitte beachten Sie, dass für Seminarleistungen anderer Fristen gelten als für Klausuren und Hausarbeiten (§ 40 Abs. 3). Die Anmeldefristen sind bindend.
  • Die Zwischenprüfungsleistungen können Sie in den in § 38 der Studien- und Prüfungsordnung genannten Veranstaltungen erwerben.
  • Die Hausarbeiten in den Veranstaltungen im Zivil-, Straf- und Öffentlichen Recht zählen nicht zu den zwischenprüfungsrelevanten Leistungen. Sie müssen aber zum Erwerb der Anfängerscheine erfolgreich geschrieben worden sein, damit Sie zum Besuch der jeweilgen Fortgeschrittenenübung berechtigt sind.  

Anmeldung zu einer Prüfungsleistung

  • Sie haben sich zu jeder Prüfungsleistung (auch der Seminararbeit) innerhalb der vorgegebenen Anmeldefristen (§ 40) anzumelden. Sie können sich persönlich im Zwischenprüfungsamt anmelden oder über QIS im Internet über das E-Center auf der Homepage Fachbereichs oder durch Zusendung des ausgefüllten und unterschriebenen Anmeldeformulars auf dem Postweg, per Fax oder als pdf per Email.
  • Eine Prüfungsanmeldung ist erst möglich, wenn Sie die Zulassung zur Zwischenprüfung beantragt haben. Bitte beachten Sie, dass Sie die in § 39  genannten weiteren Unterlagen dem Antrag beifügen.
  • Ihre Anmeldung ist bindend. Sollten Sie eine Prüfung nicht antreten oder eine Hausarbeit nicht abgeben und nicht rechtzeitig gem. der §§ 40 Abs. 3 und 46 Ihre Anmeldung zurückgezogen haben oder Ihren Rücktritt von der Prüfung erklärt haben, wird die Prüfung mit „ungenügend (0 Punkten)“ bewertet.     

Fristen und Wiederholung einzelner Prüfungsleistungen

  • Sie haben die fünf Prüfungsleistungen grundsätzlich bis zum Ende des vierten Fach­semesters zu erbringen. Ist lediglich eine der geforderten Prüfungsleistungen nicht erbracht, kann diese im fünften Fachsemester nachgeholt werden. (§ 43)
  • Jede Prüfungsleistung kann grundsätzlich einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist nur in der Hausarbeit oder der Klausur im Bereich der Grundlagen des Rechts sowie in einer Klausur im Zivil-, Straf- und Öffentlichen Recht möglich. (§ 42)

Klausuren

  • Für die Klausuren im Rahmen der Zwischenprüfung wird zur Zeit das  Klausurpapier vom Prüfungsamt gestellt.
  • Sie bekommen, sofern Sie sich zur Klausur angemeldet haben, einen Sitzplatz durch Namensschild zugewiesen. Sollten Sie Ihr Namensschild nicht finden, wenden Sie sich bitte an das Aufsichtspersonal.
  • Bringen Sie bitte zu jeder Klausur Ihre GoetheCard oder einen amtlichen Lichtbildausweis mit.
  • Jede Arbeit wird im Verlaufe der Klausur durch das Aufsichtspersonal mit einem Stempel versehen. Arbeiten, welche keinen Stempel aufweisen, werden nicht gewertet! Bitte achten Sie deshalb darauf, dass Ihre Arbeit abgestempelt wird.
  • Die Klausuren versehen Sie mit Ihrem Namen, Vornamen und Ihrer Matrikelnummer.
  • Nur die vom für die Veranstaltung Verantwortlichen ausdrücklich zugelassenen Hilfsmittel sind zu benutzen. Bitte beachten Sie die Informationen hierzu hier.
  • Die Mitnahme von Mobiltelefonen ist nicht zulässig und kann als Täuschungsversuch gewertet werden.

Rücknahme der Anmeldung und Rücktritt von der Prüfung

  • Innerhalb der Fristen des § 40 Abs. 3  können Sie ohne Angabe von Gründen Ihre Anmeldung von einer Prüfungsleistung schriftlich im Zwischenprüfungsamt oder über HIS-QIS zurücknehmen.
  • Danach muss der Rücktritt von der Prüfung unter Angabe von Gründen unverzüglich im Zwischenprüfungsamt schriftlich angezeigt werden. Näheres hierzu hier.