Fremdsprachige Rechtskenntnisse

Die Lehrveranstaltungen zur Vermittlung fremdsprachiger rechtswissenschaftlicher Kenntnisse führen in die Grundlagen und die Rechtsterminologie ausländischer Rechtsordnungen ein. Die Veranstaltungen erfolgen in der jeweiligen Fremdsprache und umfassen 2 Semesterwochenstunden (SWS). Der Leis­tungs­nachweis ist durch eine Hausarbeit oder Klausur zu erbringen. Findet eine Prüfung in einer Lehr­veranstaltung zu Schlüsselqualifikationen i.e.S. statt, so ersetzt diese nicht den Leis­tungs­nachweis, der bei den fremdsprachlichen rechtswissenschaftlichen Kenntnissen erbracht werden muss.

Lehrveranstaltungen in ausländischer Rechtsterminologie

Das Zentrum für Schlüsselqualifikationen bietet eine Vielzahl von Lehrveranstaltungen in ausländischer Rechtsterminologie an. Eine Übersicht und Einzelheiten dazu finden Sie im Internet über die Zentrums­homepage.

Andere Lehrveranstaltungen des Fachbereichs

Der Leistungsnachweis im Bereich der fremdsprachiger rechtswissenschaftlichen Kenntnisse kann auch bei anderen Lehrveranstaltungen von 2 Semesterwochenstunden (SWS) im Fachbereich Rechtswissenschaft erworben werden, solange eine Be­schäftigung mit rechtswissenschaftlichen Gegenständen in einer Fremdsprache stattgefunden hat und eine schriftliche Leistung (Hausarbeit, Seminararbeit oder Klausur) erbracht wurde.

Das Zentrum für Schlüsselqualifikationen weist im Internet auf die einschlägigen weiteren Veranstaltungen des Fachbereichs hin.

Anerkennung anderweitig erbrachter Leistungen

Nach § 9 Abs. 2 S. 3 JAG und § 17 Abs. 2 der Studien- und Prüfungsordnung kann der Leistungsnach­weis auch anderweitig erbracht werden, „soweit nachgewiesen wird, dass eine erfolgreiche Beschäfti­gung mit rechtswissenschaftlichen Gegenständen in einer fremden Sprache stattgefunden hat.“ Als Ersatz für den Nachweis im Bereich der Fremdsprachen können z.B. gelten:

●       Rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen im Rahmen eines Auslandsstudiums (im fremd­spra­chigen Ausland), solange eine schriftliche Leistung erbracht wurde und die Veranstaltungs­dauer 2 SWS entspricht. Eine Anerkennung für den Bereich fremdsprachiger Kenntnisse und das Schwer­punkt­bereichsstudium ist nur dann möglich, wenn in mindestens zwei Lehrveranstaltungen zwei schriftliche Leistungen erbracht worden sind. (Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an das Auslandsbüro.)

●       Rechtswissenschaftliche universitäre Sommerkurse im fremdsprachlichen Ausland, solange eine schrift­liche Leistung erbracht wurde und die Kursdauer 2 SWS entspricht.

●       Rechtswissenschaftliche Praktika im fremdsprachlichen Ausland sind im Prinzip von einer Aner­kennung ausgeschlossen, weil regelmäßig der Leistungsnachweis fehlt. Liegt der Nachweis einer schriftlichen Leistung vor, kann das Praktikum durch das Dekanat anerkannt werden, wenn die Dauer des Prakti­kums mindestens 8 Wochen (am Stück) beträgt. Die Anerkennung setzt auch voraus, dass das Praktikum die Beschäfti­gung mit ausländischem Recht umfasst.

●       Herkömmliche Sprachkurse (z.B. „Español 1“) sind von einer Annerkennung ausgeschlossen, weil solche Kurse keine rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurse i.S.v. § 9 Abs. 1 Ziff. 2e) 2. Alt. JAG sind.

Über die Anerkennung anderweitig erbrachter Leistungen entscheidet das Fachbereichszentrum für Schlüsselqualifikationen. Für Fragen zu fremdsprachigen Nachweisen kontaktieren Sie bitte Frau Hülya Sözsahibi oder Frau Selma Yavuz. Die Anerkennung im Ausland erbrachter Leistungsnachweise erfolgt ausschließlich durch das Auslandsbüro.

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