Formblatt für das Anfertigen einer Hausarbeit

Die vorliegenden Hinweise über die formalen Anforderungen, welche an eine Hausarbeit im juristischen Studium gestellt werden, verstehen sich nicht als abschließend. Mit ihrer Hilfe sollten jedoch eine Vielzahl der häufiger auftretenden Fehler vermeidbar sein können.



I.         Allgemeine äußere Anforderungen

Der Arbeit müssen ein Deckblatt, eine Gliederung und ein Literaturverzeichnis vorangestellt sein. Der Sachverhalt kann, muss aber nicht vorweggestellt werden (zwischen Deckblatt und Gliederung). Die Arbeit ist mit Seitenzahlen zu versehen. Für die benannten einleitenden Teile sind römische, für die Falllösung selbst arabische Zahlen zu verwenden. Auf der linken Seite ist ein Korrekturrand von 7 cm frei zu lassen. Die Arbeit ist am Ende zu unterschreiben.


II.        Deckblatt

Das Deckblatt muss mindestens folgende Informationen enthalten: Name, Matrikelnummer und Anschrift des/der Verf.; Semester, in dem die Prüfungsleistung erbracht wird; Titel der Veranstaltung; Name der diese anbietenden Lehrperson.


III.      Gliederung

Die der Arbeit vorangestellte Gliederung muss die in dieser verwendeten Überschriften sämtliche – mit Seitenzahl – wiedergeben. Für die Bezeichnung der Gliederungsebenen ist folgendes System geläufig:

1. Teil
     A.
            I.
                1.
                        a)
                             aa)
                                   (1)
                                        (a)
                                               (aa)



Dabei gilt der bekannte Grundsatz: „Wer A. sagt, muss auch B. sagen.“; also keinen 1. ohne einen 2. Teil, kein Gliederungspunkt A. ohne einen Gliederungspunkt B. u.s.w.

Das allein auf arabischen Ziffern beruhende Gliederungssystem (mit Gliederungspunkten wie „1.3.2.4.1.“ und „1.3.2.4.2.“) ist wegen seiner Unübersichtlichkeit dagegen weniger geeignet.

Und noch ein Wort zu der Wahl der Überschriften: Diese sind möglichst aussagekräftig zu gestalten (dürfen sich damit also durchaus von den Überschriften, die Sie in den Schemata finden, unterscheiden). Ziel ist, dass man bereits aus der Gliederung der Arbeit eine gewisse Vorstellung von deren Inhalt bekommt.


IV. Literaturverzeichnis

Sämtliche in den Fußnoten zitierte Literatur (aber auch nur diese) ist im Literaturverzeichnis aufzunehmen. Nicht in das Literaturverzeichnis gehören demgegenüber Gesetzestexte und Parlamentsdrucksachen, Gerichtsentscheidungen oder Entscheidungssammlungen.

Die Angaben im Literaturverzeichnis sind nach dem Namen der Verfasser bzw. Herausgeber alphabetisch zu ordnen. Kommentare mit mehreren Bearbeitern tauchen nur einmal unter dem Namen ihres/ihrer Herausgeber(s) auf. Anzugeben sind Nach- und Vorname.

Eine Aufteilung des Literaturverzeichnisses in die Kategorien „Kommentare“, „Monographien“ und „Aufsätze“ ist nicht erforderlich; sie birgt lediglich eine unnötige Fehlerquelle.

Nicht ins Literaturverzeichnis – und damit konsequenterweise auch nicht in die Fußnoten – aufgenommen werden sollten Alpmann-Skripten oder andere vergleichbare „Kochbücher“, weil sie keine eigenständigen wissenschaftlichen Positionen vertreten, sondern diese bestenfalls wiedergeben.

Anzugeben sind in jedem Falle:
Name und Vorname des Autors/der Autoren
Titel des Werks
ggf. Name und Vorname des/der Herausgeber(s) und Titel des Sammelwerks, in dem Beitrag erschienen ist
Auflage
Veröffentlichungsort (kann bei in Deutschland erschienenen Titeln ggf. entfallen, s.u.)
Jahr
ggf. Anfangs- und Endseite


Untertitel sind mit anzugeben und vom eigentlichen Titel durch einen Punkt („.“) zu trennen.

Bei mehrbändigen Bänden geben Sie die verwendeten Bände einzeln an (Auflage und Veröffentlichungsjahr können von Band zu Band differieren!).

Die Angabe des Erscheinungsortes ist zwar nicht zwingend, aber immer noch als üblich anzusehen und daher auch empfehlenswert.

Nicht aufgeführt werden akademische Titel der Verfasser.

Bei mehreren Verfassern oder Herausgebern sollten die Namen durch einen Schrägstrich („/“) voneinander getrennt werden.

Bei Zeitschriftenaufsätzen und Beiträgen in Sammelbänden sind Anfangs- und Endseite aufzuführen, nicht hingegen bei Monographien oder bei Kommentaren.

Aus Gründen der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, alle Angaben außer Nach- und Vornamen des Verfassers bzw. Herausgebers nach rechts einzurücken.

In formaler Hinsicht ist zudem zu beachten, dass auch Angaben im Literaturverzeichnis immer mit einem Punkt abzuschließen sind. Wurde mit mehreren Veröffentlichungen desselben Autors/ derselben Autorin gearbeitet (und nur in diesem Fall!), sind die entsprechenden Angaben im Literaturverzeichnis mit einem Zusatz „zitiert als: ...“ zu versehen. Dasselbe gilt, wenn in den Fußnoten Abkürzungen, etwa für Kommentare, verwendet werden (s.unten).

Insgesamt ist darauf zu achten, dass das Literaturverzeichnis einheitlich geführt wird.


Nachfolgend einige Beispiele für korrekte Angaben in einem Literaturverzeichnis:


Aufsatz in einer Zeitschrift:

Görisch, Christoph: Wissenschaftsfreiheit und Hochschulmanagement, DÖV 2003, S. 583-588.

Aufsatz in einem „Archiv“ mit Angabe von Band und Jahrgang:

            Lange, Klaus: Die reformatio in peius, VerwArch 86 (1995), S. 345-352.

Monographie (hier: mit Titel und Untertitel):

Willoweit, Dietmar: Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Frankenreich bis zur Wiedervereinigung Deutschlands, 4. Auflage, München 2001.

Beitrag in einem Sammelband (hier: Mehrheit von Herausgebern):

Kniesel, Michael: Versammlungswesen, in: Lisken, Hans/Denninger, Erhard (Hrsg.), Handbuch des Polizeirechts, 3. Auflage, München 2001, S. 608-741.

Kommentar (hier: mehrere verwendete Bände):

Dreier, Horst (Hrsg.): Grundgesetz. Kommentar, Band 1, 2. Auflage 2004, Band 2, 2006, zitiert als: „Bearbeiter, in: Dreier (GG)“ 



V. Fußnoten

1. Einige inhaltliche Anmerkungen:

Grundsätzlich ist es erstrebenswert, an umstrittenen Stellen viele Fußnoten zu setzen und innerhalb dieser Fußnoten wiederum mehrere Fundstellen anzugeben, um zu belegen, dass Rechtsprechung und Literatur zu einem Problem (möglichst) umfassend berücksichtigt wurden. Unumstrittene bzw. unproblematische Stellen sollten demgegenüber nicht mit Fußnoten überladen werden. Sofern eine „herrschende“ oder „überwiegende“ Meinung oder „ständige Rechtsprechung“ zitiert wird, genügt selbstverständlich nicht, nur eine einzige Belegstelle anzuführen.

In Fußnoten zu umstrittenen Fragen sollte man – falls vorhanden – sowohl Fundstellen aus der Rechtsprechung als auch aus der Literatur erwähnen. Bei letzterem ist immer darauf zu achten, dass der/die dafür zitierte AutorIn die Auffassung auch tatsächlich selbst vertritt und nicht nur darstellt. Ansonsten muss die Fußnote zumindest mit einem Zusatz wie z.B. „siehe die Darstellung des Meinungsstandes bei X“ versehen werden.

Blindzitate sind prinzipiell unzulässig. Sie können, wenn sie sich als fehlerhaft erweisen und dabei auffliegen, einen Korrektor ernsthaft verärgern. Ist ein Werk im Original absolut nicht aufzutreiben, so ist die Angabe mit einem Zusatz wie „zitiert nach X, ...“ zu versehen.

Schließlich ist darauf zu achten, dass Textstellen, die sich konkret auf den Sachverhalt beziehen, nicht mit einer Fußnote belegt werden dürfen (Also nicht: „Der Eingriff in die Berufsfreiheit des A war mithin gerechtfertigt.Fn“; „Fn. BVerfGE ....“; das Bundesverfassungsgericht hat nämlich sicherlich nichts über den A gesagt).


2. Formale Anforderungen:

Sofern in einer Fußnote sowohl Rechtsprechung als auch Literatur angeführt werden, ist die Rechtsprechungsfundstelle vor die aus der Literatur zu stellen.

Fußnoten werden mit einem Punkt abgeschlossen. Mehrere Fundstellen in einer Fußnote werden durch ein Semikolon voneinander abgegrenzt.

Die Verwendung der Kürzel „f.“ (folgende) und „ff.“ (fortfolgende) ist nur zulässig, wenn sich auch die zu belegende Aussage in der Fundstelle tatsächlich über mehrere Seiten erstreckt.

Bei Urteilen, die aus amtlichen Entscheidungssammlungen zitiert werden, ist zuerst der Band, dann die Seite anzuführen, auf der der Abdruck des zitierten Urteils beginnt. Danach ist in Klammern oder durch Komma getrennt die Stelle zu nennen, auf der sich die zu belegende Aussage befindet. Bspw.:

            BVerfGE 33, 303, 331 oder BVerfGE 33, 303 (331).

Bei Urteilen, die aus Zeitschriften zitiert werden, ist die Zeitschrift, der Jahrgang, die Anfangs- und die Kernseite zu nennen, bspw.:

            BVerfG, NJW 1999, 2031, 2033 oder BVerfG, NJW 1999, 2031 (2033).

Bei Zeitschriftenaufsätzen unterbleibt die Nennung des Titels, da dieser bereits dem Literaturverzeichnis entnommen werden kann. Die Anfangsseite kann, muss aber nicht zitiert werden. Bsp.:

            Müller, NJW 1999, 1314, 1316 oder Müller, NJW 1999, 1314 (1316);
und genauso gut:
            Müller, NJW 1999, 1316

Kommentarliteratur ist wie folgt zu zitieren: Name des Kommentars, ggf. Abkürzung des Titels, Art./§ und Rn.
Und sofern man einen Kommentar mit mehreren Bearbeitern zitiert: Bearbeiter, in: Name des Kommentars/Hrsg., ... (wie eben). Bspw.:

            Meixner, HSOG, § 11 Rn. 15.
Wieland, in: Dreier (GG), Art. 12 Rn. 4.

In letzterem Falle ist allerdings Voraussetzung, dass die Abkürzung für den Kommentar im Literaturverzeichnis erläutert wird. Dieses muss dann eine entsprechende Ankündigung mit dem Zusatz „Zitiert als: Bearbeiter, in: Dreier (GG)“ enthalten. Der Hinweis auf die Herausgebereigenschaft von Dreier kann entfallen, da selbige sich bereits aus der Form der Zitierung ergibt.

Das Zitieren von Juris-Dokumenten ist nur zulässig, wenn das entsprechende Urteil nicht in Schriftform erhältlich ist, und erfolgt in der Form:

            BVerfG vom 23.1.1998, Az.: 1 BvR 132/97, JURIS-Dok. Nr. KVRE 249482039.

VI. Verwendung von Internetquellen

Wenngleich im Umgang mit Internetquellen Vorsicht geboten ist, so ist dieses Medium natürlich verwendbar und teilweise sogar unersetzlich. Verwendung sollten aber nur solche Quellen finden, die seriös und dauerhaft sind. Kritisch zu betrachten sind insoweit Forumsbeiträge oder Beiträge aus Wikipedia.

Die Zitierung von Internetquellen unterscheidet sich gegenüber derjenigen von Quellen in gedruckter Form nur insoweit, als im Literaturverzeichnis die komplette Internetadresse (Deep-Link) zu nennen ist. Insofern ist darauf zu achten, diese zeichengenau wiederzugeben, vor allem auch bei langen URL's ohne zusätzliche Trennstriche (Trennhilfe für diese Absätze deaktivieren).Wegen der mangelnden Dauerhaftigkeit von Internetinhalten ist es zudem unerlässlich, das Datum anzugeben, an dem man selbst zuletzt die entsprechende Seite besucht hat („letzter Zugriff“). Um dem Leser einen leichteren Zugriff zu ermöglichen, kann die Internetadresse auch in der Fußnote angegeben werden. Dies ist aber nicht zwingend erforderlich.

Beispiel:

Statistisches Bundesamt Deutschland, Pressemitteilung Nr.428 vom 12.11.2009,

http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Presse/pm/2009/11/PD09__428__621,templateId=renderPrint.psml, (letzter Zugriff 15.04.2010)